Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 1 StR 612/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zur Pflicht, eine Gefahr von demjenigen abzuwenden, den man in eine Gefahrlage gebracht hat. " Gemeinsame Zechen begründet eine solche Pflicht nicht ohne weiteres.
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Gesetz: StGB § 222
Rechtssatz: Zur Pflicht, eine Gefahr von demjenigen abzuwenden, den man in eine Gefahrlage gebracht hat. "
Gemeinsame Zechen begründet eine solche Pflicht nicht ohne weiteres.
Aktenzeichen: 1 StR 612/53
Urteil des BGH vom 25. Februar 1954 LG Offenburg
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\_StR 612/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
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weger fahrlässiger Tötung u.a.
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf ürund der Verhandlung vom 23. Februar 1954 in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben;
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Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Ir. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ED
sowie teilweise Oberstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom
17. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ar das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat am 30. März 1953 mit seinem Freunde, dem 26jährigen Automechaniker ICE, in der Zeit von 29 Y4 bis 22 Y2 Uhr je 2,1 Liter Bier und je eine Büchse Öls-rdinen mit Brot zu sich genommen. IE hatte zuvor bereits Y2? 1 Bier getrunken. Intgegen den Wunsche des Angeklagten drängte TEE darauf, noch weiter zu zechen. Obwohl der Angeklagte sich bereits nach Hause begeben hatte, kan er schliesslich dem eindringlichen Begehren imps nach, der ihm drohte, anderenfalls sei es mit ihrer reundschaft zu äInde; er verliess seine ‘/ohnung wieder und fuhr auf dem Rücksitz des von ICE gesteuerten und diesen gehörigen Kraftrades mit zu einem etwa 3 kn entfernten Gasthaus, wo beide in der Zeit von 23 bis 24 Uhr je vier Glas Bier von je 9,3 1 Inhalt tranken. Dazu wurde von jedem Aufschnitt gegessen. Die Gastwirtsgehilfin hatte, da LED bereits Zeichen von Alkoholeinwirkung aufwies, zunächsı Bedenken gegen die Verabfolgung des letzten Gla- iR ses Bier, die sie aber zurückstellte, als auch der Aufschnitt 5 bestellt wurde. Beim Verlassen der Gastwirtschaft schwankte TB nd konnte nur mit Mühe sein Kraftrad auf die Strasse schieben. Trotz einer von dem Angeklagten, der wiederum “ auf dem von ICEMB gesteuerten Kraftrad mitfuhr, ausgesprochenen Mahnung, langsam zu fahren, fuhr ID nit 50 - 60 km Stundengeschwindigkeit. An einer Biegung kam das Kraftrad von der Strasse ab und streifte einen Brückenpfeiler. IE und der Angeklagte kamen zu Fall. Dieser erlitt neben einem Bluterguss an der Stirn eine leichte Gehirnerschütterung und war 30-45 Winuten bewusstlos. Als
er zu sich kam, sah er IB; der einen Unterkieferbruch uni Dlatzwunden erlitten hatte, neben sich bewusstlus lie-
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gen. Er glaubte, Gliedersteifheit festzustellen, und hielt ihn für tot. In benommenem Zustande begab er sich nach Hause. IMEEEEED, dessen Verletzungen an sich nicht tödlich waren, starb infolge seiner Hilflosigkeit durch Erstickung, weil er Blut eingeatmet hatte Der Angeklagte ist von der Strafkammer für seine Untötigkeit nach dem Unfall mit Rücksicht auf die durch die Gehirnerschütterung hervorgerufene Benommenheit nicht fiir verantwortlich gehalten, aber wegen seines vorhergehenden Verhaltens der fahrlässigen Tötung des Im» für schuldig befunden worden. Seine Revision führt auf Grund der erhobenen Sachrüge zum Erfolg.
