Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.12.1953 – 5 StR 532/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2275 076 33, > _StR 552/55
ImnNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Verwaltungsangestellten Dr. Andreas B 7 aus BAND, geboren an EB 15394 in im,
2.) den Rentner Erich N ED zu: ui. geboren am ED 15395 in zii,
- Sachbezeichnung: HE u.a. - wegen unerlaubter Rechtsberatung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1953, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Juni 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landes-
kasse.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. Bgpvon der Anklage der unerlaubten Rechtsberatung und den Angeklagten SEE von der Anklage des Betruges freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Zu der Frage, ob der Angeklagte Dr. B@@ sich der unerlaubten Rechtsberatung schuldig gemacht hat, hat die Strafkammer folgendes festgestellt: Der Angeklagte Nobis, der bereits rechtskräftig wegen unerlaubter Rechtsberatung verurteilt ist, beschäftigte sich u.a. damit, für Kunden aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet und dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins Zuzugsgenehmigungen nach Westberlin gegen im Einzelfall vereinbarte Honorare zu beschaffen. Der Angeklagte Dr. BiBwar seit August 1950 bei dem Angeklagten NEED tätig. Er suchte mit den von den Kunden des WEB ausgefüllten Zuzugsamträgen die einzelnen Bezirksänter auf, lieferte die Anträge dort ab und führte Verhandlungen mit den Bezirksänmtern. Er beschäftigte sich teilweise auch mit der Beschaffung von Unterlagen und dem Entwurf von Antragsbegründungen. Er wurde von dem Angeklagten Nee für die Behandlung jedes einzelnen Falles besonders entlohnt. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte Dr. MB sich durch diese Tätigkeit der unerlaubten Rechtsberatung schuldig gemacht habe, weil sie sich insoweit an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.2.1953 gebunden hält. Sie hat aber den Angeklagten deshalb freigesprochen, weil er sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe. Hierzu führt sie aus, nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten habe dieser seit seiner Tätigkeit als Referendar im Jahre 1923 keine Berührung mehr mit den Gerichten gehabt, das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung habe er nur dem Namen nach gekannt, er sei
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sich nicht bewußt gewesen, durch seine Tätigkeit gegen dieses Gesetz zu verstoßen. Dieser Irrtum sei auch unverschuldet gewesen. Der Angeklagte habe alles getan, um sich über die Rechtmäßigkeit scines Handelns Gewißheit zu verschaffen. Er habe vor Beginn seiner Tätigkeit nicht nur den Mitangeklagten N nach deren Erlaubtheit gefragt, sondern darüber hinaus auch noch den Referendar Fuhrmann, der vor ihm diese Tätigkeit ausgeübt hatte und dem seinerseits von seinem Stationsanwalt ausdrücklich bestätigt worden sei, daß seine Tätigkeit keine unerlaubte Rechtsberatung darstelle. Es komme hinzu, daß die Strafkammer selbst nach den Ausführungen des Kommentars von Jonas zu Art 1 des Gesetzes vom 13.12.1935 Zweifel habe, ob die Tätigkeit des Angeklagten unter das Gesetz falle.
Diese Ausführungen der Strafkammer können nicht beanstandet werden. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß der Rechtsirrtum des Angeklagten nicht unverschuldet gewesen sei. Der Angeklagte, der jahrelang in leitender Stellung in der Industrie tätig gewesen Bei, hätte sich selbst. eingehend Über den Inhalt und die Bedeutung des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes unterrichten müssen und hätte sich nicht auf die Auskünfte des Mitangeklagten NW und seines Vorgängers Fu verlassen dürfen.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizupflichten. Es handelt sich bei dem erwähnten Gesetz um ein Nebengesetz; umfangreiches Schrifttum und umfangreiche Rechtsprechung zu den hier in Betracht kommenden Fragen sind nicht vorhanden. Wenn sich der Angeklagte bei dieser Sachlage außer an seinen Arbeitgeber auch noch an seinen Vorgänger wandte, der seinerseits von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhalten hatte, gegen die Tätigkeit sei nichts einzuwenden, so hat er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß or selbst Jurist ist, allcs ihm Zumutbare getan. Daß sein Vorgänger, Referendar Fu, ihn von der Auskunft unterrichtet hat, die sein früherer Stations-
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anwalt ihm erteilt hatte, entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Irrtum des Angeklagten Dr. BB überhaupt um einen Verbotsirrtum und nicht nur um einen Tatbestandsirrtum handelte, bei dem es auf die Frage der Entschuldbarkeit gar nicht ankäme,
II.
