Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 2 StR 243/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
231007 ©
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Klempnergehilfen Fritz S GEREEEEEED =: > ) GEB, zevoren an 2920 in LE:
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs: in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr: EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ‚Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. u Die Sache wird zur ‚erneuten‘ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosteh des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er mit der damals sechsjährigen Burgunda Kin HOEEEEEED in einem Gartenweg, genannt "Hagen", unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkamner hat ihn insbesondere’ auf Grund der Aussapen von drei Kindern im Alter von sechs bis sieben Jahren für überführt angesehen, obwohl die Verletzte selbst in der Hauptverhandlung keine Angaben machte, ein träumerisch veranlagtes Kind ist und vor geraumer Zeit mit einem anderen Manne ein ähnliches, nicht näher aufgeklärtes Erlebnis gehabt haben soll. Die unzüchtige Handlung selbst ist auf Grund der früheren Angaben des Kindes gegenüber seinen Vater und der vernehmenden Polizeibeantin ‚festgestellt.
Die Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher ‚und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge greift durch.
Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, die Lehrer der Kinder über deren Glaubwürdigkeit zu vernehmen. Dieser Antrag ist in den Urteilsgründen abgelehnt worden, weil das Gericht die Kinder für glaubwürdig hielt. Die Revision meint, das sei fehlerhaft, es sei sogar die Zuziehung eines Sachverständigen im Rahmen der Aufklärungspflicht nötig gewesen.
‘ Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist hier verletzt, denn der Sachverhalt drängte zur An-
ns
hörung eines Sachverständigen über die Zuverlässig-
keit und Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes. Die-
ses war erst sechs Jahre alt, ist ein träumerisch veranlagtes Kind, machte in der Hauptverhandlung keine An- ‚gaben, und soll vor geraumer Zeit ein ähnliches, nicht _ "näher Yaufgeklärtes Erlebnis mit einem anderen Manne gdhabt haben. Das Kind wies daher so viel Auffälligkeiten auf, dass die Anhörung eines Sachverständigen gebo- ‘ten erschien (Best 3, em.
Aus diesen Grunde usa die Sache aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen bedarf. Sachlichrechtliche Fehler enthielt das Urteil nicht.
Dr. Dotterweich Werner. - , Dr. Arndt
®
Maaß. Menges