1. Das Tandgericht beurteilt das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesicktspunkt der unechten Unterlassungsstraftat. Grundlage seiner Entscheidung ist, dass der Angeklagte eine Gefahrenlage für LED geschaffen habe, die ihn verpflichtet habe, vor Antritt der Rückfahrt, nachdem- ID einen hohen Grad von Trunkenheit erreicht hatte, einzugreifen und ihn an der Benutzung des Kraftrades zu verhindern. Die Schaffung der Gefahrlage erblickt die Strafkamnmer darin, dass der Angeklagte von seiner Wohnung aus mit TUE zum Weiterzechen gefahren ist, obwohl ICE in diesem Zeitpunkt bereits mehr als 2 Liter Bier getrunken hatte und ohne ihn nicht gefahren wäre. Die Annahme, dass in diesem Verhalten die Verursachung einer Gefahrlage erblickt werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstarien. In dieser Hinsicht bedarf es aber weiterer Aufklärung, da die Feststellungen nicht frei von Widerspruch sind. Wie das Landgericht hervorhebt, waren im Zeitpunkt des Aufbruchs nach dem Gasthaus bei keinem der beiden Beteiligten Anzeichen einer Trunkenheit zu bemerken.
Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn an anderer Stelle gesagt wird, dem Angeklagten sei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass der beabsichtigte weitere Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit des LED führen musste. Dieser als zwingend bezeichnete Schluss bedarf umscmehr der Begründung. als nur davon die Rede war, "noch einen zu trinken", und der Angeklarte mit Rücksicht auf die späte Stunde nur widerwilliz mit£fuhr, so dass nicht ersichtlich ist, warum er mit einer ausgedehnten Zecherei gerechnet haben sollte.
2 Nur, wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte durch sein Mitfahren eine ihm erkennbare Gefahrlage für den alsdann Verunglückten geschaffen hat, entstand in Rahmen der Möglichkeit und der Zumutbarkeit für ihn eine Pflicht zum Handeln. Diese würde aber nicht durch die blosse Zechgemeinschaft begründet werden. Einer so
1asen nnd jsder sit%lichen Bedeutung entbehrenden Verhindung, wie sie die Zechgemeinschaft ist, fehlt es an der mit Recht von Kagler (L.K. 7. Aufl Zinleitung Anhang 2 Nr ? 3 35 £f) verlangten sozialethischen Beziehung. Dieser Begrenzung bedarf der srundsatz, dass die Abwendung von Gefahren, die man durch eigenes Verhalten hervorgerufen hat, zur ?flicht wird. Ohne diese Einschränkung würde die Gefahr uferloser Ausweitung strafrechtlicher Vorschriften bestehen.
Von dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGASt 4, 20 zugrunde lag, unterscheidet sich der Sachverhalt dadurch, dass dort die Betrunkenheit durch Verabfolgung von Getränken verursacht wurde, während IP
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GEB völlic unbeeinflusst trank und der Angeklagte sich nach den bisherigen Peststellungen von jeder Aufforderung fern hielt. Die Sachlage ähnelt vielmehr dem vom Rayerischen Obersten Landesgericht am 8 Dezember 1952 besandelten Tatpestand (NJW 1953, 556); auch dort ist den Angeklagten zugute gehalten worden, dass sie nicht ihrerseits zum übermässigen Alkoholgenuss Veranlassung gegeben haben. Die Feststellungen lassen im vorliegenden Fall umgekehrt erkennen, dass I derjenige war, der den ursprünglich widerstrebenden Angeklagten zur Litfahrt und zum Weiterzechen überredet und das Bier und, um noch weiter mit Getränk bedient zu werden, auch Aufschnitt bestellt und bezahlt hat.
3. „auch wenn auf 3rund der neuen Verhandlung das Tandgericht wiederum zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte die Gefahrlage nitgeschaffen hat. bedarf es zur Verur-
teilung der Feststellung, dass er auch noch in den Augenblick, in dem eine Pflicht zum Handeln bestand, sich der G»fehr bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, ferner dass er die Höglichkeit hatte, sie abzuwenden, und dass ihn dies zuzumuten war.
