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BGH Entscheidung vom 26.01.1954 – 5 StR 443/53

5. Strafsenat

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5 StR 443/53 2293 070 "°

In Namer Ges Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Dr.Maria L mn zei. PEEREN> aus GE - DEE, geboren an W-EEED EB in schein / 7 oem,

wegen Steuergefährdung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten Dr Li gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 30.März 1953 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

2. m

Gründez

Die Angeklagte ist wegen Steuergefährdung zu einer Geldstrafe von 300.- DM verurteilt worden.

Ihre Revision gegen dieses Urteil, mit der sie Widersprüche in den Entscheidungsgründen und ganz allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1.) Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin für insgesamt elf kg Kaffee die erforderlichen .'“saben nicht entrichtet habe, Es handelt sich insoweit um den Inhalt von Liebesgabenpaketen aus dem Auslande, die die Angeklagte in großer Anzahl erhielt. Das zahlenmäßige Ergebnis des Tatrichters war unter anderem auch durch den Umstand bestimmt, daß die Angeklagte einen (geringen) Teil des erhaltenen Kaffees verzollt hatte.

a) Wie der Revision zuzugeben ist, sind die Peststellungen über die verzollte Menge widerspruchsvoll.

aa) Die Strafkammer führt zunächst folgendes aus:

"Gegenüber dem Vernehmungsbeanten der Zollbehörde gab sie (die Angeklagte) damals an, sie habe insgesamt 10 Liebesgabenpakete mit je 2,5 kg Rohkaffee erhalten. Für diese 25 kg Kaffee entrichtese sie damals 329,20 DM Abgaben. Die anderen früher erhaltenen Pakete erwähnte sie hierbei nickt" (UA S 9).

Diesen Feststellungen entsprechen die Angaben auf Seite 10 und auf Seite 13 der Urteilsabschrift ("sie entrichtete Abgaben für zehn Pakete"; "außer der von ihr versteuerten Kaffeemenge von 25 kg").

bb) Demgegenüber wird im Zusammenhang mit den über aie Firma RW & Sohn erhaltenen Paketen folgendes

- 3.

festgestellt;

"Yon den elf Paketen (= 27,5 kg) Kaffee sind von der Angeklagten Dr.leunig am 28.April 1949 acht Pakete (= 20 kg) verzollt worden, so daß an unverzolltem Kaffee eine Menge von 7,5 kg verbleibt" (UA S 14).

Von dieser Meagenangabe (7,5 kg) geht dann auch die Schlußberechnung aus, so daß der Angeklagten im Ergebnis mithin nur die Verzollung von acht Paketen (= 20 kg) zugute gehalten worden ist (UA S 19).

co) Der dargelegte Widerspruch läßt sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht lösen. Denn die Entscheidungsgründe sind insoweit unklar, als sie davon sprechen, die Angeklagte habe die Abgaben für zehn "im Februar 1949 empfangene" Pakete entrichtet. Nach der zahlenmäßigen Aufstellung an anderer Stelle des Urteils hat die Beschwerde» führerin im Monat Februar insgesamt überhaupt nur seohs Pakete erhalten. Es mag sein, daß der Tatrichter in die zuletzt erwähnte Aufstellung auch die Pakete vom 31.Januar 1949 und vom 8.März 1949 einbezogen hat. Die hierüber bestehende weitere Unsicherheit macht es aber unmöglich, den entscheidenden Widerspruch über die Menge des verzollten Kaffees aufzuklären,

db) Es 1äßt sich hier jedoch mit Sicherheit ausschließen, daß der Schuldspruch durch den erörterten Fehler berührt wird.

Der Wechsel in den Feststellungen hält sich in einer deutlich bestimmten Grenze (5 kg). Auch die Revision behauptet nur, daß 25 kg Kaffee verzollt worden seien, Selbst wenn mithin zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen wird, sie habe insgesamt 25 kg Kaffee verzolit, bleibt immer noch eine Menge von - mindestens (vgl die späteren Ausführungen) - 6 kg Kaffee übrig, für die Abgaben nicht entrichtet worden sind.

-A-

Die Urteilsdarlegungen zur Frage der Fahrlässigkeit aber beruhen nicht auf Erwägungen, die im Zusammenhange mit dem Umfange der Steuerhinterziehungen stehen. Sie beschäftigen sich allein mit der Person der Angeklagten und folgern - unabhängig von der Höhe der hinterzogenen Abgaben -— aus dem Bildungsgrad und der Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie aus anderen allgemeinen Umständen, daß die Unkenntnis über die Pflicht zur Verzollung auf eine Fahrlässigkeit zurückgeht.

