Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 2 StR 463/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegen alle Teilnehmer an der Steuerstraftat auszusprechen und bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. |
Für das Nachschlagewerk! , 2512 085
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Gesetz: Ribge0 § 414; GKG 3% 49 Abs 4, 51
Rechtssatz: Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegen alle Teilnehmer an der Steuerstraftat auszusprechen und bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. |
Aktenzeichen: 2 StR 463/52
Beschluss des BGII vom 5. März 1954
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In der Straflsache gegen
die Kauffrau Therese R Em :.:5 SE, Schoren am EEE 1922 in en
wegen Abgavbenhinterzliehung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtsnofs auf die Erinnerung der Staatskasse gegen die Kostenrechnung vom 10. Sepbenber 1952 in der Sitzung vom 5. März 1954 beschlos-
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Bei der Berecäanung der Kosten ist der Wert der ein-
gezogenen Krsftwagen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Das Landgericht hat die Angeklagten m, 7 GE. Te ri . un wegen Bandenschmuggels verurteilt und "die beschlagnahmten 119 400 Zigaretten des Angeklaston DEE, 1 Fi DE BR GR-4W) des Anzeklagten Timm und 1 ?kw Marke NSU Fiat & ROW) des Angeklagten ICE =inzezogen. Ihre Revisionen sind durch den Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Darauf hat der Kostenbeamte bei der Angeklagten REN der Berechnung der Gebühr für das Revisionsverfahren die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Einziehung der Zigaretten zu Grunde gelegt. Die Brinnerung der Staatskasse beanstandet es, dal der \ert der eingezogenen Kraftwagen nicht berticksichtigt worden ist. Sie
hat Erfolg
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Die Einziehung ist eine Nebenstrafe. Auf sie ist deshalb gegen alle Teilnehmer an der steuerstraftat unter gesamtschulänerischer Haftung zu erkennen, RGSt 65, 285; 72,
393/240. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nur inso-
er
weit an, als sie der Einziehung als solcher berhaunt. ent-
gegenstehen (BEUSt 1, 351 ff; 2, 311 SL, 328 £f; 3, 327 £f).
ID Ist äies nicht der Fall, so ist sie gegenüber allen Teilnehnern auszusprechen. JDemgemäß tritt bei der Gebührenberechnung die Einziehung für jeden Verurteilten hinzu, gegen den sich der Ausspruch richtet. Das gilt auch für das Revisionsverfahren, sofern in ihn über die Einziehung zu
befinden war. Das trifft hier zu.
Das Landgericht hat zwar den einzelnen eingezogenen Sachen die Namen der Eigentümer hinzugefügt. Das ist aber offensichtlich nur zur Klarstellung geschehen. Nicht aber
hat das Landgericht die Einziehung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auf die Bigentümer beschränken wollen. Das ergeben auch die Urteilsgründe. 18 ist deshalb davon auszugehen, daß die Einziehung auch er beiden Kraftwagen gegenüber der Angeklagten RB
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Auscesprochen worden ist.
Ihre Revision hat zwar ausdrücklich nur die Verurteilung wegen Äbgabenhinterziehung zur Freiheits- und Geldstrafe angegriffen. Die Einziehung ist jedoch, soweit sie segen die Angeklagte Rh richtet, keiner selbständigen Entscheidung zugänglich, sondern von dem Schicksal
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des Schuldspruchs abhängig. Das Rechtsmittel umfaßte daher auch die Einziehung der beiden Kraftwagen. Sie ist
also Gegenstand des Revisionsverfshrens auch gegen die Angeklagt
te RÜEB sernesen und muß deshalb auch insoweit bei L [9
enberechnung Berücksichtigung finden.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer or, Arndt Wenges