Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 3 StR 469/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2330 022 7
ns.
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen.
den Althändler Arnold Sch BD au: veuzuiimn- Ei, dort geboren ana iD EB.
wegen fortgesetzten Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauß Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt
sis beisitzende Richter ‚berstaatsenwalt ED in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt EEE rei. der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Trkundsbeanter der Geschäftsstelle.
für Recht erkanntz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. März 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels ru tragen.
von Rechts wege::
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Gründe§
Ver Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten gemeinschäftlichen LTiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden. Ferner ist ihm die Berufsausübung als selbständiger Altmetallhändler auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden. Seine Revision macht Verletzung des sachlichen Rechts, zum Strafausspruch auch Verletzung des Verfahrensrechts geltend.
Soweit die Sachrüge den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet,
1. Auch eine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO liegt ersichtlich nicht vor, Die Gründe des Urteils müssen die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe be- ‚stimnend gewesen sino. Diese Vorschrift wird in der Rechtsprechung zutreffend dahin ausgelegt, daß die hauptsäckli.ch maßgebenden Gründe angegeben werden müssen. Eine erschöpfende Darlegung aller Umstände, die für die Strafzumessung "nestimmend" gewesen sind, iet prektisch nicht möglich. Im Urteil sind die Gründe angegeben, die das Landgericht zu seiner Strafzumessung veranlaßt haben.
.2,, Im Grunde greift die Revision die Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Beziehung an, Jedoch kann sie damit keinen Frfolg haben.
Kein Rechtsfehler liegt in der strafschärfenden Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte die Aufklärung des Sachverhalts durch beständige wahrheitswidrige Angaben verzögert und es sogar in der Hauptverhandlung fertig gebracht hat, trotz Geständigkeit seiner Mittäter for:während mit der Wahrheit zur'ickzuhalten. Bloßes Leugnen darf als solches nicht zur Verschärfung der Strafe führen, weil dıer im Ergebniy als unzulässiger Druck auf
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dei: Angeklagten wirken könnte !BGHSt 1, 103 und 105 Te, ,, Tieser Gedanke schwebt der Verveidigung offensichtlich bei der Behauptung vor. $ i%6 a StPO sei. dadurch verletzi. daß das Tıaandgericht das Verhalten des Angeklagten als strafschärfend verwertet hebe. Von einer Verletzung dieser Ycrschrift könnte indessen nur dann die Rede sein, wenn das Gericht einen danach unzulässigen Zwang auf den Angeklagten ausgeübt hätte, um ihn zu einem Geständnis zu bringen, Das behauptet die Revision selbst nicht, Der Angeklagte hat sich nicht darauf beschränkt zu leugnen. Vielmehr hat er fortgesetzt wahrheitswidrige Angaben gemacht. Sie waren nicht erforderlich, um ein Geständnis zu vermeiden. Es verstößt gegen keinen Rechtssatz, lügnerische Angaben,
mit denen der Angeklagte das Gericht irreführt, um die Aufklärung des Sachverhalts zu erschweren, strafschärfend
zu bericksichtigen.
Mit Recht hat des Landgericht ferner strafschärfend verwandt, daß der Angeklagte die Triebfeder der ganzen Tat: gewesen ist und die übrigen Mitangeklagten, darunter seinen eigenen Sohn, dazu bestimat hat, die Tat mit ihm auszuführen. Er hat: den Plan entworfen und den Anstoss zw. seiner Ausführung gegeben. Alois RD, SCHE und We@- ED sträubten sich anfänglich mitzumachen. Seine Schuld wiegt deshalb schwerer. Das‘ durfte und mußte beim Strafmaß erschwerend fir den Angeklagten ins Gewicht fallen.
Die Behauptung der Revision, im Strafregister dev Angeklagten seien nur zwei Vorstrafen eingetragen, steht im Widerspruch mit der für das Revisionsverfahren bindenden Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei vieifach, auch einschlägig, vorbestraft.
Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind mithin unbegründet.
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3. Die Verhängung des Gewerbeverbots, die auf die allge-
meine Sachrüge hin vom Revisionsgericht zu überprüfen ist, ist ebenfalls gerechtfertigt. Die Feststellungen ergeben
der. inneren Zusammenhang des Kabeldiebstahls mit dem Altmetel:handelsgewerbe des Angeklagten, Ferner ist dargetan,
daß auch künftig mit derartigen Straftaten seitens des Argeklagten zu rechnen ist. Den Ausführungen des Urteils kann de Überzeugung des Landgerichts entnomnen werden, daß die verhängte Gewerkesperre erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durck den Angeklagten zu schützer, sobald er die erkannte Freiheitsstrafe verbüßt hat.
4.. Nach allem ist die Revisior. unbegr‘indet und deshalb zu verwerfen.
Rotberg Krauss Koeniger Büsch Dr. Arndt
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