Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 2 StR 498/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2312 0607
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hubert & a] aus VE, >o2 Au, Sort zeboren an u 1922,
wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr, enges als beisitzende Kichter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte
Auf die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. ai 1953 wird die
sache zur entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Kechtsmittels an das „andgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Kevision verworfen.
Von Kechts wegen
nn.
Yjie Annahme der Strafkamer, der sngeklagte häbe dem Kaufmann CE und den Handelsvertreter 1 beim Ärwerbe eingeschwärzten Kaffees geholfen und hierdurch Beihilfe zur steuerhehlerei begangen, ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Bedenken erweckt das Urteil allerdings; wie der Kevision zuzugeben ist, soweit es sich mit der Vorteilsabsicht des Angeklagten befasst. &s gibt nicht an, worin der Vorteil bestanden hat, den der Angeklagte erstrebte. Das aber ist in aller Kegel notwendig, weil das nhevisionsgericht sonst nicht prüfen kann, ob der Tatrichter
seiner Entscheidung den richtigen Begriff dieses Jerkmals zu Grunde gelegt hat. Die Strafkaımer stellt jedoh fest, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte auf ein so gefährliches Unternehmen nicht eingegangen wäre, wenn er sich davon nicht einen Vorteil versprochen hätte, Dieser Vorteil könne in einer künftigen Geschäftsverbindung mit COM vestanüen haben. zaraus ergibt sich als Überzeugung der ®trafkaumer, dass
der Angeklagte nicht umsonst, sondern in der „rwar- "tung eines wirtschaftlichen „ntgelts an dem Unternehmen teilgenommen hat. Darin liegt eine Vorteilsabsicht
im Sinne des § 398 RAbe0., Im ürgebnis ist deshalb
die Verurteilung des Angeklagten gerechtfertigt. Inzwischen ist am il. Oktober 195% das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl LT 735) in Kraft getreten, Bei dem Angeklagten koumt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach 8 23 StuB n F in Frage. Zur äntscheidung. hierüber ist deshalb
die Sache zurückzuverweisen (vgl das zum Abdruck
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bestimmte Urteil des Senats vom 14, Oktober 1953 -
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