Den Betrug des Angeklagten WB haben Anklage und Eröffnungsbeschluß darin erblickt, daß er seinen Kunden vom SCHEEEEED, na, 7, Ste un: TED falsche Vorspiegelungen über seine Tätigkeit bei der Erwirkung von Zuzugsgenehmigungen und über die Verwendung der von ihnen gezahlten Beträge gemacht und sie dadurch zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt habe.
Die Strafkammer stellt fest, daß falsche Vorspiegelungen über die Verwendung der gezahlten Beträge nicht in Frage kämen. Entgegen der Annahme der Anklage habe der Angeklagte in keinem Fall den Kunden vorgespiegelt, ein Teil des Geldes würde zur Abfindung von Kopftauschpartnern verwandt werden. Der Angeklagte habe, so führt die Strafkammer aus, den Kunden auch keine falschen Vorspiegelungen über die Art seiner Tätigkeit gemacht. Er habe zwar, soweit die Kunden danach gefragt hätten, ausdrücklich erklärt, daß er ihnen legale Zuzugsgenehmigungen verschaffen werde. Die Strafkammer habe jedoch nicht feststellen können, daß die Zuzugsgenehmigungen, die der Angeklagte erwirkt habe, nicht rechtsgültig gewesen seien. Keine der Zuzugsgenehmigungen sei widerrufen worden. In dem einzigen Fall, in dem das Bezirksamt den Widerruf einer Genehmigung versucht habe, sei die Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Schiedsstelle und die Hauptschiedsstelle für Wohnungsangelegenheiten rechtskräftig festgestellt worden.
Selbst wenn aber, so führt das Urteil aus, der Angeklagte die Kunden über die Legalität seines Vorgehens bei der Beschaffung von Zuzugsgenehmigungen getäuscht hätte,
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so wäre doch ein Vermögensschaden nicht untstanden, mindestens aber hätte der Angeklagte nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß ein solcher Schaden, auch nur in Form der Vermögensgefährdung, entstehen könnte. Die Kunden hätten rechtsgültige Genehmigungen erhalten. Auch wenn
man einen Vermögensschaden schon darin sehen wollte, daß diese Genehmigungen, wenn auch erfolglos, angefochten werden könnten, 80 fehle es an dem Vorsatz des Angeklagten, der mit einer solchen Möglichkeit überhaupt nicht gerechnet habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer hätte jedenfalls bedingten Täuschungsvorsatz annehmen müssen, sie sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Vermögensgefährdung nicht eingetreten sei.
Auch diese Ausführungen sind unrichtig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer sine vorsätzliche Täuschungshandlung des Angeklagten einwandfrei verneint hat. Es ist auch unerheblich, ob objektiv eine Vermögensgefährdung vorgelegen hat, in der bereite ein Vermögensschaden erblickt werden könnte. Denn in jedem Fall hat die Strafkammer einwandfrei ausgeführt, daß bei der Sachlage ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht vorlag. Wenn der Angeklagte überhaupt nicht mit der Möglichkeit rechnete, die Zuzugsgenehmigungen könnten, wenn auch erfolglos, angefochten werden (und dies stellt die Strafkammer ausdrlicklich fost), so kann von einem Vorsatz der Vermögensschädigung keine Rede sein.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war sonach zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurlickverweisung beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt