Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.02.1954 – 5 StR 744/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SR 2294 082
ImNaemen des Volkes:
In der Strafsache gegen
den Schiffsingenieur Alfred R EB aus rem, geboren an BED EB in wm,
- Sachbezeichnung: WWW u.a. - wegen Raubos
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier ale Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizcbersekretär > als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten RB gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.0Oktober 1953 wird verworfen.
Soweit die seit dem 15.0ktober 1953 erlittene Untersuchungshaft drei Monate tibersteigt, wird gle dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Reohtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten RW als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. üs hat die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklasten beschränkt sich auf den Strafausspruch. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte ist 1937 wegen schweren Diebstahls, fortgesetzter Erpressung und fortgesetzter widernatürlicher Unzucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde er 1938 durch den Volksgerichtshof wegen Landesverrats zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese beiden Taten betrachtet die Strafkammer nicht als Symptomtaten.
Unter Verwendung der Haftentschädigung erwarb der Angeklagte einen Lastwagen mit Anhänger und einen Personenwagen, Damit betrieb er ein Fuhrunternehmen und einen Gemüsegroßhandel, 1946 wurde er wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt. In der Lazarettabteilung der Strafanstalt beging er Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall und Begünstigung, dafür wurde er mit einem Jahr Gefängnis bestraft. Nach einer weiteren Verurteilung wegen Betruges und Unterschlagung erhielt er wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall eine Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Kurz darauf wurde er wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Das angefochtene Urteil stellt Einzelheiten fest, aus denen die Strafkammer auf besondere Rücksichtslosigkeit des Angeklagten schließt.
Zu Unrecht sucht die Revisien geltend zu machen, die der Anwendung des § 20a StGB zugrunde gelegten Feststellungen seien innerlich widerspruchsvoll. Allerdings sagt das
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Urteil, es handle eich bei Rothe nicht um einen angeborenen Hang zum Verbrechen. Das setzt § 20a StGB indes auch nicht voraus. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte den verbrecherischen Hang erworben habe, wobei insbesondere auch die lange Zeit im Zuchthaus und in Konzentrationslagern nach der Verurteilung wegen Landesverrats mitgewirkt habe. Der Angeklagte habe sich damals der Gesellschaft gegegenüber, und zwar auch für die folgende Zeit, feindlich eingestellt. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Hang zu bekämpfen. Auch wenn der Revision eingeräumt werden muß, daß unter der nationalsozialistischen Herrschaft die Gesellschaft an dem Angeklagten schuldig geworden ist, so ändert das doch nichts daran, daß er durch sein „päteres elgenes Tun, nämlich durch eine Reihe von echweren, besonders rücksichtslos ausgeführten Diechstählen, den Hang zu derartigen Rechtsbrüchen in sich hat großwerden lassen, zu einer Zeit, als das von ihm bekämpfte Regime längst zugrunde gegangen war, und unter Lebensbedingungen, die e8 ihm nehr als manchem anderen ermöglicht hätten, sich von solchen Taten freizuhalten, Unter diesen Umständen ist
die Anwendung des § 20a StGB nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen,
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung ablehnt, stehen dazu nicht im Widerspruch, Diese Erörterungen sind ihrerseits zum Teil nicht bedenkenfrei. Wenn die Strafkammer dem Angeklagten zugute hält, daß das Gewerbe eines Fuhrunternehmers vor der Währungsreform besondere Versuchungen mit sich getlracht habe,so ließe sich einwenden, daß diese besonderen Versuchungen sich kaum gerade auf schwere Diebstähle bezogen. Wenn ferner zugunsten des Angeklagten erwogen worden ist, daß der Zeitraum, in dem der Angeklagte in Freiheit war und sich hätte bewähren können, nur sehr kurz gewesen sei, sc. kann dem keinesfalls beigestinnt werden. Die Kürze dieses Zeilt-
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raums hat der Angeklagte selbst verschuldet, weil er
sich nicht bewährt hat; deshalb läßt sich nicht sagen, daß er sich eben wegen dieser Kürze nicht hätte bewähren können. Aber durch diesen Irrtum ist der Angeklagte nicht beschwert. -
Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, entspricht ständiger Übung des Senats,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
” Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt