Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.03.1954 – 2 StR 308/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2312 068 .
ImNamen des Volkes In dem Sicherungsverfahren.
gegen
ter Paul Heinz KB 05 ZW; Seboren ar
e 1905 in EB zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i9. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Sundesanwalt ww in der Verhandlung, Oberregierungsrat 4: ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | —, . als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Tendgerichts in Köln vom 4. März 1954 mit den Peststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Fflegeanstalt angeorönet. Seine Revision
ist begründet,
I. Der schizophrene Beschuldigte hat nach der Annahme der kammer im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit folgende Wrafe bedrohte Handlungen begangen:
1) In Dezember 1949 erklärte er gegenüber dem Arbeitsamt,
deb er siellungslos sei, und verschaffte sich hierdurch für
ülesen Monat eine Arbeitslosenfürsorgeunterstützung ı von 187,80 DM, Obwohl er Ende November 1949 eine Beschäftigung I bei der
Firma VB Sefunden hatte.
2) nm April 1950 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Firma MN zu Meinungsverschiedenheiten. Die Arbeitgekerin entliess den Beschuldigten fristlos. Er erhob Ansprüche vor dem Arbeitsgericht, Am 2. Juni 1950 richtete er an iD 3 |) einen Brief, in dem er die Einhaltung des Vertrages verlangte. Er drohte hierbei, "einige Dinge aufzuldären",die "jedem Mann von Ehre den Aufenthalt in der Stadt Kö zur Unmöglichkeit machen werden!, Gleichzeitig bezeichnete er Frau u "als aussereheliche Beischläferin!.
5) Am 7. August 1950 richtete er ein Schreiben an das &r beitsamt in Kö. in dem er wahrheitswidrig behauptete, Frau SB Habe sich ihm "unsittlich genähert",
4) Bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht in Kö an 10. Januar 1951 erklärte er, daß Frau MW sich ihm mehrfach zum Geschlechtsverkehr angeboten habe.
Die &trafksmmer nimmt an, der Beschuldigte hate der Eusseren Tatseite nach einen Betrug (1), eine versuchte Nötizung in lateinheit mit Beleidigung (2) und je eine Verleum-
dung (3, “ begangen . Strafrechtlich sei er aber hierfür
"Er habe zur Tatzeit unter dem Einfluss von Wahnideen juschungen gestanden, in denen er auch noch heute ergleich zu seinen früheren Straftaten habe er t gehandelt. Zu ihnen stünde sein gegenwärtiges em gewissen Zusammenhang, "da es sich (damals) in der Mehrzahl um Eigentums- und Vermögensdelikte ge- | Sstı
"afkammer sieht es als sicher an, dsss
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der Beschuldigte in Zukunft "ähnlich handeln werde". Sie hält das Verhalten des Beschuldigten gegenüber MB ur. dem Arbeitsamt für besonders schwerwiegend. Die Verleumdung der a) kann nach ihrer Ansicht nicht ausser Betracht
bleiben. Nur durch eine Unterbringung sei auszuschliessen,
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dass er in Zukunft Straftaten gleicher oder ähnlicher Art
Diese Würdigung ist teils widerspruchsvoll, teils nicht
erschöpfend: Sie rechtfertigt deshalb nicht den Urteilsspruch.
IT. Die öffentliche Sicherheit erforder; nach 9 42 b StGB
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beneung eines Täters, der im Zustande der Zu-
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vechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfählg-
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it sine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wenn wei-
tere erhebliche Ängriffe auf strafrechtlich geschützte Rechts-
zsüter mit kestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, und ei-
ne äbhilfe auf andere Weise nicht zu erreichen ist 1) § 42 b StGB setzt also zunächst eine Wiederholungsgefahr
voraus: Sie ist bisher nicht einwandfrei dargetan, Sofern ein
isteskranker "unter dem Binfluss von Wahnideen und Sinnespe} asonungen" den Rechtsfrieden stört, ist allerdings damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft nicht anders handeln werde. Die Ännanme der Strafkammer, auf den Beschuldigten üreffe
dies zu, ist jedoch mit dem Sachverhalt nicht ohne weiteres
=) Soweit der Beschuldigte sich eine Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erschlich, ist nicht dargetan, inwiefern eine nehnidee oder eine Sinnestäuschung ursächlich gewesen sein soll. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass hierfür eine Notlage bestimmend war. Bei der abschliessenden Würdiung heißt es zwar im Urteil,der Beschuldigte habe ohne Not gehandelt. Die Strefkammer stellt jedoch an anderer Stelle fest, dass er von August bis Ende November 1949 arbeitslos war, sein Dezembergehalt erst im Januar 1951 erhielt und von Januar ab keine Unterstützung mehr in Anspruch nahm. Das Ürteil ergibt ferner, dass der Beschuldigte in zweiter Ehe verset ist und aus beiden Ehen Kinder hat. Seine Eltern
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as alles kann dafür sprechen, dass der Beschul-
digte aus einer Notlage heraus sich einmal eine Unterstützung ?schlichen hat. Diese Prüfung lässt das Urteil vermissen.
