Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.05.1954 – 5 StR 133/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 133/54 2293 055 u
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Lucie M ED geborene voii aus BEE, dort geboren an WED
wegen übler Nachrede
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizantnann >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgsricht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- L-
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen übler Nachrede zu 200 DM Geldstrafe verurteilt und sie im übrigen freigesprochen.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Sie ist begründet.
Wie das Landgericht feststellt, behauptete die Angeklagte in einer Eingabe vom 3.November 1950 an den Kommandanten der Britischen Militärregierung in Berlin, sie habe von einer Untermieterin erfahren, daß Dr. DIEB im Jahre 1948 an einer SED-Versammlung teilgenommen und Wahlpropagandareden für die SED gehalten habe. Das Landgericht bezeichnet diese Behauptung als nicht erweislich wahr. Die Zeugin FÜ, auf die die Angeklagte sich zum Beweise berufen habe, habe erklärt, ihr sei von dem behaupteten Verhalten Dr Di nichts bekannt.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Cilly Bag in Rn, eine frühere Untermieterin der Angeklagten, als Zeugin u.a. darüber zu vernehmen, daß Frau RG, die damals ebenfalls bei der Angeklagten gewohnt habe, einmal bei ihrer Rückkehr von einer politischen Versammlung geäußert habe, sie habe dort Dr .DiB für die SED reden hören. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei für die Entscheidung ohne Bedeutung,
Dies beanstandet die Revision mit Recht.
Es liegt auf der Hand, daß die Tatsache, für die der Verteidiger die Zeugin benannt hatte, wesentlich für die Frage war, ob die Behauptung der Angeklagten über Dr DIEB erweislich wahr war. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses ist daher rechtsirrig. Das Landgericht hat den Rechtsbegriff der Bedeutungslosigkeit verkannt. Darauf kann das Urteil beruhen.
Im übrigen ist der Beschluß auch. deshalb rechtlich fehlerhaft, weil er nicht erkennen läßt, ob das Landgericht die Beweistatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen als bedeutungslos angesehen hat. In dem zweiten Falle wären die Umstände anzuführen gewesen, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit nach der Auffassung des Gerichts ergab.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- - bundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker