Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 11.03.1954 – 4 StR 53/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Friseur Hons S EEE zu: EEE, Eehoren om ED 915 :: a.

wegen Betruges

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommer haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr.Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil äes Landgerichts in Bielefeld vom 10. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

en nn —

Die Sachbeschwerde des wegen Betrugs verurteilten Angeklagten ist begründet; seine Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.

Am 1. November 1948 wurden die Einrichtungen der vom . Angeklagten in der Mudra-Kaserne in Minden betriebenen Frisiersalons, darunter eine dreiteilige Herrenfrisiertoilet-. te, drei Bedienungssessel und zwei Damenfrisiertoiletten von der dortigen britischen Einheit beschlagnahmt. In seinem am 29. September 1949 bei der Feststellungsbehörde für Besatzungsschäden gestellten Antrage auf Gewährung einer Beund Abnutzungsentschädigung führte der Angeklagte auch die-. se Frisiertoiletten und Bedienungssessel als sein Eigentum auf und erhielt auch für sie eine Abschlagszahlung:

Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei Eigentümer die ser Gegenstände, erachtet die Strafkammer auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen : für bewusst unwahr: Die Sachen waren Ende 1945 oder Anfang 1946 von einer. anderen britischen Einheit, die damals in der MNudra- Kaserne. lag, beschafft worden. Sie stammten aus dem Geschäft des Friseurmeisters ir Pin der wandelhalle von Bad Salzuflen und waren bereits vorher mit der Wandelhalle für die Besatzungsmacht beschlagnahmt worden. Die britische Einheit. schaffte die Einrichtungsstücke von Bad Salzuflen mit einem Lastkraftwagen in die Nudra- Kaserne; der Beschwerdeführer war nach Überzeugung des Landgerichts hierbei selbst mit "nach Salzuflen gefahren und wusste mithin, woher die Sachen

stammten.

Die Strafkammer vermag dem Angeklagten nicht zu wider. legen, dass er die Einrichtungen im Jahre 1947, als die bri tische Einheit aus Minden verlegt wurde, von einem Major dieser Einheit für 1 200 RM käuflich erworben hat. Sie hat ferner als wahr unterstellt, dass damals öffentlich bekannt gegeben worden ist, es könnten alle in der NMudra-Kaserne be. schäftigten Personen Wünsche auf Übernahme von überzähligen Geräten vortragen. Schliesslich hat der Angeklagte eine Be. scheinigung.der später in der ludra-Kaserne untergehrachten britischen Einheit vom 29. lärz 1950 vorgelegt, dass die Einrichtungen des Friseursalons sein Eigentum seien.

Das angefochtene Urteil führt aus, der behauptete Kauf entlaste den Angeklagten nicht. Die britische Einheit, die die Zinrichtungsgegenstände aus Salzuflen in die Mindener Mudra-Kaserne geschafft habe, sei nämlich nicht berechtigt

7

gewesen, das Eigentum an diesen Sachen zu übertragen. Durch

die Beschlagnahme seitens der Besatzungsmacht sei das Bigentumsverhältnis an den beschlagnahmten Gegenständen unberührt geblieben. Die Beschlagnahme habe sich nur darauf bezogen, dass die Benutzung der Sachen dem Eigentümer H GB entzogen und auf den Angeklagten übertragen worden sei. Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Angeklagten sei nicht möglich, weil er gewusst habe, dass die Besatzungsmacht durch die Beschlagnahme nicht Eigentümerin der Sachen geworden sei. Da «er durchaus lebenskundige Angeklagte auch gewusst habe, dass die Beschlagnahme äie Sigentumsverhältnisse an den Sachen nicht berührt habe und der englische Offizier daher nicht berechtigt gewesen sei, ihm das Eigentum zu übertragen, habe der Angeklagte auch nicht der leinung sein können, er sei durch den "Kauf" von dem Offizier Eigentümer geworden; dies hab® mindestens vorausgesetzt, dass dem Angeklagten die wirk-

liche Herkunft der Sachen unbekannt gewesen sei und er geglaubt habe, es handele sich um solche Gegenstände, an denen die Besatzungsmacht, etwa durch Kauf, Eigentum erworben habe. |

Die diesen Erwägungen zugrunde liegende Auffassung, dass die Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht das bisherige Eigentumsrecht nicht berühren und Eigentum der Besatzungsmacht nicht begründen könne, trifft nicht zu. Was insoweit für die Zeit der Kampfhandlungen und des Bestehens einer völkerrechtlich anerkannten deutschen Regierungsgewalt zu gelten hat (vgl BGHZ 5, 124,126), kann hier auf sich beruhen, weil die hier in Betracht kommende Beschlagnahme offenbar erst später (Ende 1945 oder Anfang 1946) erfolgt ist.

Wie auf Grund des innerdeutschen Reichsleistungsgesetzes (§ 3 a) vom 1, September 1939 (RGBl I 1645) ausser Beorderungen zur Rutzung auch Beorderungen zur Verfügung unter Inanspruchnahme des Eigentuns vorgenommen ‚werden können (vgl Pagendarm NJW 1952, 1313), requirieren auch die Besatzungsmächte entweder zum Gebrauch oder zu Eigentum. Dabei werden Grundstücke sowie dazugehörige Einrichtungsgegenstände regelmässig zum Gebrauch, Sachleistungen dagegen regelmässig zu Eigentum beschlagnahmt (Danckelmann-Kühne Besatzungsschädenrecht 1952 S 36, 47). Dass diese Übung als rechtmässig erachtet wird, ergibt sich aus Art 4 (i) des AHK-Gesetzes Nr 47 vom 8. Februar 1951 (Abl 767), das sowohl die Beschaffung (= Requisition zu ‚Bigentum) als auch die Inanspruchnahne (= Gebrauchsrequisition) seitens der Besatzungsstreitkräfte anerkennt. Dabei unterliegen dem Requisitionsrecht alle Gegenstände, die irgendwie als Truppenbedarf betrachtet werden können (Danckelmann-Kühne 3 50).

Hiernach ist die Möglichkeit nicht auszuschliesse dass die in der Mudra-Kaserne befindlichen Friseureinrichtungen - sei es bei der ursprünglichen Beschlagnah der Wandelhalle, sei es zum Zwecke ihres Abtransportes nach Minden - von der Besatzungsmacht zu Eigentum requ riert und dadurch in das Eigentum der Besatzungsmacht

übergegangen sind. Da somit die Grundlage des angefochtenen Urteils

fällt, bedarf die Sache erneuter tatrichterlicher Erör. terung.

Groß | Krumme Engels

Hülle Dr. Augustin