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BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 1 StR 728/53

1. Strafsenat

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|. . 2518 054 Im

1 StR_728/53

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Melker Karl Kon au: NeuEuNiEB. dort geboren an EEE 1921. zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Hantel ale Vorsitzender.

Bunädesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat Rn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 14. Oktober 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

%

Der Angeklagte ist unter Freisprechung von einer Anklage des Betruges wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt. Seine Revision rügt lediglich Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO. Sie ist nicht begründet.

Der Verteidiger hat, nachdem ein Gutachten des Gerichtsarztes über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet worden war, den Antrag gestellt, den Vorstand der Universitätsnervenklinik in Würzburg als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, da dessen Forschungsmittel denen des vernommenen Gutachters überlegen seien und ein anderes Ergebnis zu erwarten sei. Damit wollte der Verteidiger ersichtlich die Zurechnungsunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beweisen. Das Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei und weil der weitere Sachverständige keine besseren Forschungsmittel habe als der Gerichtsarzt. Diese Begründung hält sich im Rehmen des nach § 244 Abs. 4 StPO der Strafkammer zustehenden Ermessens und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausgeht, dass zur Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte durch Schwachsinn in seiner Zurechnungsfähig-

keit erheblich beschränkt oder ob er voll verantwort-

lich ist, die Untersuchung durch einen erfahrenen Landgerichtsarzt ausreicht. Gegen die Annahme, dass für die Beurteilung einer blossen Geistesschwäche auch einer Universitätsnervenklinik keine gegenüber den litteln

des Landgerichtsarztes überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen, bestehen keine Bedenken. Die Strafkenmer hat aus dem Gutachten des Sachverständigen und aus

dem eigenen Eindruck, den sie von dem Angeklagten sowohl in der Verhandlung wie aus seinem früheren Verhalten und der Art der Ausführung der Straftaten gewonuen hat, die Überzeugung erlangt, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache, nämlich die volle Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers erwiesen war. Da keine der Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz ersichtlic ist, war sie berechtigt, den Antrag auf Vernehmung eines Obergutachters und auf Zinweisung des Angeklagten zur Beobachtung durch einen weiteren Sachverständigen abzulehnen, Auch zu weiterer Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO bestand kein Anlass.

- A -

Da weitere Revisionsrügen nicht erhoben worden sind, war das Rechtsmittel mit der sich aus 8 475 Abs. Satz 1 ergebenden kKostenfolge zu verwerfen,

Nantel Engels Glanzmann

Jagusch Dr.Schalscha