Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.01.1954 – 2 StR 523/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2312 021 +,
InNanen des Volkes In der Strafsache
gegen 1.) den Landwirt Karl Ge GEB ::5 u 1-5.
CB, Sort zeboren am GER 1307,
2.) den Webereibesitzer Alfred Ci m =.:5 Ta m ;:>. . Sort schoren am 1512,
wegen Zollhinterziehung U:.&s
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter \e Sundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Ur, Willns Eundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Tandgerichtsrat
als Vertreter der Sundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: a
Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten Joszf Sue und Josef Gel wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. Juni 1952 mit den Yeststellungen insoweit aufgehoben, als der LKW Opel Blitz & VER in: dcr PKW Ford-Taunus § 0-38 eingezogen worden sind. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1.) Bei einer der Karfeeschmuggelfahrten hatte der rechtskräftig wegen Torigesetzten Bandenschmuggels verurteilte Angeklagte Gi einen LÄV Opel Blitz, Kennzeichen § 8458 zur Beförderung des geschmuggelten Kaffees verwendet. Die Strafkammer hat das Fahrzeug eingezogen. Dagegen wendet sich als Nebenbeteiligter Josef SER : der das Eigentum am IKW beansprucht und schon in erster Instanz zum Verfahren beigezogen war. Sein Rechtsmittel muss zur Aufhebung der Einziehung führen.
Nech der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein zur Begehung einer Zollhinterziehung als Nittel der Beförderung des Schmuggelzutes gebrauchtes Fahrzeug, das einem an der Zollhinterziehung Unbeteiligten gehört, nicht schlechthin eingezogen werden, sondern nur, wenn ein be-
sonderer Umstand dies rechtfertigt, Dies ist regelmässig
dann der Fall, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs die Steuerstraftat durch eine, wenn auch nur leichte Fahrlässigkeit ermöglicht hat (BGHSt 1, 351, 356 ff).
Im vorliegenden Falle reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht aus, eine solche fahrlässigkeit des Josef Sm u bejahen. Ausscheiden müs-
sen bei Beurteilung dieser Frage die von der Strafkammer u:
als verdächtig gekennzeichneten Umstände, unter denen SE
das Pahrzeug vom Angeklagten Ci vor dessen Schmuggelfalt- B ten erworben und es an ihn um 150 DM monatlich vermietet hat, 4
Ihnen entnimmt das Landgericht lediglich den Verdacht, Gi RR: das Eigentum am IKW den Sl nur zum Schein über- Hi tragen. Die Überzeugung von einem Scheingeschäft und demge- |
mäss von der Fortdauer des Eigentums des Gi hat die Straf- [es] .
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kammer indes nicht gewonnen. Ebensowenig stellt sie bei örterung der Kauf- und fie: verhandlungen zwischen Gi = und SEE Unstände fest, aus denen dies er hätte schliessen können und müssen, im serie das rehrzeug zum Schmuggeln missbrauchen, Freilich hat die Strafkammer die Frage, ob Gi iss Bigentum am LKW rechtswirk.- sam auf Sn Übertragen hat, möglicherweise deshalb nicht umfassend und gründlich genug geprüft, weil sie glaubte, das Fahrzeug auch dann eins iehen zu dürfen und zu müssen, wenn SEE Hicentiner geworden sein sollte,
Sie wird deshalb diese Zrüfung nachholen müssen.
Sollte sich nicht nachweisen lassen, dass Gi Eige entümer Ges LKW blieb, und demgemäss nach wie vor vom Zigentum Sm: SUSgegähgen werden müssen, so könnte gegen diesen der Vorwurf, fahrlässig Gie Benutzung seines Fahrzeugs zum Schm \ögel ermöglicht zu haben, auch nicht daraus hergeleitet werden, dass er sein Fahrzeug cen GH» WB 1ietweise überliess. Denn der Vermieter einer Sache ist nicht ohne weiteres verpflichtet, den Gebrauch der Sache durch den Mieter zu überwachen und darauf zu ach-Len, dass dieser sie nicht zu strafbaren Handlungen verwendet. Sollte Sp Freilich erfahren haben, dass Gi sein: Fehrzeug zu Schmuggelfahrtsen verwende, oder wenigstens damit gerechnet und keine lassnahne getroffen haben, um weiteren Missbrauch zu verhindern, so träfe ihn mit Recht der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Ein solcher Vorwur" kann aber nicht mi+ der Erwägung der Strafksamuer begründet werden, es bestehe der Verdacht, Gi "abe wesentlich mehr Schmuggelfahrten ausgeführt und dies sei in einem Ort von 12000 Einwohnern "bestimmt nicht verborgen geblieben", Denn dieser Verdacht reicht weder für die Fest-Stellung. dass Gi nchr Schmuszelfahrten suslührte, noch für die Feststellung aus, dass Sam davon erfuhr oder wenigstens damit rechnete.
2.) Ebensowenig genügen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts für die Sinziehung des dem Nebenbeteiligten Josef Ge <chörisen PrY, Ge :=2tie ihn seinem Bruder, dem wegen fortgesetzten Bandenschmuggels rechiskräftig verurteilten Karl Ge zeliehen, dieser hatte das Fahrzeug zu Schmuggelfahrten verwendet. Auch insoweit fehlt es an einer Feststellung, dass der Nebenbeteiligte wusste oder wenigstens damit rechnete, sein Bruder werde sein Fahrzeug zum Schmuggeln missbrauchen, und trotzdem nichts unternahm, um solchen Hissbrauch zu verhüten. Zwar beier!kt die Strafkammer, dem Nebenbeteiligten könne schon, weil er Bruder des Angeklagten Go» WM ist, nicht geglaubt werden, "dass er von dem Treiben des Angeklagten ..., keine Kenntnis gehabt haben soll". Dass sie aber davon Überzeugt ist, ist umsoweniger ze-
W158, als sie im Anschluss daran ausführt, "zumindest"
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habe er -ahrlässig gehandelt, weil er nicht nach den Binzelheiten der Verwendung seines Fahrzeugs durch seinen Bruder geforscht habe, Auch darauf lässt sich in-
des der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres
Sründen., Er wäre berechtigt, wenn der Nebenbeteiligte vo_
4,
Umständen erfahren haben sollte, aus denen er auf eire Verwendung seines Fahrzeugs zum Schmuggel hätte schliessen müssen. Die Strafkammer wird nähere Feststellungen
in dieser Richtung zu treffen haben,
3.) Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Vorgen der Revisionen, die das Urteil auch wegen angeb-
brinz
licher Verfahrensverstösse bemänseln, nicht mehr einge-
gangen zu werden,
Dr. Dotterweich Vierner Dr. Sauer Willims Menges