Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.04.1954 – 2 StR 281/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 039
2StR. 281/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache » gegen
den Kaufmann Josef H ED zu: SB geboren am EEE 1899 in x.
wegen versuchter Zollhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges Be als beisitzende Richter, j . Oberregierungsrat Dr; GE # als Vertreter der Bundesanwaltschaft, A Justizangestellter er ;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts als Nebenkläger wird das Urteil ‘des Lendgerichts in Aachen vom 28. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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. Dem Angeklagten ist versuchte Zollhinterziehung nach §§ 397, 396 RAbgO zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts als Nebenkläger. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Nach den Feststellungen der Strafkammer stellte der Angeklagte am 16. Juli 1951 bei dem Hauptzollamt den Antrag auf Erstattung eines von ihm gezahlten Zollbetrags in Höhe von 1843,35 DM. BGierbei nahm er auf Ccen Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. Juni 1951 III Z 2210 (ZL) 74/51 (BZBl. 1951 S 292) Bezug, der die Ermächtigung enthält, für die bis zum 31. Juli 1951 zur Zollabfertigung gestellten Waren die bisherigen Zollbegünstigungen im Einzelfalle noch ganz oder teilweise weiter. . anzuwenden, wenn die eingeführten Waren vor dem 1. Juli . 2951 zu festen Preisen gekauft sind und der. zoll nicht mehr auf den Abnehmer abgewälzt' werden kann; "Voraussetzung dafür ist, dass nach dem’ Vertrage keine Rücktrittsmöglichkeit für den Einführer besteht.
In seinem Antrag hat der Angeklagte den Sachverhalt so dargestellt, dass er für die Lier im Ankauf 19.258,14 DM. aufgewendet habe, von seinem Abnehmer, einer Firma IB, aber nur 17.502,16 DM vergütet erhalte und der Verlust für ihn nur durch die Erhebung des Zolls entstehe; das sei eine unbillige Härte.
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Die ohne Zollberechnung der Firma I in Rechnung gestellte Eierlieferung wurde von dieser mit 17.502,16 DM am 13. Juli 1951 im voraus bezahlt. Als der Angeklagte nunmehr von dieser Firma die Übernahme auch des Zolls verlangte, verweigerte diese die Abnehme der Sendung, weil sie die Eier zum vereinbarten Preis (ohne Zollaufschlag) haben wollte, Daraufhin verkaufte der Angeklagte am 13. Juli 1951 und an den folgenden Tagen die Eier anderweit und zahlte an die Firma Lg die von dieser bereits geleistete Kaufsumme von 17.502,16 DM am 17. und 20. Juli 1951 wieder zurück. Da die Firma I@Bnachträglich noch 5 % Verdienstausfall geltend machte, zahlte der Angeklagte ihr später als Schadensersatz auch noch 875.-- DM.
Die Anklage gründet sich darauf, dass der Angeklagte in seinem Rückerstattungsamtrag den Verkauf der Eier ohne Zoll an die Firma LD vorgetäuscht habe. Für den von dieser verlangten Schadensersatz könne er nach dem Erlass des Bundesministers der Finanzen den Zoll nicht zurückerstattet erhalten.
Die Strafkammer hat demgegenüber die Voraussetzungen für die Anwendung des bezeichneten Ministerialerlasses bejaht, weil die Firma Iggip gerade wegen des Zolls die Abnahme der Eier abgelehnt und Schadensersatz gefordert habe. Somit sei die Zollforderung ursächlich für diese Schadensersatzforderung geworden. Die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag sei für den Angeklagten rechtlich nicht
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", gegeben gewesen. Jedenfalls habe er aber auch gutgläubig
drpre ..- ihn von den etwa fortbestehenden vertraglichen Ver-DR ALEEN sur? pflichtungen gegenüber der Firma IWW nicht. Sofern
im Bewusstsein der Rechtmässigkeit seinen Antrag auf Rückerstattung des Zolls gestellt, so dass sein Verhalten auch aus diesem Grunde gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich der Höhe des in dem Antrag bezifferten
Verlustes mit der Gesamthöhe des entrichteten Zolls
wird in dem Urteil bemerkt, dass die Firma Lg ihre ” niedrigere Schadenssumme dem Angeklagten erst später Be genannt habe. K:
Dass die Firma IB ihrerseits bereits von den Vertrage auf Lieferung der Eier zurückgetreten war, als der Angeklagte seinen Antrag auf Rückerstattung des Zolls stellte, lässt sich dem Urteil nicht mit hinreichen-? der Sicherheit entnehmen. Aus ihm ist lediglich erkennbar, dass die Firma Ip die Abnahme der Eier verweigerte, als der Zollaufschlag von ihr gefordert wurde, Hiernach 'kann der Angeklagte zunächst noch damit gerechnet haben, dass die Firma IL auf ihren vertraglichen Rechten in vollem Umfange bestehen werde und | dass er deshalb für die vertragliche Erfüllung auf jeden Fall einzustehen habe,
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Der Verkauf der Eier an andere Personen befreite
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er sich nach wie vor dieser zur Leistung von Schadensersatz für verpflichtet hielt, war es unter den gegebenen ''®: Umständen also durchaus denkbar, dass er mit einer Verpflichtung hieraus zumindest in Höhe des geleisteten Zolls zu rechnen hatte.
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Ob der Angeklagte hiernach in seinem Antrag vom 16. Juli 1951 in jeder Beziehung zutreffende Angaben gemacht hat, kann hier jedoch euf eich beruhen, Denn jedenfalls war er nach § 165 e RAbgO verpflichtet, sein Vorbringen in dem Antrag richtigzustellen, als er erfuhr, dass die Firma Lg nur 875.- ıu Schadensersatz von ihm verlangte, also weit weniger als den Verlust, den er in seinem Antrag dem Hauptzollamt gegenüber beziffert hatte. Unterliess er bewusst diese Richtigstellung, zu der er gesetzlich verpflichtet war, so trifft ihn mit Recht der Vorwurf des Versuchs der Zollhinterziehung. Wann er in die Lage gekommen ist, den von der Firma Li beanspruchten geringeren Schaden dem Hauptzollamt unter Berichtigung seines Antrags mitzuteilen, ist aus dem angefochtenen Urteil, nach dem Lg seine niedrigere Schadenssumme erst "später" genannt hat, nicht zu 'erkennen, In der neuen Hauptverhandlung wird dies eufzuklären sein, weil dann, wenn
“der Angeklagte erst nach der Eröffnung des Verfahrens gegen ihn davon erfuhr, für ihn kein Anlass mehr zu
einer Berichtigung bestand.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. koericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Menges
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