Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.05.1954 – 2 StR 541/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2313 075
1/53 { 4
in Nanen des volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalpolizei-Wachtmeister Otto RW aus
CE, zeboren an GE 1909 in
wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage
hat der 2. Strufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Nr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr: Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: "
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte RB freigesprochen ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
..
In dem Ehescheidungsprozess der lheleute REED wurde auf Antrag der beklagten Ehefrau die frühere Mitangeklagte, Polizeiwachtmeisterin Rosa HP, gemäss Beweisbeschluss des Landgerichts vom 25. November 1950 els Zeugin von dem Einzelrichter des Landgerichts am 18. Dezember 1950 vernommen. Der Wahrheit zuwider bestritt sie. zu dem Angeklagten R@Wehewidrige Beziehungen unterhalten, insbesonders Briefe an ihn geschrieben zu haben. Der Angeklagte, der die Unwahrheit ihrer Aussage kannte, war bei ihrer Vernehmung zugegen- Am 22. Januar 1951 wurde Fräulein Hp nochmals kurz vernommen; sie leugnete wahrheitswidrig, bei dem Angeklagten auf dem Schoss gesessen zu haben. Ob auch bei dieser Vernehmung der Angeklagte zugegen war, stellt das Urteil nicht fest. Fräulein | wurde auf ihre Aussagen nicht vereidigt.
Durch Urteil des Landgerichts wurde die Ehe nach § 44 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Das Oberlandesgericht hob das Urteil ‚auf und wies die Klage des Ehemannes My da die inzwischen vorgelegten zwei Briefe von Fräulein HE an RB bewiesen, dass zwischen ihr und Ranft ehewidrige Beziehungen bestanden. Einen Strafantrag wegen Betrugs, hat Frau RB gegen ihren Mann nicht gestellt.
Die frühere Mitangeklagte H@Pnat die Strafkammer wegen uneidlicher falscher Aussage verurteilt, den Angeklagten MB von dem ihm zur Last gelegten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage jedoch freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sachbeschwerde; sie ist begründet.
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. Die Strafkammer verneint eine Beihilfe durch tätiges Handeln, da Fräulein H@WWPselbst angegeben habe, der Angeklagte habe ihr von der falschen Aussage abgeraten. Sie sieht es demnach als entscheidend an, dass der Angeklagte Fräulein HBnicht zu ihrer Aussage ver-
Er anlasst und ihren Entschluss nicht beeinflusst habe.
ze Darauf kommt es aber für die Beihilfe nicht entscheidend 2 an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, durch das der
re . Gehilfe äussere Umstände für die Tat und des schon ent-
schlossenen Täters, günstiger gestaltet oder ihm Hindernisse aus dem Wege räumt oder fernkält; die Hilfe braucht somit nicht gerade in der Förderung des Entschlusses des Täters zur falschen Aussage zu bestehen (BGHSt 2. 129).
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Nach dem Urteil hatte Fräulein H@B. als sie die Ladung zum Termin erhielt, bereits den Willen, falsch : auszusagen. Der Angeklagte warnte sie daraufhin, wie \; z sich nach den Feststellungen aus seiner Einlassung erir “ gibt, vor einer falschen Aussage. Da sie nicht einsehen ji wollte, "dass das schief gehen könne" (UA S 17), ist er I 3 mit ihr gemeinsam zu seinem Anwalt gegangen, damit die- - ser sie berate. Nach der Besprechung fühlte Fräulein HB sich, wie sie angab, erleichtert und in ihrem Ent-
Eu schluss, die Unwahrheit zu sagen, moralisch unterstützt Die Strafkammer hätte prüfen müssen, inwieweit der Angeklagte hierzu beigetragen hat. War dies der Fall und hat er somit ihren Entschluss gestärkt, hätte er. auch ihre Tat gefördert. Sie musste weiter untersuchen, ob der Angeklagte bemerkte, dass Fräulein HM sich erleichtert fühlte und an ihrem Entschluss, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, festhielt und ob er nicht durch seine Stellungnahme und :sein Vexhalten nach dieser Kenntnis Fe ihre Tat unterstützte und ermöglichte.
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Kommt sie hierbei zur Überzeugung, dass der Angeklagte nicht durch tätiges Handeln Beihilfe leistete, muss sie weiterhin prüfen, ob er nicht durch pflichtwidrige Unterlassung einer gebotenen Handlung eine solche geleistet hat. Eine Verpflichtung hätte nur bestanden, wenn er Fräulein Hin eine Gefahrenlage gebracht hatte (BGHSt 1, 22; 2, 129; 4, 327). In diesem Fall stand seiner Verpflichtung nicht entgegen, dass er sich selbst bei Offenbarung der Wahrheit ehewidriger Beziehungen bezichtigte und seine Aussichten im Eherechtsstreit verschlechterte. Bedeutungslos ist es, dass er eine zeitlang auf einem Lehrgang abwesend war, da er ja mindestens bei einer Vernehmung von Fräulein H@9 zugegen war. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufklären und prüfen
müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich: Werner Dr. Arndt Menges
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