Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 2 StR 312/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9312 078 ’
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
egen den Hilfsarbeiter Bruno PD CB 2.1.5 En, >= 0:2: 2m u 1920 ir. 17 Cum
CE). zur Zeit in Untersuchungshaft,
an U Mm
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 2. Straisenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 26. Oktober :954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsret u in der Verhandlung, Landgerichtsrat CU >ei der Verkündung als Vertrever der Bundesamwmaltschaft,
Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23. März 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 24, März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate
übersteigt, auf die Strafe angerechnet:
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle zu einer Gesamtstra-
fe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt,
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts; sie ist unbegründet,
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Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte hatte erklärt, er sei "zur Tatzeit bei dem Schrotthändler TE in DEE Heschir:ie: gewesen‘, Demgegenüber stellt das Landgericht auf Grund der Aussage des Kriminalassistenten KB fest, 325 Tom cicsem Zeugen mit Bestimmtheit erklärt habe, er habe Blumstein nur bis zum 30. April 1953 bei sich beschäftist. Die Revision rügt, daß hierüber der "irmeninhaber Alfred Po» Bricht selbst als Zeuge vernommen worden sei. Seine Yer- 'nehmung hatte der Verteidiger vor der Hauptverhandlung schriftlich beantragt; durch sie sollte bewiesen werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit bei der Firma gearbeitet, nicht gefehlt habe und sowohl am Tage vor der Tat, wie auch am Morgen nach der Tat, pünktlich auf der Arbeitsstelle erschienen sei und voll gearbeitet habe (Bl 116 d.A.). Daraufhin hatte der Vorsitzende die Ladung dieses Zeugen zur Hauptverhandlung angeordnet (Bi 163 R dA). Nach der Sitzungsniederschrift (Bl 186 dA) ist der Zeuge aber in der Hauptverhandlung unentschuldist nicht erschienen. Die Ladung zur Hauptverhandlung wer vom Postamt De nit dem Vermerk zurückgekommen, "Empfänger ins Ausland verzogen, nähere Adresse unbekannt" (B1 209 dA). Nach dem Sitzungsprotckoll hat der Verteidiger seinen früheren Antrag auf
Vernehmung des Zeugen FW irn der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Die Verfahrensrüge konnte daher nur Erfolg ha- . ben, wenn die Strafkamner nach Lage der Sache gemÜß 8 244 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Zeugen von Amts wegen zu vernehmen. Eine solche Aufklärungspflicht bestand aber nicht. Nach der Feststellung des Landgerichts sind beide Diebstähile in der Nacht# zum 5. Msi i953 begangen worden. Es lag nichts dafür vor, daß der Angeklagte bei der Firma PB. einer Schrotthandlung, nachts gearbeitet habe. Das, was der Zeuge FEW nac: dem oben wiedergegebenen Beweisamtrage des Verteidigers bekunden sollte, ist mit der Feststellung eines in der Nacht zum
5. Mai 1953 begangenen Diebstahls durchaus vereinbar. Weitere Aufklärungen in dieser Richtung drängten sich nichö
auf,
.2. Die Revision rügt weiter als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Landgericht die Akten i9 PlLs 3458/53 der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht beigezogen hat; aus ihnen gehe hervor, daß sich in einem anderen Talle ein Dieb des Namens Di® bedient habe und daß daher das damalige Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten habe eingestellt werden müssen. Die Revision erwähnt selbst, daß der durch die Akten zu beweisende Verlauf jenes Verfahrens der Strafkammer bekannt war. Dann aber handelte es sich um eine gerichtsbekannte Tatsache, über die auch nach § 244 Abs 2 StPO kein Beweis mehr zu erheben war.
Die Nichterwähnung dieser Tatsache in der Beweiswürdigung des Urteils ist bei der sachlichrechtliichen Prüfung zu erörtern.
II. Auch die sachliche Rüge greift nicht durch.
Was die Revision zu ihrer Begründung anführt, enthält
nur Angriffe auf die Beweiswürdigung, die insoweit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Es ist auch keine Verletzung der angewandten Strafgesetze, daß die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten feststellt, ohne sich mit seiner Behauptung auseinanderzusetzen, daß sich in einem anderen Falle ein Dieb seines Namens bedient habe. Diese Behauptung konnte unbedenklich als wahr unterstellt werden. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Mittäter des Anreklagten, Hg. den Angeklagten zur Zeit der Tat schon seit einiger Zeit kannte, von ihm Kleidungsstücke erhalten hat und mit ihm zusammen in der Nacht zum 7. Juni 1953 von einer Polizeistreife aufgegriffen worden ist. Hieraus und aus der Tatsache, daß der Haibbruder des Angeklagten, der mit ihm im selben Hause wohnende VE, die Heiden gestohlenen Fahrräder dem Zeugen Wo weit unter ihrem Werte zum Kauf anbot, hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß HB die Wahrheit gesagt hat, als er den Angeklagten als Mittäter bei beiden Diebstählen bezeichnete, Das ist eine unengreifbare Folgerung. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen sämtliche Gesichtspunkte zu erwähnen, die er bei Bildung seiner Überzeugung erwogen
hat.
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Auch im übrigen läßt das Urteil sachlichrechtliche
Mängel nicht erkennen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt
Menges Hoepner