a) Als der Angeklagte das Gasthaus "Zur Krone" verliess, hatte er seit 20.15 Uhr, also innerhalb von etwa 3 3/4 Stunden, 3,5 Liter Bier getrunken. Die Notwendigkeit der Früfung, in welchem Umfange er imstande war, die Gefahr und seine Pflicht zu ihrer Abwendung zu erkennen, drängt sich auf. Seine Fühigkeit zu dieser Einsicht ist nicht schlechthin deshalt zu bejallen, weil er eine gute Erinnerung an die Vorgänge bis zu diesen Zeitpunkt hat Das Landgericht bat bei der Prüfung der Zurechnungsfähirfkeit
des Angeklagten für den letzten Teil der Ereignisse diescr Kacht. für die Zeit nach den Unfall. selbst dargelegt, dass ein Erinnerungsvermögen sogar trotz Bewusstseinsstörung möglich ist. Bei der enthemmenden und zur Unterschätzung der Gefahren führenden Wirkung von Alkohol wird also sorgfältig zu prüfen sein, wie weit der Angeklagte fähıg war. dire Gefahr zu erkennen, und ob er in dem Zustande. in dem er sich befand, glauben durfte, durch seine Warnung vor schnellem Fahren der Gefahr ausreichend begegnen zu können.
b) Das Landgericht nimmt an, der Beschwerdeführer hätte LCD durch Verweigerung des Hitfahrens, durch Üüberredung, durch Wegnahme des Zündungsschlüssels, durch Gewalt, gegebenenfalls mit Hilfe der Wirtin und ihrer Tochter oder zu weckender anderer Hausbewohner von der Benutzung des Kraftrades abhalten sollen. Jedoch kann aur die Unterlassung solcher Handlungen die Verurteilung des Argeklagter begründen, die mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätten. Eine "begründete Aussicht", dass Zureden oder die Weigerung der Begleitung den Verunglückten zurückgehalten hätte, genügt nicht. Jas Urteil lässt nicht erkennen, ob und wie es dem Angeklagten möglich gewesen sein soll, den
Zündungsschlüssel wegzunehmen. Wenn dieser im Rade steckte,
mag diese löglichlieit bestanden haben; wenn TÜRE ihn in der Tasche hatte, ist dies sehr zweifelhaft. Die Strafkammer wird sich damit auseinanderzusetzen haben, ob dem Angeklagten eine Hardlung zuzumuten war, die ihn gegebenenfalls der Gefahr des Vorwurfs einer Nötigung und
der schwierigen und für ihn im Ergebnis kaum vorausseh-
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baren Entscheidung aussetzte, ob er rechtmässig oder rechts. widrig gehandelt habe. Die Anwendung körperlicher Gevalt hätte auch bei friedfertiger Veranlagung des A — — ] zu einer tätlichen Auseinandersetzung führen können, der sıch der Angeklagte nicht ohne weiteres auszusetzen brauchte. Ebenso war dem Angeklagten kaum zuzumuten, die Gastwirtin und deren Tochter oder gar unbeteiligte Dritte als Hilfskräfte in Anspruch zu nehmen. Üs fehlt überdies an der Feststellung, dass diese zur l!ilfeleistung bereit gewesen wären.
4. Auch die Strafzumessungsgründe geben Anlass zu Bedenken Die Annahme, dass das Verhalten des Angeklagten vor dem Unfall - für seine spätere Untätigkeit ist er rechtlich bedenkenfrei als nicht zurechnungsfähig angesehen worden - grob fahrlässig und verantwortungslos gewesen sei, steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass seine hemmungen von CD erst überwunden werden mussten,
5. Gegen die Beurteilung der Vorgänfe nach dem Unfall bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Die fahrlässige Tötung, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, ist aber erst durch das Verhalten vollendet worden, das vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung geprüft worden ist. Es handelt sich also, wie auch Anklage und Eröffnungsbeschluss annahmen, um einen einheitlichen Vorgang. Eine Freisprechung wegen
eines Teiles dieses Gesamtgeschehens ist unzulässig
Hiernach war das angefochtene Urteil in volien Umfang aufzuheben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Glanz: mann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung ver-B hindert. }
Dr.Hörchner
Heimann-Trosien Dr Schalscha