Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 2 StR 286/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ey
2 StR 286/53 2313 039
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den z.2t. erwerbslosen Slektriker Wilhelm r GEEEEEEEEREEREREEED aus CE, zeboren 2 EEE 1904 ir 1 EEE a,
wegen Begünstigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. lärz 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über äie Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die evision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
- .
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Begünstigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden
Lit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Insbesondere macht er geltend, die Annahme der Strafkammer, es sei unwahrscheinlich, dass mittel- und erwerbslose Personen gleich fünf Schlitten auf einmal fänden, verstosse gegen die allgemeine Lebenserfahrung.
Die Strafkammer hat mit dieser Bemerkung in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, dass besondere Verdachtsmomente bestanden, als die Hitverurteilten Edmund CE und L@B- mittel- und erwerbslose Personen - fünf nagelneue Schlitten in die Wohnung des Angeklagten brachten, die sie gefunden haben wollten. Einen Verdacht unredlicher Herkunft sieht die Strafkammer schon nach den äusseren Umständen als begründet an, weil die Schlitten tagelang in der Wohnung des Angeklagten zurückbehalten wurden. Sie kommt darauf zu dem Srgebnis, dass auch der Angeklagte diesen Verdacht geschöpft haben müsse, dass er sogar nicht den geringsten Zweifel an der Nerkunft der Schlitten aus einer strafbaren Handlung haben konnte. Abschliessend stellt sie fest, dass der Angeklagte nicht nur den wahren Sachverhalt erkennen musste, sondern ihn auch erkannt hat.
Bei dem so von der Strafkamnmer festgestellten
Wissen des Angeklagten von der strafbaren INandlung, 4
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mit der die Schlitten erlangt waren, durfte das Gericht ohne Rechtsirrtum folgern, dass der Angeklagte den Diebea in Kenntnis der strafbaren Vortat wissentlich Beistand geleistet hat, um die ntdeckung der Schlitten durch die Polizei oder den Zigentümer zu verhindern, um also den Tätern die Vorteile ihrer Tat zu sichern. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass sich der Angeklagte über dies alles im
klaren war (vgl BEHSt 4; 97}.
Die Tatbestandsmerkmale der Begünstigung sind hiernach entgegen der Auffassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum nachgewiesen. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich demgegenüber in unzulässigen Angriffen gegen die
.Beweiswürdigung der Strafkammer,
Nur insofern liegt ein sachlichrechtlicher Kansel des Urteils vor. als nach der Neurerelung der 68 23 ff StGB noch die Frage zu prüfen ist, ob bei der erkannten Strafe von zwei konaten Gefängnis eine Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen ist (vgl Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/55. vom.
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14. Oktober 1953 in üdl 1954, 39,Nr 16). Zur Eachholung der Entschliessung hierüber ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt liaa ß kenges