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BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 1 StR 20/54

1. Strafsenat

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7?»

2518 061

1StR 20/54

ImNamen des Volkes In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Zrbeiter Ernst A EB aus SB, dort geboren

am EEE 1932, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat 8 als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 25, September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht %urückver-

wiesen. Von Rechts wegen

„2.

gründe§

Der Beschwerdeführer hat am 19. April 1953 einen Brand in den TB in rg anzelest, der alsbald gelöscht wurde. Er ist wegen hochgradigen Schwachsinns nicht zurechnungsfähig. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gemäss § 42 b StGB angeordnet worden. Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten, der der Erfolg nicht zu versagen ist.

Unbegründet sind allerdings die Revisionsangriffe, die sich gegen die tatsächliche Feststellung der Strafkammer richten, dass der am 19. April 1953 in den Tue WED KB ausgebrochene Brand vom Beschuldigten gelegt worden ist. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen (§ 337 St20) Einwendungen gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Widersprüche, wie sie die Verteidigung des Beschuldigten behauptet, sind nicht ersichtlich.

Bedenken bestehen aber gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt deswegen, weil nicht alle in Frage kommenden und in das Leben des Beschuldigten weniger einschneidenden Sicherungsnwassnahmen erwogen und für unzureichend befunden worden sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterliegt der Beschuldigte nicht einem unwiderstehlichen Trieb, Feuer anzulegen und sich daran zu erfreuen. Er hat bei der von ihm begangenen Brandstiftung, der ersten Straftat in seinem Leben, den

Brandort sogleich verlassen, ohne sich um das Feuer zu kümmern. Beweggrund für seine Tat war eine schwere Enttäuschung, die er gerade erlebt hatte und die carin bestand, dass sein Lieblingswunsch, in die Musikkapelle der Freiwilligen Feuerwehr einzutreten, nicht erfülit worden war. Dieser Enttäuschung machte er Luft, indem er der Feuerwehr etwas zu tun geben wollte, Bis zu diesem Vorfall hat er sich »rdentlich geführt, fleıssig gearbeitet und den in Anbetracht seiner Beschränktheit bemerkenswert guten Arbeitsverdienst zu Hause abgeliefert, Die Treststellung der wahrscheinlichen Gefahr weiterer Straftaten bei ähnlichem Anlass ist zwar nicht zu beanst z den. Eine so tief eingreifende llassnahme, wie sie die , # Unterbringung eines Jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen lUenschen in einer lieil- oder Pflegeanstalt bedeu- ; tet, darf aber nur angeordnet werden, wenn alle anderen : Köglichkeiten zum Schutz Ger Öffentlichkeit erschöpft sind. Das Landgericht hat nur geprüft, ob die Eltern oder der Onkel des Beschuldigten seine Überwachung ge- ° währleisten. Diese Frage ist aus nicht in seiner Person liegenden Gründen, sondern deshalb verneint worden, weil die Eltern für die Aufgabe nicht geeignet. sind und der Onkel hierzu nicht bereit ist, Nicht erwogen hat die Strafkamaer die Köglichkeit der Entmündigung und die Bestellung eines geeigneten Vormundes, der den Aufenthalt des Beschuldigten zu bestimmen hätte. Wenn es gelingt, eine geeignete Persönlichkeit, beispielsweise einen Lehrer, der sich des Beschuldigten annimmt, zu finden, und wenn dann vielleicht der Beschwerdeführer

in einem Heim für Schwachsinsige untergebracht wer-

den könnte, wo er Beaufsichtigung und Enleıtung zu ge-

eigneter Arbeit findet, so ist bei seiner nach den Feststellungen des Tatrichters an sich bestehenden Gutwilligkeit möglicherweise nicht auszuschliessen, dass durch solche leichteren lfassnahmen die öffentliche Sicherheit ausreichend geschützt wird. Die nähere Prüfung ist dem Landgericht zu überlassen.

WETTE. 0

Da das angefochtene Urteil Erwägungen in dieser Richtung vermissen lässt, ist der Revision stattzugeben.

Tr TUT er

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann |

Jagusch Dr.Schalscha