Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 2 StR 498/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2312 0607

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hubert & a] aus VE, >o2 Au, Sort zeboren an u 1922,

wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr, enges als beisitzende Kichter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte

Auf die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. ai 1953 wird die

sache zur entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Kechtsmittels an das „andgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Kevision verworfen.

Von Kechts wegen

nn.

Yjie Annahme der Strafkamer, der sngeklagte häbe dem Kaufmann CE und den Handelsvertreter 1 beim Ärwerbe eingeschwärzten Kaffees geholfen und hierdurch Beihilfe zur steuerhehlerei begangen, ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Bedenken erweckt das Urteil allerdings; wie der Kevision zuzugeben ist, soweit es sich mit der Vorteilsabsicht des Angeklagten befasst. &s gibt nicht an, worin der Vorteil bestanden hat, den der Angeklagte erstrebte. Das aber ist in aller Kegel notwendig, weil das nhevisionsgericht sonst nicht prüfen kann, ob der Tatrichter

seiner Entscheidung den richtigen Begriff dieses Jerkmals zu Grunde gelegt hat. Die Strafkaımer stellt jedoh fest, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte auf ein so gefährliches Unternehmen nicht eingegangen wäre, wenn er sich davon nicht einen Vorteil versprochen hätte, Dieser Vorteil könne in einer künftigen Geschäftsverbindung mit COM vestanüen haben. zaraus ergibt sich als Überzeugung der ®trafkaumer, dass

der Angeklagte nicht umsonst, sondern in der „rwar- "tung eines wirtschaftlichen „ntgelts an dem Unternehmen teilgenommen hat. Darin liegt eine Vorteilsabsicht

im Sinne des § 398 RAbe0., Im ürgebnis ist deshalb

die Verurteilung des Angeklagten gerechtfertigt. Inzwischen ist am il. Oktober 195% das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl LT 735) in Kraft getreten, Bei dem Angeklagten koumt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach 8 23 StuB n F in Frage. Zur äntscheidung. hierüber ist deshalb

die Sache zurückzuverweisen (vgl das zum Abdruck

! UN

bestimmte Urteil des Senats vom 14, Oktober 1953 -

es) &

sotterweich werner Baldus

jun] be

a

Willms Menges