Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 12.03.1954 – 2 StR 91/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schlosser Maxim 7 EB , ohne Seste \Ychnung,

in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Dr, Arndt

Bundesrichter Dr. Willns als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. November 1953 aufgehoben,

1.) soweit er wegen erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen verurteilt ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen,

2,) mit den Festellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall,

) im Gesamtstrafausspruch.

5:

im Umfange der Aufhebung zu Nr 2 und 3 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Rd) Sf

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls i1;.R., versuchten schweren Diebstahls i,R. und erfolgloser Anstiftung zu einen Verbrechen verurteilt, Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

i.) Nach den Feststellungen entwendete der Angeklaste in der Nacht zum i. Jul Frau VM-Tn in Di ninüestens sechs gebrauchte Herrenanzüge. Er gelangte in den Leden, indem er die rechte

i 1955 aus dem Altwarengeschäft der

Türfüllung und Scheibe der verschlossenen Eingangstür

eintrat.

Ihre Überzeugung, daß der Angeklagte die Tat, die er bestreitet, begangen hat, stützt die Strafkammer u.a. darauf, daß sich am Tatort in der Türfüllung Fußspuren einer Gummisohle fanden, die nach dem Gutachten des Sachverständigen höcnstwahrscheiniich von den Schuhen des Augcklagten stammen. "Das Karomuster der Schuhsohlen und das Muster der Tatortspur weisen etwa die gleiche Grösse und Form auf, Der Grössenunterschied von 0,1 mm - auf der Sohle ist das Karo etwa 0,1 mm länger als auf der Spur - erklärt sich daraus, daß Cummisohlen sich bei einem Druck

etwas weiten!.

Diese Folgerung ist denkgesetzlich unmöglich. Die Spur ist bereits unter Druck entstanden und trotzdem um 0,1 mm kürzer als das Muster der Sohle, Ohne Druck muss demnach das Karomuster der Sohle, von dem der Abdruck stammt, noch kürzer, der Unterscheid zwischen ihm und dem Muster der Schuhe des Angeklagten noch grösser als 0,1 mm

Sein:

Auf diesem sachlichrechtlichen Fehler beruht auch

si der Urteilsspruch. Er konnte daher nicht bestehen bleiben. Bei der neven Verhandlung wird die Strafkammer insc-

weit den Sachverhalt klären müssen.

2.) In der Nacht zum 3. Juli 1953 forderte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, den Zeugen A :uf.

e nit ihm gemeinsam einen Einbruch zu machen. A !iess

j sich zum Schein auf das Ansinnen ein. Beide gingen zu dem Altwarengeschäft der W-FEMB 2-71 erkiärte der Ange-

klagte, sie wollten die Scheibe der Tür einschlagen, in den

Laden steigen und Anzüge und Schuhe entwenden, die A in

Sicherheit bringen solle AB Hat ihn, noch etwas zu

warten, da er sehen wolle,ob kein Schutzmann komme, und

eilte dann zur Polizei. Inzwischen trat der Angeklagte in i. Ausführung seines Planes die Scheibe der verschlossenen Ladentür mit dem Fusse ein. Durch das Klirren des Glases wurde die Zeugin Ku geweckt; sie blickte aus dem Fen-

ster. Dadurch sah sich der Angeklagte an der Fortführung

seines Planes gehindert und entfernte sich.

Die Verurteilung wegen eines versuchten schweren Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Auch die Rückfallvoraus-

setzungen sind zu Recht angenommen.

Dagegen bemängelt die Revision zutreffend äie Anwendung des § 49 a StGB als rechtlich fehlerhaft. § 49 a StGB ist bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen, wenn dieses nicht zur stärkeren Gefährdung des geschützten Rechtsgutes geführt hat (BGHSt 1, 131, 241). Dies ist hier der Fall. Die gewollte Tat war der Einbruch, das gefährdete Rechtsgut das Eigentum der Vom TEE. Der Anzekiaste ist über die Aufforderung an Ahrend hinausgegangen und hat die geplante Tat auszuführen

Bw. ı ne

A

2 (D =

rsucht. Damit entfällt die Anwendung des § 49 a SiCB. Der

c Angeklagte ist nur als Täter des versuchten Diebstahls zu estrafen.

Nach Sachlage scheidet eine weitere Aufklärung aus. Das Revisionsgericht konnte daher selbst entscheiden. Der Eröffnungsbeschluss hatte in der Aufforderung an Al sine selbständige Tat gesehen. Das angefochtene Urteil war insoweit aufzuheben und der Angekl.ıgte freizusprechen.

Dr. Dotterweich Dr. Sauer Baldus Dr. Arndt Wwillms