Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 2 StR 235/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 022
ZStR 2
Pe ee er
AN 13°
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stukkateur Philipp H Ep aus re. Kreis CME. geboren an ED 1599 in CE GERD: Kreis NE,
wegen Meineids
hat der 2 Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Juli ı954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr, Menges aıs beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalti GEREEED bei der Verkündung als Vertreter der Fundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Januar 1954 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
- 2... T:- Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt. er die Sachbeschwerde. Sie ist nur zum Teil begründet,
Der Angeklagte leistete am 13. Dezember 1952 vor dem Amtsgericht Neuss den Offenbarungseid. Dabei trug er in das Vermögensverzeichnis einen ihm gehörenden Grundstücksamteii nicht ein und gab ihn auch trotz Befragens nicht an. Die Strafkammer ist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Die Revision greift mit ihrem Vorbringen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler,
Zu beanstanden sind jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkanmmer eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie führt hierzu aus, das öffentliche Interesse erfordere die Strafvollstreckung, da die Gerichte auf den Eid als wichtig-
stes Mittel zur Rechts- und Wahrheitsfindung angewiesen seien.
Der falsche Eid gefährde die Rechtssicherheit; deshalb sei die Verbüssung einer hierwegen erkannten Strafe erforderlich.
Die Strafkammer ist demnach der Auffassung, bei einer Verurteilung wegen einer Eidesverletzung fordere das öffentliche Interesse stets die Vollstreckung der Strafe. Dies ist rechtsirrig. § 23 Abs 3 führt nur bestimmte Umstände an, bei deren Vorliegen die Strafaussetzung nicht angeordnet werden darf, Diese Ausnahmen darf der Richter nicht erweitern. Es ist deshalb unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Pücksicht auf die Lage des einzelnen Falles eine Strafausseizung zur Bewährung abzulehnen;
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dies würde eine Einschränkung, die das Gesetz nicht vorsieht, bedeuten (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 79/54 vom 23. April 1954, zum Abdrusk bestimmt).
Die Strafkammer ist zwar nicht gehindert, bei einer Verurteilung wegen Meineids einen strengen Maßstab anzulegen. Sie muss jedoch in jedem Einzelfall die Voraussetzungen prüfen und dabei die in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abwägen, Die Strafkammer hat dem Angeklagten in weitgehendem Maße mildernde Umstände zugebilligt. Es besteht somit die Nöglichkeit, dass die unrichtige Rechtsauffassung ihre Entscheidung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, Die Sache war daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich werner Dr. Arndt Menges