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BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 5 StR 194/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 194/54 2299 027

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlossermeister Heinrich N REED

aus HunuEunp, geboren am D-EE> ED in ci,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 5.Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung -- auch über die Kosten des Rechtsmittels -

an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist "wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtzgefängnisstrafe von einem Jahr" verurteilt worden. Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, daß er der zur Tatzeit 11jährigen Zeugin Heide Sch und der damalc Yjährigen Zeugin Brigitte TED - jeweils mehrfach -— an ihre bloßen Geschlechtsteile gefaßt und daran gespielt hai.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen „eschwerden.

Die auf die Vorschrift des § 244 Abs II StPO gestütste Verfahrensrüge greift durch.

1.) Die belastenden Urteilsfeststellungen beruhen allein zuf den Aussagen der beiden Kinder; weitere Tatzeugen standen der Strafkammer nicht zur Verfügung. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen konnte sich der Tatrichter nur auf den persönlichen Eindruck von den Zeuginnen stützen, ohne daß seine Weinungsbildung insoweit durch andere, unabhängige Beweisanzeichen geflörldery wurde.

In Fällen dieser Art ist es aber grundsätzlich geboten, die Ansicht eines erfahrenen, nach Möglichkeit medizinisch geschulten Kinderpsychologen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen zu hören. Denn Kinder erlıiegen bisweilen dem Irrtum und der Versuchung zum Lügen aus Gründen, die dem Verständnis eines auf diesem Gebiet nicht besonders ausgebildeten Erwachsenen zumeist entzogen sind. Hinzu kommt, daß sich gerade Kinder in der Hauptverhandlung mitunter nicht richtig offenbaren werden - und zwar auch nıcht einem in Jugendschutzsachen erfahrenen Richter --, weil sie den Eindrücken der Umgebung in beson- &urem Made unterliegen. aus diesem Grunde besteht ja auch der Wert aes Sachverständigengutachtens mit darin, daß

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dieser vor der i!auptverhandlung Gelegenheit hat, mit dem Kinde unter vier Augen zu sprechen.

2.) Die Strafkamner hat nun im vorliegenden Falle zwei Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Kinder

gehört.

a) Über den Inhalt der gutachtlichen Äußerungen enthält das angefochtene Urteil folgendes: "Die beiden hierzu gehörten Sachverständigen widersprechen sich allerdings." Eine Auseinandersetzung mit den Gutachten fehlt in den Urteilsgründen. örsichtlich hat die Strafkammer beiden Gutachten keinen Beweiswert beigemessen. Denn das Urteil fährt in unmittelbarem Ansch’uß an den vorerwähnten Satz fort: "Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer von den beiden Zeuginnen gewonnen hat, hält die Kammer aber deren Bekundungen für glaubhaft."

b) Nun unterliegen zwar Sachverständigengutachten, wie alle anderen Beweismittel auch, der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Meinung des Gutachters soll mar die Sachkunde des Gerichts fördern, ohne dieses im Ergebnis an die Folgerungen des Sachverständigen zu binden. Wenn der Tatrichter jedoch an der Saohkunde des Gutachters zweifelt, so entfällt der Beweiswert des Gutachtens schlechthin. Das Gericht ist dann nicht anders gestellt, als hätte es sich dieses Beweismittels überhaupt nicht bedient. Entsprechend beurteilt sich die Rechtslage im vorliegenden Falle. Wenn auch die Strafkammer die Sachkunde der Gutachter nicht ausdrücklich in Zweifel zieht, so giht sie doch klar zu erkennen, daß beiden Gutachten kein Beweiswert beizumsssen und das Gericht daher nur auf seine eigene Sachkunde angewiesen gewesen sei.

Aus den oben dargelegten Gründen durfte sich das Landgericht aber hier nicht ailein auf seine eigene Sachkunde verlassen.

3.) Dies um so weniger, als im vorliegenden Falle noch weitere, besondere Umstände zu eingehenderer Erfor-

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schung der Glaubwürdigkeit beider Kinder drängten.

a) Nach den Bekundungen der Zeugin SchuD, die zur Tatzeit die Aufsicht über -‘eide Sch führte und die die Anzeige gegen den Angeklagten mitveranlaßt hatte, war das Kind von ihr beobachtet worden, als es an seinen Geschlechtsteil gerieben hatte, ı:eide befand sich mithin ihrer Entwicklung nach im Beginn geschlechtlicher Reife. Mädchen kurz vor und während der Pubertät sind aber nur selten zuverlässige Zeuginnen, soweit es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt.

Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer im übrigen bei ihrer Beweiswürdigung völlig unberücksichtigt gelassen. Sie setzt sich nur mit dem "geringen Alter" und der "jugendlichen Phantasie" der Zeuginnen auseinander. Insoweit greift daher auch die Sachrüge durch.

b) Nach den Urteilsfeststellungen hat Heide Sch erat auf Befragen der Zeugin Schumacher mitgeteilt, was sich zugetragen haben soll. Dieser - im Urteil ebenfalls unberücksichtigt gebliebene - Umstand mußte den Tatrichter zu besonderer Vorsicht bei der Würdigung der Kinderaussage drängen. Denn die Zeugin Schule ist offenbar in peychologischer Hinsicht ungeschult; die Befragung durch solche Erwachsene birgt aber erfahrungsgemäß häufig die Gefahr in sich, daß sexuell geweckte Kinder zu unwahren Bekundungen über geschlechtliche Vorgänge veranlaßt werden und dann auch später an ihrer ("erfragten") Darstellung festhalten.

c) Brigitte TED war eine Gespielin der "teide Sch, so daß eine Beeinflussung durch diese mindestens im Bereich des Möglichen liegt. Gewisse Anhaltspunkte insoweit läßt im übrigen auch das angefochtene Urteil erkennen ("die von der Zeugin Brigitte TB geschilderten Vorfälle sind nicht so schablonenhaft, wie der Angeklagte es darzustellen sucht").

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Alle diese Umstände mußten die Strafkammer auf Grund der ihr von Amts wegen obliegenden Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dazu veranlassen, einen weiteren Sachverständigen mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder zu beauftragen, nachdem die beiden zunächst gehörten Gutachter das Gericht offenbar nicht in ausreichend sachverständiger Weise unterstützen konnten.

Entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war das angefochtene Urteil daher aufzuheben.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker