Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 4 StR 794/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 794/53 17 /
2324 635
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rundfunkmechaniker Josef M EEE aus Egiip-West,
geboren an ED ED in Tamm,
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wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr: Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. August 1955 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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eründe:
Der Angeklagte ist vom Vorwurfe der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden. Er erwarb am 1]. Februar 1953 den Führerschein und ‚fährt seitdem für seinen Arbeitgeber einen Lieferwagen. Am Unfallstage (11. März 1953) steuerte er den unbeladenen Kraftwagen durch die 11,4 m breite Altendorferstraße in Richtung Essen-Mitte. Es hatte geregnet; die Straßendecke war schlüpfrig; sie befand sich zudem in einem schlechten Zustand. Als der Angeklagte einen Volkswagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st überholt hatte und dabei auf das in der Mitte der Straße verlegte rechte Straßenbahngleis nach links ausgebogen war, suchte er wieder nach seiner rechten Straßenseite zu fahren; dabei geriet der Lieferwagen ins Schleudern, fuhr auf den Bürgersteig, streifte eine Steinwand und schlug schließlich gegen den Unterbau einer Eisenbahnbrücke. Eine dort auf dem Bürgersteig stehende Frau wurde gegen die Mauer’ geschleudert und so erheblich verletzt, daß sie am nächsten Tage verstarb. Außerdem wurde ein Mädchen vom Wagen erfaßt und erlitt einige Kopfplatzwunden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbesch::erde, sie ist begründet.
1. Das Landgericht beanstandet die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten nicht. Es kommt auf Grund einer Würdigung der gegebenen Verhältnisse zur Überzeugung, daß sie auch angesichts des durch den Regen bedingten Straßenzustandes nicht als zu hoch anzusehen sei, zumal sich die Reifen des Lastkraftwagens in gutem Zustand befunden und somit eine sichere Führung des Fahrzeuges gewährleistet hätten. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Der Auffassung des Landgerichts kann auch nicht
entgegengehalten werden, der Angeklagte habe über eine nur ge. ringe Fahrpraxis verfügt; dieser Umstand mußte ihn nicht abhaı. ten, mit der keineswegs übermäßig hohen Geschwindigkeit von et. wa 40 km/st eine Überholung auszuführen,
2, Dem Landgericht kann indes nicht darin gefolgt werden, daß es den Vorwurf der mangelnden Beobachtung der Straßenbese fenheit für unbegründet erachtet. Die Einlassung des Angeklagt die Hinterräder des Lieferwagens seien an einer Vertiefung der Straßendecke oder an den überhöhten Straßenbahnschienen hängen geblieben, hat sich nach Auffassung des Tatrichters nicht wide legen lassen: Der Zustand der Straße sei tatsächlich denkbar schlecht gewesen; es hätten sich in der Gegend der Unfallstelle ein Loch von der Breite eines Autoreifens und ein Aufbruch in Größe von etwa 1 qm mit einer Vertiefung von reichlich 5 cm befunden, daran könnten die Hinterräder des Fahrzeuges hängen geblieben sein. Obwohl der Angeklagte einen Monat lang nahezu täglich diese Straße durchfahren hatte, nimmt das Landgericht nicht an,’ daß er "die besonderen Schwierigkeiten der Straßenstelle" gekannt habe. Es sei ihm bisher hier nichts zugestos- . sen; da er stets nur die rechte Fahrbahn benutzt habe, habe er vielleicht die besonderen Gefahren der Unfallstelle nicht erkannt. Damit ist aber die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes nicht erschöpft. Der Tatrichter hätte noch prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht bei sorgfältigerer Beobachtung der
ıraße am Tattage deren schlechte Beschaffenheit hätte erkennen können und müssen. Der Umstand, daß ihm bisher an dieser Stelle noch nichts zugestoßen war, entband ihn von der Einhaltung dieser Pflicht nicht. Küßte ihm aber der Vorwurf ungenügender Aufmerksamkeit gemacht werden, so wäre weiter zu prüfen, ob er nicht wegen des schlechten Zustandes der Fahrbahn und weil er nur geringe Erfahrung im Führen eines Fahrzeuges hatte, von de! Überholung des Volkswagens an dieser Stelle hätte Abstand nehm®
müssen. Das Fehlen einer ausrejchenden Übung im Fahren mag
sich zugunsten eines Fahrers auswirken, der sich plötzlich. einer unverschuldeten, von einem anderen Verkehrsteilnehmer herbeigeführten Gefahr gegenübersieht und in seiner Verwirrung zu unrichtigen Maßnahmen greift. Will aber ein wenig erfahrener Kraftwagenführer eine Überholung durchführen, so muß er sich überlegen, ob er sich mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Straße die Meisterung der mit jeder Überholung verbundenen Gefahr zutrauen darf,
Das Landgericht wird den Sachverhalt unter den angegebenen Gesichtspunkten neu würdigen müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesenwalts.
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert