Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 4 StR 812/52

4. Strafsenat

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Reitlehrer August K EEE aus OEED-WEB 2. ü., geboren am BD. Em EB in Schaum,

wegen Unterschlagung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin

Bindesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Staatsenwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

‚für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Dezember 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung eines Fuchswallachs verurteilt ist in vollem Umfang, in den beiden anderen Fällen der Unterschlagung nur im Strafausspruch.

Auch die Gesamtstrafe entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des’ Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von hkechts wegen

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Gründe§

Der Viehhändiler WEB hatte dem Angeklagten u.a. einen Fuchswallach, einen rederwagen und einen Schäferhund zur Aufbewahrung übergeben. Alles veräusserte der Angeklagte. Las Landgericht hat ihn wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt, im übrigen freigesprochen.

Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen die Verurteilung. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO)

enthält keine näheren Angaben darüber, welche weiteren Beweismittel dem Gericht zur Verfügung standen und sich zur Benutzung aufdrängten. Ferner ist § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO keine zwingende Vorschrift; der Tatrichter ist also bei einem Verdachtsbeweis nicht unter allen Umständen verpflichtet, die Beweise anzuführen, auf die er seine Feststellungen gründet. Die Verfahrensbeschwerden greifen demnach nicht durch.

‘Die Sachrüge ist teilweise begründet.

Den #uchswallach hat der Beschwerdeführer als sein Eigentum bezeichnet. Die Strafkammer hat jedoch der gegenteiligen Einlassung des damaligen Mitangeklagten VE geglaubt, weil der Angeklagte u. a. in dem Schriftwechsel mit der Bank, der WB das Pferä zur Sicherheit übereignet hatte, und mit kechtsanwalt HB das Tier nicht als sein Eigentum bezeichnet habe.

Das Landgericht hat den Schriftwechsel aber nur unvollständig und damit fehlerhaft gewürdigt. Es stellt

. nun

.-.

zunächst fest, daß der Angeklagte den Wallach kurz nach dem 12. November 1949 an Groh verkauft hat; diesem wurde das Pferd am 26. November 1949 übergeben. Wenn dann der Beschwerdeführer Anfang Dezember 1949 der Bank auf deren Anfrage mitteilte, bei ihm seien keine Pferde von VE untergebracht, so bestand, da er keinen Besitz mehr an dem Wallach hatte, kein Anlass, die Eigentumsfrage an diesem Pferde zu erörtern, um der Bank das erbetene Anerkenntnis zu verweigern. Auch das Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt H@® ist nicht so eindeutig, wie der Tatrichter annimmt. Es handelt von zwei Pferden; eins davon ist zweifelsfrei das Rennpferd, d. h. der Rappe. Von dem anderen Tierewird gesagt,. es sei am lo. Oktober 1949 nach Urberach geschafft worden. Die Strafkammer meint, das sei der Wallach gewesen; dieser ist jedoch nach ihrer Feststellung erst zwischen dem 20. und 25. Oktober zu MaB nach Urberach verbracht worden. Darin liegt eine Unstimmigkeit, die an Bedeutung gewinnt, weil in Urberach auch eine Fuchsstute für VD gestanden hat, deren Ankauf Ha Jedoch ablehnte, und die deshalb im November mit Einverständnis der Bank beim Beschwerdeführer eingestellt werden sollte. Daß sich das Schreiben nach der Vorstellung seines Verfassers, auf die es für die Auslegung ankommt, nicht auf den verkauften Wallach bezieht, könnte auch aus der Mitteilung hervorgehen, daß Wohlgemuth mit dem Tier "fort" sei, d. h. es mitgenommen habe. Ist der Briefwechsel aber ehenso vieldeutig wie das geschäftliche Gebahren des früheren Mitangeklagten und des Beschwerdeführers, so muss bezweifelt werden, ob die Strafkammer bei einer rechtsirrtunsfreien Würdigung der Beweislage ihre Bedenken gegen

Int.

die Persönlichkeit des VE überwunden und ihr in diesem Punkte geglaubt hätte.

Die Angriffe der kevision auf die Verurteilung wegen Unterschlagung des Federwagens und des Hundes, die der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Landgerichts für eigene Rechnung verkauft hat, sind unbegründet, Zur inneren Tatseite stellt das Urteil ausdrücklich fest, daß dem Angeklagten die Eigentumsverhältnisse bekannt waren. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe sich für berechtigt halten können, die Sachen zu veräussem, ist neu und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich; es widerspricht auch der Einlassung in der Hauptverhandlung.

Dagegen war das Urteil im Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben, da der Senat nicht auszu-

schliessen vermag, dass die Verurteilung wegen der

Unterschlagung des Fuchswallachs die Strafhöhe in den

beiden anderen Fällen beeinflusst hat.

Groß Engels Hülle

Dr. Augustin Seibert