b) Die Ansprüche, die der Beschuldigte gegen die Firma VB EB ;:: tenä machte, waren "in gewisser Höhe berechtigt", wie die Strafkammer hervorhebt. Es ist deshalb nicht ohne
weiteres klar, jedenfalls nicht dargetan, dass der Beschulis e unter dem Zinfluss von Wahnideen NW zu nötigen ersucht hat
c) Noch weniger kann ein solcher Beweggrund den Beschul-
digten zu den Verleumdungen der Frau ME zeführt haben; denn das Urteil stellt susdrücklich fest, dass er die Inwahr-
heit seiner Behauptungen kannte.
ä) Die Strafkammer glaubt berücksichtigen zu müssen, "dass der Beschuldigte wiederholt straffällig geworden ist und gegen ihn mehrere Verfahren wegen Vorliegens von § 51 Abs 1
11t+ worden sind". Ein solcher Hinweis allein ist
schuldigten sind sehr geringfügig, sieBallen ine, die er im Jahre 1939 erhalten hat, in die Jah-
1/1925. Die sechs Verfahren gegen den Beschuldigten
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eignet, eine Wiederholungsgefahr darzutun. Die Vers Be rn
tu a. wegen Diebstahls, Bigamie, Beleidigung, Urkundenzälschunen |
sie nach dem Kriege eingeleitet und wegen seiner Erkrankung n sind, erörtert das Urteil überhaupt nicht.
h deshalb auf sie nicht stützen. soweit die Straf-
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en Zusammenhang Zwischen den alten Strafln Jahren 1924, 1925 und 1959 und seinem gegenwärtigen Verhalten annimmt, weil es sich "in der Mehrzahl um igentums- und Vermögensdelikte gehandelt hat", übersieht sie, dass von den letzten Verfehlungen des Beschuldigten sich gegen das Vermögen richtet. Auch erörtert sie nicht, ob nicht die inzwischen verstrichene Zeit einen Zusammenhans ausschliesst. Das Urteil ergibt ebenfalls nicht, dass der Be-
schuldigte damals schon unzurechnungsfähig war.
2) Die Feststellungen ergeben nicht zuverlässig, dass das Verhalten des Beschuldigten erhebliche Störungen des nechts- #riedens erwarten lässt. Die Verleumdungen mögen Frau "Em tief getroffen haben. Es ist ihr jedoch keinerlei Schaden entstanden. Das gleiche gilt von dem Verhalten des Beschul-
digten gegenüber Äh. Zudem haben die Eheleute | oder wenigstens U =11ein dem Beschuldigten Grund zur
Verärgerung und Erregung gegeben, weil sie seine jedenfalls zum Teil berechtigten Ansprüche nicht erfüllten. Das gab An
"255, die Frage sorgfältig zu prüfen, ob sich der Beschuldig-Te gegenüber den theleuten Vo 2. als lästiger, nicht aher als gefährlicher »„ranker gezeigt hat. Ist diese Trage zu bejahen, so könnte auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Arbeitsamt für sich allein geringer wiegen.
3) Schliesslich erörter+ das Urteil nicht erschöpfend die Srage, ob eine Abhilfe nur durch eine Unterbringung des Be-Schuldigten zu erreichen ist. Es prüft insbesondere nicht,
ob es genügt, sass ein Vormund oder ein Pfleger den Beschuldigten betreut. Es untersucht auch nicht, wie der Beschuldigte sich während seiner Unterbringung führte, die bei FIrlass des brieils bereits sechs Monate dauerte, und welchen Einfluss
sie auf ihn hatte (BCH NW 1951, 450). 111. sür die neue Verhandlung ‚ist auf folgendes hinzuweisen;
Damit die Strafkammer die Persönlichkeit des Beschuldigten und die Gefahren, die von ihm ausgehen, richtig beurseillen kann, ist es erforderlich, auch die eingestellten Verfahren zu berü ücksichtigen. Es sind dann zunächst sämtliche Vertehlungen sen Beschuldigten unter dem vesichtepunkt 2 zu prü-
Trifft Sieg zu, so kommt es darauf a an. ob erhebliche Störungen
Kechtsfriedens zu befürchten sind. Ist auch dies der Pal, Jann ist die Unterbringung anzuordnen, wenn andere Massnah-
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Dr, lloericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Hoepner