Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 2 StR 318/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7315 037 6,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Hubert MED aus KB dort geboren am
GERD 1557,
wegen Unzucht mit Kindern on i
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich : als Vorsitzender,
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Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin i f Bundesrichter Dr. Arndt 3
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter mE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtgeföngnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich in ihren Ausführungen insbesondere gegen die ‚Begründung des Urteils, nach der die von dem Angeklagten an den zwei Kindern vorgenommenen unzüchtigen Handlungen je in Fortsetzungszusamnenhang stehen sollen,
Dazu hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe bei beiden Kindern denselben Grundtatbestand durch Verletzung desselben Rechtisguts in gleicher Begehungsform unter bewusster Benutzung gleichartiger : Begehungsgelegenheiten zur Fortsetzung der Tat durch die verschiedenen Handlungen verwirklicht, Er habe von vornherein vorgehabt, sich öfter an den Kindern zu vergehen,
Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen diese Fol-
.gerung. der Strafkammer nicht,
a) Der allgemeine Vorsatz des Täters, der nur allgemein darauf gerichtet ist, gleichartige Taten öfters zu begehen, genügt nicht als Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Handlung: Vielmehr muss der Gesamtvorsatz von vornherein auf den gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten durch mehrere Einzelhandlungen nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet sein. Bei Straftaten gegen die Sitt-
- lichkeit muss überdies besonders sorgfältig geprüft werden,
ob ein Gesamtvorsatz bejaht werden kann, weil solche Taten meist plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes entspringen, die nicht schon vorausschauend in Rechnung gestellt werden können (vgl BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167).
b) Gleichartige Begehungsform ist bei den Handlungen des
Angeklagten nicht nachgewiesen (vgl R6GSt 70, 386, 388). mm
ie 3
Gegenteil lassen die Feststellungen des Urteils vermuten, dag bei demselben Kinde verschiedene Begehungsformen der strefba. ren Betätigung des Angeklagten vorgelegen haben. Dazu kommt, dass der Begehungsort wechselte, Teils sind die Handlungen im Gebüsch am Rheinhafen begangen, teils in der Wohnung der 'Stieftochter, u.a. auf deren Couch, Bei dem zweiten Kinde zeigen die Feststellungen des Urteils ebenfalls die Verschiedenartigkeit der Ausführung der Taten und einen wechselnden Begehungsort. Unter diesen Umständen kann eine nähere Erörterung der einzelnen Taten .des Angeklagten‘. nach ihrer Art, dem Ort ihrer Ausführung, der Zeit ihrer Begehung und ihrem Anlass nicht entbehrt werden, um beurteilen zu können, ob Fortsetzungszusammenhang ohne Rechtsfehler bejaht werden könnte,
Mangels zureichender Feststellungen für den Portsetzungszusammenhang der strafbaren Handlungen des Angeklagten ist daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils ge-
boten.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbun-
desanwalts.,
Dr,
Dotterweich Werner Martin Dr. Arndt Menges
.
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