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BGH Entscheidung vom 15.01.1954 – 2 StR 519/53

2. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsacha

den Kraftfahrer Erwin N u =: Kreis IB; geboren an ED 1925 in Su "es. sc:

DB. 2:2. in Gieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück von 1. Juli 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2, Jeäoch erhält der Ausspruch über die Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis folgende Fassung:

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis ent-

zogen. Der Führerschein wird eingezogen.

Vor Ablauf von 5 Jahren darf die Verwal-

tungsbehörde keine neue Fehrerlaubnis er-

teilen.

3, Die weitere Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem 1. Juli 19573 erlitten hat, wird. soweit sie drei konste übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte fuhr am Abend des Rosenmontags, des 156. Februar 1953, mit einem von ihm gesteuerten LKW in erheblich angetrunkenem Zustand auf der Bundesstrasse ) in enene nach PB Infolge der Alkoholwirkung war er zur sicheren Steusrung seines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage; er fuhr in Schlangenlinien. Dabei stiess er auf der etwa 5,20 m breiten Strasse, auf deren beiden Seiten Sommerwege von 3,60 m und 2,80 m angelegt sind, in eine auf der rechten Strassenseite sich bewegende Gruppe

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von vier jugendlichen Fussgängern. Einer von ihnen wurde auf der Stelle getötet, aie drei anderen teils schwer, teils leicht verletzt. Nach dem Unfall, der dem Angeklagten - seinen unwiderlegten Vorbringen zufolge - nicht bewusst geworden war, fuhr er weiter, und zwar auch dann noch,

als er später, an einen Baum geprallt war. Während seiner späteren Fahrt gefährdete er eine Reihe anderer Verkehrs-

Teilnehmer.

Die Strafkammer hat ihn auf Grund dieses Sachverhalts "wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Strassenverkehrsgefährdung (§ 315 a StGB) und Übertretung der Strassenverkehrsordnung" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm "die Fahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren entzogen";

1. Der Angeklagte beanstandet nit seiner Revision Aie Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen über den Grad seiner Trunkenheit:aus dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin, dem sich äie Strafkammer angeschlossen habe, ergebe sich zwar, dass er sich in einem Zustand mittlerer Trunkenheit be-

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funden habe. Es sei ab nicht auszuschliessen, dass er

volltrunken war. Dies habe er durch je von ihm bea niragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ı boweisen

wollen; wäre es bewiesen worden, dann hätte das Gericht nicht feststellen kön

ai i Onnen, ihn sei bewusst gewesen, er gefährde den Verkehr r lt

n (8 315 a StGB). Es bemuhe also "die chts,

co: RE 7:58 mit beding-

der nicht zutreffend festge-

Feststellung des Ge tem Vorsatz gehande sveilten Annahne, daß der Angeklagte noch nicht so ange-

unken gewesen sei, daß er dies nicht habe erkennen können." Mindestens hätta sich, so führt die Revisionsbegründung weiter aus, aus dem beantragten Gutachten, selbst wenn es nicht zur Anncshne der Volltrunkenheit gekommen wäre, ein Grad der Trunkenheit des Angeklagten ergeben können, der zu einer milderen Bestrafung geführt haben würde,

Dieses Vorbringen der Revision beha uptet keinen Ver-Fshrensvorgang, der einen Verfahrensverstoss entnält. Denn wenn der Tetrichter über eine Beweisirsage, deren

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Beurteilung seine eigene Sachkunde überschreitet, einen

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Sechverständigen vernommen und sich unter Verw ertung dieses us

sachkundigen Wissens eine Überzeusuns gebildet hat, so

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ist er selbst dann nicht verpflicht ‚et, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn dessen Vernehmung zum Beweis des Gegenteils beantragt wird. Von diesem Grundsatz macht § 244 Abs 4 StPO nur dann eine Ausnahme, wenn die Sachkunde des früheren Qutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält, oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die Genen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Daß einer dieser Fälle vorgelegen habe, benauptet indes

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ie Revision selbst nicht,

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2. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu

werden, wie zu entscheiden wäre, wenn die Revision die Begründung bemängelt hätte, mit der das Landgericht den Beweisamtrag - es handelte sich um einen Eilfsamtrag -

in den Urteilsgründen beschieden hat,

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Die Entscheiäung über die Sicherungsmaßnahme nach 42 m StGB entspricht nicht dem Wortlaut dieser Bestimmung.

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Der Senat hat deshalb Insoweit den Urteilsspruch dem Gesetz angepaßt

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