Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 3 StR 699/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| / 3 StR 699/53 2330 093
' ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektriker Hermann T ED aus DEE, üort geboren am @. RED aD,
wegen Sittlichkeitsverbrechen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bindesrichter Krauss’ Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Dr. Arndt ‚als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem
Falle Un Feip freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte hat die siebenjährige Heidi N@- EB und die achtjährige Brigitte Pgww erfolglos aufgefordert, sich hinzusetzen und dabei die Beine zu spreizen. Er ist von der wegen versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern erhobenen Anklage freigesprochen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,
Das Landgericht hält das an die Mädchen gerichtete Ansinnen nicht für ausreichend, die Bejahung einer versuchten Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu rechtfertigen. Es ist der Meinung, eine solche liege noch nicht vor, wenn ein vollständig bekleidetes kleines Mädchen sich mit gespreizten Beinen setze, Dadurch werde das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht noch nicht verletzt,
Gegen diese Auffassung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Sachrüge, Sie verweist darauf, daß ein
Verhalten der Mädchen, wie es der Angeklagte habe herbei- .
führen wollen, in geschlechtlicher Beziehung nicht völlig unverfänglich gewesen wäre. Es liege nahe, daß sich der: wegen Sittlichkeitsverbrechen bereits vorbestrafte Angeklagte den Anblick der Unterkleider und der Gegend der Geschlechtsteile der Kinder zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust habe verschaffen wollen.
Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß das Sitzen eines Kindes mit gespreizten Beinen seiner äusseren Erscheinungsform nach noch nicht als ein Verstoß ge-
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gen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl an-
zusehen ist, Aber die Prüfung der Frage, ob sich der Ange-
klagte der versuchten Verleitung zur Vornahme einer
Unzuchtshandlung schuldig gemacht hat, kann nicht
auf die Beurteilung des äußeren Erscheinungspildes
der Körperhaltung allein beschränkt werden. Bei der Ent-
scheidung, ob ein Tun unzüchtig ist oder nicht, sind
die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Das-
gilt für.die Vornahme unzüchtiger Handlungen wie für
die Verleitung dazu, Die äußere Handlung, zu welcher
N der Täter verleiten will, ist in erster Linie darauf-
hin zu prüfen, ob sie als solche sittlich anstössig
ist. Dafür können neben der Art des Tuns die ge-
samten Begleitumstände von Belang sein. Hier könnte
eine Rolle spielen, ob die Mädchen beim Spreizen |
ihrer Beine die Gegend ihrer Geschlechtsteile ent-
b1ößt oder nur schlecht verhüllt gezeigt hätten, insbesondere ob, gegebenenfalls auf welche Zeitdauer,
sie dadurch diese Körperteile den Blicken des Angeklagten preisgegeben hätten. In diesem Falle könnte
das Verhalten der Kinder nicht mehr als geschlechtlich
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i völlig beziehungslos angesehen werden. Außerdem ist } der vom Täter verfolgte Zweck für die Beurteilung von N Bedeutung. Danach kann eine Handlung von Kindern, die
unter anderen Umständen als harmlos anzusehen wäre, : eine geschlechtliche Beziehung erhalten und das all- | gemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in dieser ;
Hinsicht verletzen (BGHSt 2, 212 = NJW 1952, 712 Nr 195 RGSt 67, 1105 EIpr \ 1936, 389 Nr 22).
Darüber, ‚daß der Sachverhalt nach dieser Richtung I untersucht worden ist, sprechen sich die Urteilsgründe nicht aus, Lie Erörterung dieser Frage war aber nicht
un
zu umgehen. Es besteht nämlich die Möglichkeit, daß der Angeklagte die Mädchen zu der von ihm gewünschten Körperstellung bestimmen wollte, um zu einer Erregung oder Befriedigung seiner Sinnenlust zu gelangen. Es kann sein, daß er zur Erreichung dieses Zieles
es darauf abgesehen hatte, die Unterkleidung und die bedeckten Unterkörper der Kinder zu sehen. Auch daran könnte gedacht werden, daß er damit rechnete,
auf diese Weise Gelegenheit zu erhalten, ihre bei einer etwaigen Verschiebung der Kleider nicht mehr völlig verhüllten Körperteile nächst der Schanmgegend zu betrachten.
Hätte er in dieser Absicht gehandelt, so läge in seinemVorgehen eine versuchte Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung. Darauf, ob das vom Angeklagten gewünschte Verhalten der Kinder zur Entb1ößung ihres Unterleibs geführt hätte, käme es nicht an. Ebensowenig wäre von Belang, ob diese sich des Unzuchtscharakters der Aufforderung des Angeklagten bewußt geworden wären.
Wegen des bezeichneten Mangels konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Sollte die neue Hauptverhandlung keinen genügenden Anhalt für das Vorliegen des Tatbestandes eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens ergeben, so bestünde Anlaß, die Handlungsweise des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung zu würdigen. Dabei wäre wiederum die innere Tatseite zu beachten (vgl dazu RG DR 1944, 767 Nr 4 unter c). Der Vater der Heidi Mb hat Strafantrag gestellt. Die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil keruht auf einem Versehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Rotberg Koeniger Krauss
Bısch Dr. Arndt