Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.06.1954 – 2 StR 282/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 505 282/53 02818046 65
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Grenzjäger Erwin Ludwig Heinz W ee ) aus HEN »
dort geboren an ED 1931,
wegen tätlicher Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1954, an der:teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ED rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “
Justizangestellter ]
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. April 1953 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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RE 2 Se
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wegen tätlicher Beleidigung verurteilt hat, ist begründet; die Sachbeschwerde greift durch.
Nach den Feststellungen kamen am 24. Oktober 1952 die am EEE 1945 geborene Marte MED una die m EEE 1947 geborene Bärbel HE zu
dem Angeklagten, als er Wache vor einem Haus in Hamburg-Bergedorf hatte. Harte KB erzählte ihm, dass die Bärbel sich am Oberschenkel verletzt habe. Hierauf setzte der Angeklagte Bärbel auf einen Pfeiler der Garteneinfahrt, ho ihr den Rock hoch und betrachtete die kleine Schürfwunde am nackten Oberschenkel; Er schob dann seine Hände für einige Zeit unter die Oberschenkel des Kindes, um sich zu wärmen. Als: ‚Bärbel wieder auf die ärde wollte, hob er sie vom Pfeiler herunter.
Die Strafkammer sicht in'dem Verhalten des Angeklagten eine .tätliche Beleidigung, da es aller Anschauung von Anstand und guter Sitte zuwiderlaufe und eine Missachtung zum Ausdruck bringe, wenn ein Mann im Alter von 21 Jahren sich an Mädchen im Alter von 4 bzw. 7 Jahren wende, um sich die kalten Hände an ihren nackten. Oberschenkeln zu wärmen. Eine solche Handlung sei geeignet, die Ehre der Kinder und gleichzeitig die ihrer
Eltern und nahen Angehörigen zu verletzen. Der Angeklag-
te sei sich auch bewusst gewesen, dass es unzulässig, ungehörig und anstössig sei, fremder Leute Kinder unter dem Rock auf den blossen Oberschenkeln zu Br "netätscheln".
Die: Strafkammer zieht auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der 7jährigen Marte WlW@heran.
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Sie hält sein Tun in beiden Fällen für beleidigend
und legt hierbei dem Altersunterschied der Kädchen keine Bedeutung bei. Für die Beurteilung. ob ein Handeln ein Kind beleidigt, kann dessen Alter jedoch erhebliche Bedeutung haben. Die Handlung, die gegenüber einem siebenjährigen Kind ungehörig und beleidigend ist, braucht dies nicht auch bei einem vierjährigen Kind zu sein.
. Die Strafkammer findet es als ungehörig und anstössig und. deshalb beleidigend, dass er die Kinder an den blossen Oberschenkeln "betätschelte". Das Urteil stellt jedoch nur fest, dass er seine Hand unter die Oberschenkel schob, nicht, dass er sie betätschelte. Es ist demnach möglich, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung von einem anderen Saöliverhalt ausgegangen ist, : als sie ihn festgestellt hat:
Rechtlich fehlerhaft ist die Annahme, der Angeklagte habe äurch sein Tun nicht nur die “hre des Kindes, sondern auch die seiner Eltern und seiner nahen Angehörigen verletzt. Welche Personen die Strafkammer als "nahe Angehörige" ansieht, ist dem Urteil nicht zu: ‚entnehmen.
Eine solche unbestimmte Feststellung, ist ühzureichend. Sollte die Strafkamner damit haben sagen’ wollen, der Angeklagte habe auch die Ehre der Familie verletzt und sei deshalb ebenfalls strafbar, wäre. ‚dies rechtsirrig; denn die Ehre der Familie als"solche- ‘geniesst nach geltenden Recht keinen Strafrechtsschutz ‘(BGH in NIW 51, 531).
‘-: Die Annahme aber, der Angeklägte habe durch seine Hand-. lung auch die Eltern des Kindes beleidigt, liesse sich nur rechtfertigen, wenn besondere Umstände vorlägen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre der Eltern er-
‚kennen liessen (R6St 70, 245, 248; NJW 51, 531). Solche
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6)
Umstände sind nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
er die Ehre von anderen Angehörigen unmittelbar angegriffen hat. Im übrigen läge eine Beleidigung der altern und von Angehörigen "mittels einer Tätlichkeit" nur vor, wenn er ihren Körper berührte oder auf ihn einwirkte (RGSt 67, 173):
Das Urteil war daher aufzuheben. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob nicht nur ein - wenn auch ungehöriger - Scherz vorliegt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es ein ganz unverfänglicher Anlass gewesen ist, der den Angeklagten bestimmte, das Kind auf den Pfosten zu setzen und seine Wunde am Oberschenkel anzusehen.
Da das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben wird, bedarf es einer Erörterung der im übrigen unbegründeten Verfahrensrügen nicht...
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges
warmer.
so