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BGH Entscheidung vom 07.05.1954 – 2 StR 337/54

2. Strafsenat

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sm. .. u S,4r

2257 012 “7 2 StR 337/54 ,

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Klempnergesellen Helmut A En aus Ha/ DEE geboren am EEE 1925 in VE, Kreis TEE»,

wegen Ungucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom’1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lim in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Kai bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. Mai 1954 mit den Feststellungen im Falle Ingrid Wim (Öffnen der Hose) aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung freigesprochen, mit drei Mädchen im Alter zwischen neun und zwölf Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen Zu haben. 2

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur im Falle Ingrid Wem eusgeführt, im übrigen auch offensichtlich unbegründet. Im Falle WE hat das Rechtsmittel Erfolg.

Die 'Strafkammer hat in diesem Falle aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten folgendes festgestellt: Der Angeklagte hatte an einem Nachmittag Grog getrunken. Er spielte mit zwei Mädchen, die er dabei auch auf die Wangen küßte. Er legte sich dann auf ein Ruhebett, an dessen Fußende die zwölfjährige Ingrid We saß. Diese öffnete seinen Hosenschlitz und holte seinen erregten Geschlechtsteil heraus. Der Angeklagte steckte ihn sogleich wieder in die Hose und knöpfte diese zu, ohne etwas zu sagen.

Die Strafkammer hält dieses Verhalten nicht für strafbar, weil der Angeklagte das Mädchen weder zum Herausholen des Geschlechtsteils veranlaßt noch die Mädchen habe verleiten wollen, den Geschlechtsteil anzufassen oder geflissentlich zu betrachten. Die Strafkammer verkennt dabei, daß schon das Darbieten des eigenen Körpers eines Erwachsenen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen durch ein Kind eine Vornahme unzüchtiger Handlungen mit diesem Kinde sein kann (BGHSt 5, 147). Möglicherweise hatte der Angeklagte durch seine Lage oder sein Verhalten die Neugier des Kindes bewusst erregt. Das könnte schon der Beginn einer Verleitung des Kindes sein. Mindestens

2

konnte der Angeklagte aufgrund eines solchen vorange-

„gangenen Tuns zur Abwehr der unzüchtigen Handlung des

Kindes verpflichtet sein. Diese Unterlassung würde einem Tun gleichstehen. Das Landgericht hat den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht geprüft, so daß das Urteil aufgehoben werden muß.

Die Aintscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr.Arndt Menges _ . Hoepner