2.) Auch die Höhe der erkannten Strafe kann durch den Widerspruch in den Urteilsgründen nicht beeinflußt worden sein.

Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß es an sich für die Straffrage von Bedeutung sein kann, ob sich die Abgabenhinterziehung auf eine Menge von elf kg oder auf eine Menge von sechs kg erstreckt.

Das angefochtene Urteil enthält jedoch bei der Berechnung der Gesamtmenge einen weiteren Fehler, der auf einen Rechtsirrtum des Landgerichts zurückgeht und sich in erheblichem Umfange zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt hat. Ohne diesen Rechtsfehler wäre die Strafkammer segar (selbst bei Berücksichtigung einer Abgabenentrichtung für 25 kg Kaffee) zur Feststellung einer umfangreicheren Hinterziehungshandlung gelangt, als im Urteil angencmnmen wurde.

Der Tatrichter geht davon aus, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit von August 1948 bis August 1949 insgesamt 41 kg Kaffee erhalten hat, ohne diesen zu verzollen. Von dieser Menge setzt er nun (zu Unrecht) 30 kg ab, weil nach seiner Auffassung die steuerliche Freimenge von monatlich 2,5 kg Kaffee auf das gesamte Jahr umzulegen ist.

Dieses Verfahren begegnet rechtlichen Bedenken.

Die Festsetzung der Freimenge geht auf einen - vom Finanzminister bestätigten - Erlaß des Oberfinanzpräsidenten in Schleswig-Holstein vom 26.Juli 1948 zurück, wonach

5.

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"bei Lisbesgaben- und Geschenksendungen v :rerst 2,5 kg Kaffee je Empfänger und Monat steuerfrei abzulassen!" sind, Diese Anordnung ist ihrem Wortlaute und ihrem Sinne nach nur dahin zu verstehen, daß die Abgabenbefreiung sich auf den jeweiligen Monat beschränkt. Der Steuerpflichtige kann das Recht auf einen (teilweise) zollfreien Empfang von Liebesgabenpaketen nicht dergestalt aufsparen, daß er beispielsweise in einem Monat für eine Menge von 30 kg Kaffee nur deshalb keine Abgaben entrichtet, weil er in den übrigen 11 Monaten des Jahres keine Liebesgabenpakete erhielt.

Gegen eine solche Auslegung spricht schon der Wortlaut des erwähnten Erlasses ("je Monat").

Sie wird auch dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Steuerbefreiung nicht gerecht, die nur für einen geringen persönlichen Bedarf Erleichterung verschaffen will. Die Versendung zahlreicher Liebesgabenpakete in einem kurzen Zeitraume spricht aber im allgemeinen dafür, daß sie nicht für den persönlichen Bedarf des Empfängers selbst bestimmt sind.

Im übrigen würde auch - bei Anwendung der Grundsätze des Urteils - die Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörden über Gebühr erschwert werden,

Hiervon abgesehen kennt das Abgabenrecht ganz allgemein den Gedanken der "Aufsparung" von Steuervergünstigungen nicht. Diese gelten stets nur für den jeweils vorgesehenen Zeitraum. Bleiben sie ungenutzt, so sind sie verwirkt und können nicht für einen späteren Zeitabschnitt in Anspruch gen:mmen werden,

Nach .den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte u.a. im Lonat September 1948 22,5 kg, im Monat Februar 1949 15 kg und im Monat Januar 1949 7,5 kg, (insgesamt 45 kg) Rohkaffee als ITiebesgaben empfangen. Diese Mengen legt das Landgericht - wie erwähnt - auf das gesamte Jahr um, errechnet dann erst die Steuerschuld der Angeklagten

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und kommt so zu einem für sie ungleich günstigeren Ergebnis, als es bei richtiger Rechtsanwendung der Fall wäre, Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, daß der Widerspruch in den Urteilsgründen über den Umfang der Verzollung die Angellagte im Ergebnis nicht beschwert.

3.) Soweit sie eine Verletzung der Vorschrift des §§ 395 Abs II RAbgO durch die unrichtige Anwendung des Begriifes der "Fahrlässigkeit" rügt, wenden sich ihre Ausführungen in unzulässiger Weise nur gegen die Feststellungen als solche.

Die tevision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt