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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 5 StR 149/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2294 004 5_StR 149/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gastwirt und Kaufmann Heinz H inEmEEn aus ED Kr. Cap, geboren am D.ED ED ir. >.

- Sachbezeichnung: Sch@® u.a. -

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantoenn als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten HE wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 5.Januar 1954 im Strafausspruch samt den

Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.

- Von Rechts wegen -

-2.-

Gründe§

Der Angeklagte HD ist Gastwirt. Eines seiner beiden Gastzimmer kann als Schießstand für die Abhaltung von Preisschießen eingerichtet werden. Am 5,September 1953 wurde in dem Schützenzimmer geschossen. Im Laufe der Nacht kam der frühere Mitangeklagte Sch@@® hinzu, der bereits stark angetrunken war. Er beteiligte sich alsbald an dem Ausschießen von "Runden", Gegen zwei Uhr nachts saß er wiederum am Abschußtisch, als die Scheibe von der gegenüberliegenden Wand herunterfiel. Der Angeklagte, der das Schießen beaufsiohtigte, gab das bereits geladene Gewehr mit der Mündung zur Decke dem Sch@® und begab sich selbst in den Innenraum des Schießstandes, um die Scheibe wieder zu befestigen. Er bemerite dabei nicht, daß die Zeugin CD ihn folgte. Sch rief dieser Zeugin zu, "ob er sie mal in das Hinterteil schießen solle". Die Zeugin antwortete, "das traue er sich ja doch nicht, oder in ähnlichem Sinne", Sch legte an, zielte und schceß. Die Kugel traf die Zeugin oberhalb der rechten Gesäßhälfte, drang dort ein, verletzte den Darm an insgesamt 12 Stellen und blieb schließlich im rechten Eierstock stecken. Die Zeugin leidet heute noch unter Schmerzen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten Heisecke wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich seine Revision mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.

I.

In der Schuläfrage greift das Rechtsmittel nicht durch.

1.) Unzutreffend ist die ohne nähere Begründung von der Revision vorgetragene Behauptung, die Feststellungen des Urteils seien widerspruchsvoll.

- 3.

2.) Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Bedenken gegen den Schuldspruch.

Mit Recht hat die Strafkammer eine Fahrlässigkeit des Angeklagten darin gesehen, daß er dem bereits stark angetrunkenen Sch@® das geladene Gewehr übergab und ihn ohne Aufsioht im Besitz der Waffe ließ. Damit schuf er einen - auch in Bezug auf den Vorsatz des Sch@® - vorhersehbaren (sogar naheliegenden) Gefahrenumstand, der für den Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses ursächlich war (vgl. u.a. RGSt 64,370 ff).

II.

Der Strafausspruch hingegen konnte keinen Bestand haben.

Der Angeklagte hatte sich u.a. damit verteidigt, er habe die verletzte Zeugin wiederholt vor dem Betreten des Schießstandes gewarnt. Diese Einlassung sieht das Landgericht als unwiderlegt an, Hieraus ergibt sich als festgestellt, daß die Zeugin Üggiiiip sin mitwirkendes Verschulden an der ihr zugefügten Verletzung trifft.

a) Mit der Prage einer etwaigen Strafmilderung unter diesem Gesichtspunkt setzt sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts ergeben vielmehr, daß der in Rede stehende Strafmilderungsgrund wahrscheinlich übersehen worden ist. Dafür spricht insbesondere folgender Teil der Urteilsgründe:

"Strafmildernd berücksichtigt die Kammer, daß er in der Hauptverhandlung offensichtlich Reue gezeigt hat. Auch ist er unbestraft ...

Die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten

HORB ist der einzige Umstand, der zu seinen Gunsten spricht."

I

-4-

b) Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, jedes Mitverschulden strafmildernd zu berücksichtigen. Er kann ohne Rechtsirrtum die Auffassung vertreten, daß es im Einzelfalle für die Strafzumessung nicht ins Gewicht falle.

Das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß der Tatrichter sich mit dieser Frage auseinandergasetrt hat, und warum das Mitverschulden nach seiner Auffassung im gegebenen Falle keine Rolle spielt. Übersieht er diesen Gesichtspunkt völlig, so leidet das Urteil - soweit es die Straffrage angeht - an einem sachlichrechtlichen Mangel. Denn es läßt sich nicht verkennen, daß das Mitverschulden bei Fahrlässigkeitstaten der Natur der Sache nach eine Sonderstellung gegenüber allgemeinen Strafzumessungstatsachen einnimmt. Es ist aufs engste mit dem Schuldvorwurf selbst verknüpft und bestimmt regelmäßig auch das Maß der Schuld, sofern dieses Mitverschulden nicht nur gering und unwesentlich ist (vgl. zu alldem BGHSt 3,218

/2207)-

c) Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Strafausspruch ohne den erörterten Rechtsmangel anders ausgefallen wäre, war das angefochtene Urteil (samt den Feststellungen) insoweit aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Überbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt