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BGH Urteil vom 18.03.1954 – 4 StR 806/53

4. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! 228? c01 Für die Amtliche Sammlung!

‚StVO w 11.

Gesetz,

:hts atz: Macht eine Hauntstraße einen Knick, während in

gerader Richtung eine Nebenstraße weiterführt,

so hat der Verkehrsteilnehmer seine Fahrtrich- ‚tung anzuzeigen, der von der Hauptstraße in die Nebenstraße zu fahren. beabsichtigt.

Aktenzeichen; 4 StR 806/53 | Urteil vom 18. März 1954 0000.16 Detmold .

4_StR_808/53

InNane rn des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Egon Ki =: E. 10: : geboren am ui 1926,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, März 1954, an der teilgenommen haben:.

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesriehter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesricshter Dr, Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Win der Verhandlung Staatsanwalt EEEEEREED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 5. Oktober 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Ko-

sten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Sr in de:

Auf der Bundesstraße 1 kam es am 15. August 1955 in Yorn zu einem Zusammenstoß zwischen den vom Angeklagten gesteuerten Personenkraftwagen und demKraftrad, das der Tischlermeister SW Lenkte.

Die Straße ist als Hauptstraße durch Verkehrsschilder gekennzeichnet, Sie macht in Horn in Fahrtrichtung Paderborn eine leichte Rechtskurve, führt über eine Brücke und geht in eine mäßige Linkskurve über. In diese mündet von

rechts her die Nebenstraße Holzhausen - Horn im spitzen Winkel so ein, daß die - von Horn aus gesehen - rechten Kan- +en der beiden Straßen eine gerade Linie bilden. In der Einmündungsstelle sind beide Straßen nicht besonders von einan-

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der gegrenzt; es befinden sich dort zwei Verkehrsinseln, von denen die innere (nach Horn zu) in einer Spitze verläuft.

An ihr geht die Nebenstraße in die Bundesstraße über,

Der Angeklagte näherte sich auf der Nebenstraße aus Richtung Holzhausen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st der bezeichneten Einmündung. Er verminderte seine Geschwindigkeit auch dann nicht, als er etwa 100 m vor. der Einmündung auf seiner rechten Straßenseite das Verkehrszeichen: "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" wahrnahm, Sander kam sus Horn und wollte in Richtung Paderborn fahren, Als er an die Binmündungsstelle herankan, zeigte er seine Fahrtrichtung nicht an. Der Angeklagte nahm an, SB wolle geradeaus fahren, also die Nebenstraße in Richtung Holzhausen benutzen; er fuhr daher weiter auf die Bundesstraße zu. Erst als er merkte, daß SGB zuf der Bundesstraße verblieb, bremste er zunächst leicht, dann stärker, konnte aber den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge auf der Bundesstraße nicht mehr verhindern. Den dabei erlittenen Verletzungen erlag

SED = nächsten Tage.»

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der 88 1, 9, 13, 49

StVO zu einer Gefängnisstrafe von vier NVonaten verurteilt, Es macht ihm zum Vorwurf, zu schnell gefehren zu sein, bewußt fahrlässig die Vorfahrt des SB verletzt und dadurch dessen Tod schuldhaft herbeigeführt zu haben,

Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt worden. Sie macht geltend, das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, Sander sei zu einer Anzeige seiner Fahrtrichtung (§ 11 StVO) nicht verpflichtet gewesen, Diese Auffassung des Tatrichters habe sich bei der Strafzumessung zuungunsten des Beschwerdeführers wesent-

lich ausgewirkt., Die Revision hat keinen Erfolg,

Macht eine Hauptstraße, wie im vorliegenden Falle, nach links einen Knick, während in gerader Richtung eine Nebenstraße weiterführt, so entsteht die Frage, welcher Verkehrsteilnehmer seine Richtung ändert: Wer auf der Hauptstraße bleibt und den Knick ausfährt oder wer in gerader Richtung j in die Nebenstraße einfährt, Das Reichsgericht (JW 1931, 3332, RGZ 160,.115,. 118) hat den letzteren als verpflichtet angesehen, seine Fahrtrichtung gemäß 8 11 StVO anzuzeigen, Ihn folgen Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht S 189 Anm 5 b.

Das Erläuterungswerk von Müller, Straßenverkehrsrecht, 17; Auflage 8 750 und die dort angeführten Oberlandesgerichte vertreten die entgegengesetzte Meinung, Sie machen nicht, wie das Reichsgericht, den Verlauf der Hauptstraße zum entscheidenden Gesichtspunkt, sondern die gerade Richtung, die Haupt- und Nebenstraße miteinander bilden,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-806-53#rd_11

Der Senat schließt sich der ersterwähnten Auffassung en. Die Frage, ob eine Richtungsänderung gegeben ist, ist nicht schon damit entschieden, daß ein Verkehrsteilnehmer nicht mehr geradeaus fährt. Selbst bei sehr spitzen Kurven, die im Zuge einer Straße liegen, ist es selbstverständlich, daß Verkehrszeichen nicht gegeben zu werden brauchen, wenn man die Kurven ausfährt, Es komnt vielmehr darauf an, welche von den in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Beibehaltung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist. Während der Fahrt auf einer Hauptstraße hat der Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, er darf darauf vertrauen, daß sein Recht beachtet wird, Die Einmündungen von Straßen muß er zwar im Auge behalten, braucht aber seine Geschwindigkeit nicht schon dann herabzusetzen, wenn sich dort Fahrzeuge der Hauptstraße nähern. Ist aber insoweit der Verlauf der bevorrechtigten Straße maßgebend, so muß er es auch sein für die Frage, wann eine Änderung der Fahrtrichtung gegeben ist. Solange sich also ein Fahrer auf der Hauptstraße bewegt. bshält er seine Fahrtrichtung bei. Er braucht demnach vor Strasseneinmündungen, wie im vorliegenden Falle, dann kein Zeichen zu geben, wenn er auf der Hauptstraße bleiben will,

Es spielt denn keine Rolle,.daß diese Straße in gerader Richtung in eine Nebenstraße ausläuft, Die von Müller (aaO) geäußerten Bedenken überzeugen nicht. Wenn die Verkehrsteilnehmer diese vernünftiger Verkehrsauffassung entsprechende Regel beachten, brauchen keine Schwierigkeiten zu entstehen; im besonderen kann der nachfolgende Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, daß sein Vordermann auf der Hauptstraße bleibt, so

lange er kein auf eine Änderung seiner bisherigen Fahrtrichtung hinweisendes Zeichen gibt. Freilich können sich nach der inneren Tatseite Zweifel dann ergeben, wenn etwa die Beteiligten ortsunkundig sind und sich der Verlauf der Hauptstraße nicht ohne

weiteres aus der äußeren Gestaltung der Einmündungsstelle er-

gibt; in solchen Fällen wird sich der gewissenhafte Kraftfahrer auf der Hauptstraße mit entsprechend herabgesetzter Geschwindigkeit der Einmündungsstelle nähern und ein aus

der Nebenstraße kommender Fahrer mit besonderer Vorsicht

auf die Vorfahrtsberechtigung des sich auf der Hauptstraße abwickelnden Verkehrs achten müssen. Im vorliegenden Falle stellt sich diese Zweifelsfrage nicht. Der Angeklagte kannte die Örtlichkeit, er hatte wenige Stunden vor dem Unfall

die Strecke in entgegengesetzter Richtung bereits durchfahren. Er nahm auch das amtliche Verkehrszeichen wahr und wußte, daß er das Vorfahrtrecht des SC zu achten hatte.

Das Landgericht hat daher mit Recht den SE richt für verpflichtet angesehen, bei Beibehaltung seiner Fahrtrichtung auf der Hauptstraße ein Zeichen zu geben, Die Erwägung des Tatrichters, die Schuld des Angeklagten werde durch dessen irrtümliche Annahme, SED werde die Straße nach Holzhausen benutzen, weil er kein Zeichen gab, nicht aufgehoben, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, V weil sie Bestandteil des von der Revision nicht angefochtenen Schuldspruchs ist. Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter diesen Irrtum des Angeklagten Rechnung getragen, indem er auch in dem Verhalten des SB ein gewisses Mitverschulden gesehen hat. Sander hätte nänlich erkennen müssen, daß der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit der Bundesstraße sich nähere ,und hätte deshalb als vorsichtiger Fahrer, auch wenn für ihn keine rechtliche Verpflichtung dazu vorlag, ein Zeichen seiner Fahrtrichtung geben sollen, Da auch sonst die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen

'1ä8t, kann die Revision keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hätte, wie abschließend zu bemerken ist, wegen der Neufassung des § 49 StVO auf Grund der Verordnung vom 24. August 1953 nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilen dürfen; da aber der Schuldspruch rechtskräftig

ist

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kann ihn das Revisionsgericht nicht berichtigen.

Groß Engels Hülle

Dr. Augustin Seibert