Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 1 StR 352/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sg
[StR 352/53
den Schuhmacher dduard GC ED zus 1 MB, geboren am DB ED ED ir GE ER,
wegen Anstiftung zum Keineid u. a.
bat der 1.
vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
für kecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklazten wird das Urteil des Landgerichts in Kainz vom 9. April 19553 mit den Feststellungen aufgehoben,
a)
b)
c)
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und „ntscheidung, auch über die Kosten des kKechtsmittels,
an das „andgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
em 2343 068
Im N amen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
Jenatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter „antel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Wrosien Bundesrichter Dr. Sckalscha
als beisitzende Kichter, ‚Antsgerichtsrat EENEEE>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Jeineid ” verurteilt worden ist, in vollem Umfang, ; soweit er der fortgesetzten falschen uneidlichen Aussage für schuldig befunden worden ist, im Strafausspyruch und
im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie die Aberkennung der bürgerlichen „hrenrechte und die sidesunfshigkeit.
Von Kechts wegen $
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Gründe§
Im khescheidungsverfahren des Angeklagten ist Frau Aatharina MB auf Ersuchen des Prozeßgerichts durch das „Amtsgericht in Wöllstein als Zeugin vernommen worden. Sie hat hierbei wahrheitswidrig ehewidrige und ehebrecherische Be.iehungen zum Angeklagten geleugnet und ihre Aussage in demselben fermin beschworen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Frau ZB zu der falschen Aussage durch Überredung bestimmt. Gegen sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das zu ihrer Verurteilung wegen jeineids führte. In diesem Strafverfahren wurde der Angeklagte dreimal uneidlich vernommen. Bei jeder Vernehmung sagte er die Unwahrheit. är ist wegen Anstiftung der Frau MED zum eineid und wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage zu Gefüngnis, ihrverlust und Aberkennung der sidesf4ihigkeit verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung von Verfakrensvorschriften und des sachlichen Kechts rügt, führt teilweise zum urfolg.
1, Lie Verfaurensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 267 StPO gerügt wird, kann zusammen mit der Sachrüge behandelt werden.
2. Die Verurteilung wezen Anstiftung zum Neineid ist zu beanstanden. Es ist nicht ausreichend dargetan, daß der vi Ad Vorsatz des Angeklagten von vornherein über den Willen, die * 3 Frau DB zur falschen uneidlichen Zeugenaussage zu be- N stimmen, hinausging und daß er mit ihrer Vereidigung rech- . Be N: nete und auch einen Meineiä der Zeugin billigte. Der zusam- °\ j menfassende Satz in der rechtlichen Würdigung enthält zwar die Worte, der Angeklagte habe die Zeugin "wissentlich zum sleineid bestimmt". Diese allgemeine Feststellung genügt
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Jedoch nach den Umständen des Falls nicht. Denn bei der Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts befasst sich das „andgericht hinsichtlich der Anstiftungshandlung des Angeklagten nur mit dem äusseren Tatbestand der uberredung der Frau MED zur falschen Aussage, ohne auf den inneren
Tatbestand, also darauf einzugehen, ob der Angeklagte auch
nur bedingt die Vorstellung in seinen Willen aufgenommen hatte, daß Frau SB einen sid leisten werde. «in solcher bedingter Vorsatz kann auch nicht obne weiteres der Lebenserfahrung entnommen werden, denn im Zivilprozess ist nach
§ 391 ZrO die Beeidigung der Zeugen nicht die Regel. Dass ein Zeuge ohne vorherige Anordnung durch das Prozeßgericht u vom ersuchten Richter vereidigt wird, ist sogar ungewöhnlich, wenn nicht sogar unzulässig. Unter diesen Umständen bedarf es nüherer Feststellung darüber, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte erstmalig mit der Vereidigung der Frau ED gerechnet und ob und mit welchen Kitteln er danach noch ihren ‚ntschluß, euch falsch zu schwören, hervorgerufen hat. sangels einer solchen Feststellung kann die Verurteilung wegen Anstiftung zum weineid nicht aufrechterhalten werden.
Nun ist aber nach den Feststellungen des Urteils bei der Vereidigung der Frau Mb der Angeklagte zugegen gewesen. Er hat angehört, wie sie auf die Bedeutung des Eides hingewiesen und aufgefordert wurde, ihre falsche Aussage zu beschwören. Spätestens in diesem Augenblick war er, selbst wenn sein Anstiftungsvorsatz nicht auf Leistung eines Heineid gerichtet gewesen sein sollte, verpflichtet, in die Vernehmung einzugreifen und die Zeugin, die er durck seine Anstiftung zur Falschaussage in die Gefahr, falsch zu schwören gebracht hatte, hieran zu verhindern (vgl BGHSt 1, 22, 275 . 2, 129; 3, 18).
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wenn er dies unterliess, leistete er jedenfalls Beihilfe zum „eineid. S
nehmungsrichters - versuchen müssen, zu klären, wie sich der Angeklagte verhalten hat, nachdem ihm erkennbar geworden war, dass die Vereidigung der Eau x bevorstand. Blieb er _ | völlig untätig, so wird nur Beihilfe zum „eineid vorliegen; a
falls durch anhörung der Frau AM und des damaligen Ver- i +
ermutigte er sie etwa durch einen Zwischenruf oder auch nur durch Nienen oder Gebärden, so köunte darin eine An- ‘stiftungshandlung erblickt werden.
Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte nicht der anstiftung zum “deineid, sondern nur zur uneidlichen Falschaussage schuldig ist, so wird es zu prüfen haben, in welchem Verhältnis die anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Beihilfe zum deineid steht. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, üass bei einer ununterbruchenen Ver-, nehmung der Frau SGB zwar deren uneidliche Palschaussage im keineid aufg gegangen ist. Das würde aber eine Verurteilung _ des Beschwerdeführers wegen anstiftung zur uneidlichen Falsch-, aussage nicht ausschliessen, da der Tatbestand der Haupttat, wenn diese auch rechtlich von dem nachfolgenden Heineid aufgezehrt worden ist, tatsächlich erfüllt wurde, Zwischen einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beihilfe zum sieineid könnte Tatmehrt sit (§ 74 St4B) bestehen. Die “öglichkeit verschiedener rechtlicher Beurteilung bei dem haupttäter una dem Teilnehmer ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 48, 206, 210),
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3. Soweit der angeklagte der fortgesetzten uneidlichen ’ Falschaussage, begangen im sieineidsverfalren gegen Frau SCEED, schuldis; befunden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere kommt die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nicht in Betracht, da die letzte sinzelhand-
lung der fortgesetzten Yat erst im Jahre 1950 begangen wor. den ist. Insoweit waren daher auch die Feststellungen der Strafkaumer aufrechtzuerhalten.
Hingegen war der Strafausspruch auch insoweit wegen ach in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Widersprüche aufzuheben. Ias Landgericht entnimmt dem Teilgestänänis des ungeklagten, dass er einen Schuldspruch als gerecht empfinde, und billigt ihm "daher" mildernde Umstünde für das seineidsverbrechen nach § 154 abs 2 StuB zu, während im u folgenden Satz festgestellt wird, dass ihm die sinsicht für ” das begangene Unrecht nach wie vor fehle, zumal das Teilgeständnis nicht aus neue, sondern wegen Ausweglosigkeit abgelegt worden sei. a
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Hiernach war das angefochtene Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange aufzuheben, im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Heimann-Trosien Dr. Schalscha