Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Beschluss vom 24.06.1954 – 3 StR 388/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Käthe D EEE zb. Sch@ii> aus MED, Kreis Di, geboren an MD. EEE ED in OEEEEEERD-Ste ,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEEED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das - Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1951 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grü nd e;
Die Angeklagte ist von der Beschuldigung eines Verbrechens der schweren Kuppelei, begangen durch Gestattung des Geschlechtsyerkehrs des bei ihr ‚wohnenden Bergmanns Max SED mit ihrer 17jährigen Tochter Barbara freigesprochen worden. Das Landgericht hat ein ernsthaftes Verlöbnis angenommen und im Hinblick darauf ein unzüchtiges Verhalten der Jungen Leute nicht als gegeben angesehen, weil besonders‘ anstössige Umstände nicht vorgelegen. ‚hätten.
Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung mit der Revision angefochten. Sie macht Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend. Mit der Sachbeschwerde wendet sie sich gegen die im Urteil vertretene Ansicht, der ausserhalb der Ehe von Verlob- - ten ausgeübte Geschlechtsverkehr verstosse nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegen Zucht und Sitte.
1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Beschwerdeführerin, das Landgericht hätte neben SE auch die Barbara DEE als Zeugin hören müssen. Worüber, ist nicht deutlich gesagt.
Deshalb ist zweifelhaft, ob die Rüge ordnungsmässig erhoben ist (BGHSt 2, 168). Aber selbst wenn man sie als zulässig ansehen wollte, wäre sie unbegründet. Denn die Notwendigkeit einer Vernehmung der Barbara DEE über die Ernsthaftigkeit des Verlöbnisses drängte sich dem Gericht nicht auf. Es hat andere Tatsachen festgestellt, aus denen es auf eine ernstgemeinte Verlobung schliessen ‚konnte.
Ein Verfahrensverstoss liegt demnach nicht vor.
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2.) Dagegen dringt der gegen die Nichtanwendung des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB erhobene Angriff durch.
Zur Frage der von Eltern gegenüber ihren Kindern begangenen Kuppelei hat der Grosse Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen im Beschluss vom 17. Februar 1954 (NJW 1954, 766 Nr 16) eirigehend Stellung genommen. Darnach fördern Eltem eine gegen die geschlechtliche Zucht verstossende Handlung, wenn sie den Geschlechtsverkehr ihres verlobten Kindes nicht unterbinden. Nicht gegen die geschlechtliche Zucht verstösst der Geschlechtsverkehr Verlobter dann, wenn ihrer ernstlich beabsichtigten. Eheschliessung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von ihnen nicht zu verantworten sind und in absehbarer Zeit nicht behoben werden können: Auch dann machen sich die Eltern nicht strafbar, wenn ihnen das Eingreifen unmöglich ist oder wenn es ihnen nach Lage der Umstände schlechterdings nicht zugemutet werden kann.
Das Landgericht ist von einem ernsthaften Verlöbnis der Barbara DD mit SED ausgegangen, weil mit Rücksicht auf die bevorstehende Eheschliessung das Aufgebot beim Standesbeamten bestellt und Hausrat angeschafft worden war. Es hat ausserdem festgestellt, dass die Angeklagte das Zusammenwohnen des SB nit ihrer Tochter erst dann gestattet hat, als sie die Überzeugung erlangt hatte, dass das junge Paar sich ein ernstgemeintes und von beiden als bindend empfundenes Eheversprechen gegeben hatte. Damit iet die Angeklagte jedoch nicht entlastet. i
Nach dem Sachverhalt stand dem Abschluss der in Aussicht genommenen Ehe kein länger dauerndes Hindernis entgegen. Infolgedessen kann der unzüchtige Cha-
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rakter des Geschlechtsverkehrs der Barbara 7
mit S@PB nicht verneint werden. Zugunsten der Angeklagten könnte freilich die Möglichkeit in Betracht kommen, dass ihr ein Einschreiten gegen das Verhältnis ihrer Tochter mit S@B nicht zuzumuten war. Die bisherigen Feststellungen ergeben indes dafür keinen ausreichenden Anhalt. Die erst 17jährige Barbara DWB- @&B war aus dem Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne schwanger geworden, mit dem sie während einer etwa dreimonatigen Inhaftierung des MB geschlechtliche Beziehungen angeknüpft hatte. An sich würde die Schwängerung durch einen Dritten die Bejahung der Unzumtbarkeit nicht ausschliessen. Die Eltern eines Mädchens können in einem solchen Falle ebenso wie bei seiner Schwängerung durch den Verlobten daran interessiert sein, die Eheschliessung ihrer Tochter wegen ihres Zustandes sicherzustellen. Im Hinblick darauf können sie sich aus billigenswerten Erwägungen gehindert sehen, gegen die geschlechtliche Verbindung ihrer Tochter mit dem Verlobten einzugreifen. Derartige Gründe bedürfen aber im Einzelfall einer eingehenden Prüfung und Erörterung.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
Hier ist es zu einer Lösung des Verlöbnisses gekommen, weil die Angeklagte einige Zeit nach der Verlobung ihrer Tochter mit SED wegen einer ganz anderen Angelegenheit mit diesem in Streit geraten war.. Im Anschluss an die Auseinandersetzung hat sie ihn aus ih-: rer Wohnung gewiesen und ihm deren Betreten untersagt.
Dieses Verhalten kann von Bedeutung sein für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagten die Sicherung der Eheschliessung ihrer Tochter so sehr am Herzen lag, dass ihr ein Einschreiten gegen deren Verhält-
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nis zu SE nicht zugemutet werden konnte. Darüber wird das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu befinden haben. Dabei wird es auch Gelegenheit haben, etwaige sonstige die Unzumutbarkeit eines Vorgehens der Angeklagten begründende Tatsachen weiter aufzuklären.
Nötigenfalls wird sich das neue Urteil mit der Würdigung des Sachverhalts auch nach der Richtung zu befassen haben, ob sich die Angeklagte der Rechtswidrigkeit ihres Tunes bewusst war oder ob sie das Unrechtmässige ihres Tuns bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens hätte erkennen können (BGHSt 2, 194 /2017).
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß
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