Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 5 StR 43/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SR 2299 031
ImNanen des Volkes3:
In der Strafsache gegen
den Fleischer Richard W EEE zus DEEEED. geboren an MD ED ir Ve (05),
wegen schweren Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesriohter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründ e_:
Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteili. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Reyiekn eingelegt und das Rechtsmittel gemäß § 345 Abs 2 S+PO zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Er hat dabei in mehrfacher Beziehung das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Die Begründung ist nur insoweit zulässig, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle selbst die Verantwortung hierfür übernehmen wollte, also nach seiner ausdrücklichen Erklärung, soweit verfahrensrechtlich die Verletzung des § 244 StPO gerügt und die Sachrüge erhoben worden ist. Da diese durchdringt, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.
1.) Die Ux »teilsgründe leiden in erster Linie daran, daß sie von der üblichen und bewährten Form abweichen, wıe sie sich ir der Rechtsprechung herausgebildet hat. Das Landgericht teilt zunächst mit, daß in der Nacht vom 19. zum 20.März in einem Betten- und Wäschegeschäft und am 15./16:April 1952 in einer Yohnung in Berlin-Lichterfelde eingebrochen worden ist, welche Gegenstände dabei entwendet worden und welche Spuren gefunden worden sind. Alsdann wird der Gang der Ermittlungen geschildert, wobei eine Reihe von Tatsachen uitgeteilt wird, die in dem leser wohl einen Verdacht gegen den Angeklagten aufkommen lassen. Ohne daß aber die Strafkammer selbst Schlüsse aus den einzelnen Tatsachen zieht, beendet sie den ersten Teil des Urteils mit den Satz, der vorhergehende "Sachverhalt" sei auf Grund cer Bekundungen mehrerer Zeugen und des Gutachtens . eines Sachverständigen Herwiesen". Die nun folgende Auseinandersetzung mit der Einiassuüg des Angeklagten führt allerdings -- in Bezug auf den Einbruch am 15./15.April 1952 - nach Ansicht der Straikammer "nur" zu dem einen "zwingenien Schluß, Caß... der Angeklagte mır durch den
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vinbruch bei P. in den Besitz des Diebesgutes... gelangt sein kann". Was die Kammer hierzu ausführt, ist jedoch keineswegs zwingend. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß er eine aus dem Diebesgut stammende Kontax von einem gewissen D. erhalten hätte, der sie ihm als Pfand gegeben habe. Die Strafkammer hält die Angaben des ‚Angeklagten für unwahr und die Person des D. für frei erfunden. Diese Feststellung ist zwar möglich und für sich allein nicht zu beanstanden. Es ist aber nicht richtig, daß sich hieraus zwingend ergibt, daß der Angeklagte die Kontax selbst durch Einbruch erlangt hat; sie kann auch nachträglich von ihm als Hehler erworben worden sein. Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es genügt, daß dem Tatrichter nur hinsichtlich eines Gliedes der Beweiskette ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Tas Revisionszericht kann nicht feststellen, ob der Angeklagt;e auch dann überführt wäre, wenn ein Glied des Indäizienbeweises entfällt,
. 2.) Zwar ist im Urteil noch eine Reihe weiterer Tatsachen aufgeführt, die für eine Schuld des Angeklagten sprechen. Abgesehen davon, daß ein Teil dieser "Indizien" ebenfalls die Möglichkeit offenläßt, daß der Angeklagte entweder einen Einbruchsdiebstahl oder eine Hehlerei begangen hat, müßte das Urteil auch dann aufgehoben werden, wenn man die Ausführungen der Strafkammer dahin verstehen würde, die im Zusammenhange mit dem Verbleib der gestohlenen Kontax getroffenen Feststellungen führten noch nicht allein "zwingend" zu der Feststellung, der Angeklagte habe bei P. eingebrochen. Denn die Urteilsgründe sind auch inscfern unklar und damit sachlichrechtlich fehlerhaft, als sie nicht erkennen lassen, welche einzelnen Tatsachen . von der Strafkammer als Indizien gewertet worden sind. such dieses mıß auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führen. Denn das Revisi nsgericht kann nicht eine unklare und rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung
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" des Täatrichters durch eine andere ersetzca. Die Verantwortung für die taisächlichen Feststel!ungen trägt allein der Tat:ichter.
3.) Im übrigen müssen die Einzeltateachen, auf die ein Indizienbeweis gegründet wird, voll erwiesen sein. Auch in dieser Beziehung gibt das Urteil zu. Bedenken Anlaß. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er könne die ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle nicht begangen haben, denn er habe die beiden in Betracht kommencen Nächte in einem Spielklub verbracht. Die Ssrafkamner führt aus, dieser Versuch eines "Alibibeweises" sei "nicht geglückt", er sei nur der erfolglose Versuch, "sich aus der Schlinge zu ziehen". Zwar wäre es kein Rechtsverstnß, wenn das Landgericht zum Ausdruck bringen wellte, es sei schon auf Grund der übrigen festgestellten Tatsachen von der schuld des Angeklagten völlig überseugt, diese Überzeugung werde nicht erschüttert durch die nicht zu erweisende T.ahauptung des Angeklagten. Es erscheint nach den Urteilsgründen aber zweifelhaft, ob die Strafkammer nicht sch’n allein die Tatsache, daß der Angeklagte "sein Alibi zur Tatzeit nicht nachweisen konnte", als Inäiz verwertet hat. Denn sie führt aus, sie sei trotz "oder vielmehr wegen der durchsichtigen Ausflüchte des Angeklagten von dessen Schuld überzeugt. Danach läßt sich nicht ausschließen, daß euch eine - und zwar vom Gericht, nicht dem Angeklagten - nicht erweisbare Tatsache bei der Schuldüberzeugung des Gerichts eine Rolle gespielt hat.
4.) Da diese Gründe auch insbesondere für die Verurteilung wegen des Einbruches am 19./20.März 1952 zutreffen, muöte das Urteil auch insoweit aufgcehcben werden. Im übrigen leidet auch hier das Urteil unter den ellgemein zu. 2) aufgeführten Mängeln.
Entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwaits mu3dte das Urteil au? die Sachrüge daher in v»llem Umfange aufgehtben werden, snweit es diesen Angeklagten beirifft.
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5.) Schließlich wird noch auf folgendes hingewiesen;
a) Die Strafkamer hat es abgelehnt, dem Angeklagten auch nur einen Teil der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Sie meint, dieses würde der Billigkeit widersprechen. Hierbei kann übersehen sein, daß gegen den Angeklagten zunächst vor dem Schöffengericht verhan-
_ delt worden ist. Von hier ist Aie Sache am 24.PFebruar 1953 an die zuständige Große Strafkammer dea Landgerichts verwiesen worden. Die hierdurch bedingte Verlängerung der Untersuchungshaft fällt nicht dem Angeklagten zur Last. Falls auch dieser Teil nicht angerechnet werden soll, bedarf es einer besonderen Begründung.
db) Zur Vermeidung einer sodann formgerechten Verfahrensrüge wirä zu beachten sein, daß in der neuen Hauptverhandlung nicht nur der ursprüngliche Eröffnungs-, sondern auch der Verweisungsbeschluß vom 24.Februar 1953 zu
verlesen ist.
Sarstedt Dr.Koffka ‚Siemer Schmitt Dr.Börker