Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 4 StR 600/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A
ImNamen des Volkes : In der Strafsache
gegen
." den Handlungsreisenden Karı B ED :. U U y ji "" geboren am ED 1914 in mem:
2 wegen Verbrechens nach 8 175 a Nr 3 StGB
” hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung " vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme n. als Vorsitzender, Pr Bundesrichter Dr. Engels x: Bundesrichter Dr. Hülle RN Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
di . Staatsanwalt Din der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ED vei der Verkündung e: Er als Vertreter der Bundesanwaltschaft, HE k.- Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEBED. e' Ai, “als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
. für ı Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des . Landgerichts in Dortmund vom 3. August 1953 mit den = Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwieren.
Eu . Von Rechts wegen
zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden,
& „Nachteil des Angeklagten in unzulässiger Weise von einer E' Entscheidungsgrundlage ausgeht, die sie nicht hat fertatel- .
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- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verführung eines 15-jährigen Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 a Nr 3 StGB)
Seine Revision rügt mit Recht Verletzung der Aufklärungs-.
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Der im Kriege schwer verwundete Angeklagte hat ausser 1 anderen Knochenverletzungen auch eine Beschädigung der Rirbel-;
säule davongetragen und leidet als Folge seiner Verwundung noch heute an einer Schwächung des Nervensystems. Die Strafkammer vermag nicht auszuschliessen, dass die erst in den 5! letzten Jahren hervorgetretene gleichgeschlechtliche Nei- wre gung den verheirateten Angeklagten mit seiner Verwundung I: zusammenhing, mindestens in der Weise, dass die Verletzung RE der Wirbelsäule und die dadurch bedingte Schwächung des Nervensystems die Fähigkeit des Angeklagten, seine gleich-
geschlechtliche Neigung zu bekämpfen, beeinflusst hat. Be
Aus diesem Grunde hat das Gericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt.
Wenn die Strafkammer anschliessend lediglich bemerkt, dass die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit durch
werde, so verkennt sie den Umfang der ihr obliegenden Ermitt lungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Das Gericht hat, wie die ., Urteilsgründe ausweisen, mangels Sachkunde die wirkliche Tragweite der festgestellten Schädigung des Nervensystens nicht zu ermessen vermocht, sondern sich darauf beschränkt, von einem unterstellten Mindestmass der Störung auszugehen. Abgesehen davon, dass die Strafkammer hier zum möglichen
len können, drängte der von der Norm abweichende, krank-
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natürlich nicht beeinträchtigt werde, macht die Unzuläng-
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hafte Befund und die erkennbare Unsicherheit des Gerichts. über seine mig lichen Auswirkungen zur Begutachtung durch einen ärztiichen Sachverständigen (vgl Kretschmer, Diagnast. des triebhaften Verbrechers in Kriminalbiologische Gegen-' wartsfragen 3 1 ff, 4, 7). Die Redewendung, dass die volb" Verantwortlichkeit des Angeklagten durch die Schädigung :
lichkeit des Eindringens und den Mangel einer Begründung vollends offenbar.
Krumme Engels Fülle
Dr, Augustin Martin