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BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 3 StR 83/53

3. Strafsenat

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3 StR 83/53 2327 0217

ImNamendes Volkes In der Strafsache

gegen den äingelbert Sch aus TOEEEEER an ME, geboren am. EEE GE in KU, zur Zeit in Strafhaft in an-

derer Sache wegen schweren Diebstahis

'=!het der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- "zung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauß

als Vorsitzender,’ Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Be

Bundesrichter Dr. Baldus A Bundesrichter Dr. Schalscha I als beisitzende Richter, . Ämtsgerichtsrat > ‚R als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be Justizangestellter > “R. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, p

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. \E August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. rot,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, “ auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. u

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Lanägericht hat. den Angeklagten wegen "fortgesetzten schweren Diebstahls" zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Vie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und macht geltend, da? die Strafkanmer zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte in der Zeit vom 24. März 1950 bis zum 31. Oktober 1951 in der Gejsend des vorderen Taunus, in Frankfurt am Main und Umgebung 81 Diebstähle, meist in Gebäuden, Gärten oder Höfen, in die er eingebrochen oder eingestiegen war (§ 243 Nr 2 StGB). In den Fällen Nr 8, 12, 47 und 76 ist Einbruchsdiebstahl nicht festgestellt. Jier liegt aber jeweils der Erschwerungsgrund des § 243 Nr 7 vor, weil der Angeklagte nach den allgemeinen Feststellungen immer zur Nachtzeit gestohlen hat und in den genannten Fällen sich in diebischer Absicht in bewohnte Gebäude oder dazu gehörende umfriedete Gärten, ıöfe oder Garagen eingeschlichen hatte. Im Fall Nr 74 dagegen liegt nach den bisherigen Feststellungen nur einfacher Diebstahl vor, in den ® Fällen Nr 14, 20, 40, 49, 50, 6! und 72 versuchter schwerer Diebstahl. Diese Bemerkungen seien vorausgeschickt, weil sie bei der neuen Entscheidung zu beachten sein werden. Bisher hat das Landgericht offenbar alle Fälle nach § 243 Nr 2 StGB beurteiit. Für die Entscheidung des Revisionsgerichts kommt es hierauf nicht an, weil „ie sachlich-rechtlichen Bedenken der Staatsanwaltschaft gegen den Schuldausspruch, die der Oberbundesanwalt teilt, durchgreifen.

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Das Landgericht begründet seine Ansicht, daß sämtliche Taten des Angeklagten rechtlich eine fortgesetzte Straftat seien, folgendermaßen. Die Einnahmen des Angeklagten aus seinem Geschäftsbetrieb seien immer mehr zurückgegangen. Er sei daher im Frühjahr 1950 auf den Gedanken verfallen, sich durch Diebstähle eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Nachdem die ersten Taten, mittels derer er Lebensmittel für sich und seine Familie beschaffen wollte, gegliickt seien, sei er vom Stehlen nicht mehr losgekommen. Er habe nit Gesamtvorsatz gehandelt. Zwar habe er nicht von vornherein vorgehabt, eine so große Anzahl von Diebstählen zu bezcehen. Als er jedoch bei seinen ersten Fahrten Erfolg gehabt habe, sei in ihm der Entschluß gereift, immer wieder solche Gelegenheiten zu suchen und auszunützen. Diesen Entscıluß habe er immer wieder in die Tat umgesetzt, wenn er sich auch gelegentlich vorgenommen habe, seine Diebesfahrten einzustellen.

Diese Ausführungen sind scaon in sich widerspruchsvoll. Wenn def Angeklagte niclt von vornherein vorgehabt hat, so viele Diebstähle zu begehen, dann hat er eben nicht den auch nach Ansicht der Strafkammer "erforderlichen" Gesamtvorsatz gehabt. Wenn er sich "gelegentlich" vorgenommen hat, nicht nehr zu stehlen, dann beruhen neue Taten auf einem neuen Entschluß und nicht mehr auf einem ursprünglich etwa vorhanden gewesenen Gesamtvorsatz.

Diese Widersprüche, wie auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts beruhen darauf, daß es den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des Gesamtvorsatzes verkannt het. Das Reichsgericht hat immer wieder und auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, daß Gesamtvorsatz nicht gleichbedeutend ist mit dem Entschluß, eine unbestimm-

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te Anzahl von Straftaten einer bestimmten Art zu begehen, oder sich künftig bietende Gelegenheiten zu solchen Straftaten auszunützen. auch der Vorsatz, in Zukunft beliebig

oft Gelegenheiten zu Diebereien aufzusuchen, genügt nicht (RGSt 66, 236; 72, 211). Der Gesamtvorsatz im Sinne dieser Rechtsprechung umfaßt von vornherein einen bestimmten Gesamterfolg und ist auf dessen stoßweise Verwirklichung durch

eine mehr oder minder bestimmte Anzahl von Einzelhandlungen gerichtet, von denen jede einzelne den fraglichen Straftat- u bestend erfillt. Dabei braucht der Täter allerdings nicht \ von Anfang an genaue Vorstellungen über alle Einzelheiten der Ausfüliırung des Ortes und der Zeit der Einzelhandlungen auch nicht über die Person und die Zahl der Opfer zu haben. Das Wesentiiche des Gesamtvorsatzes ist der einheitliche, vorausschauende, die Einzelakte dergestalt umfassende Tatentschluß, daß diese nur als Ausführungshandlungen einer einzigen Tat erscheinen (RG aa0). Das verkennt das „andgericht, wenn es die zahllosen sich über einen Zeitraum von R eineinhalb Jahren erstreckenden Diebstähle des Angeklagten als eine einzige Tat auffaßt. Der Revision der Staatsanwaltschaft mußte daher stattgegeben werden.

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Darauf, ob die Strafzumessungsgründe rechtlicher Nachprüfung standhalten würden, kann es demnach nicht mehr ankommen. Das Landgericht wird hierzu völlig neue Feststellungen treffen müssen, nachdem es sich inzwischen herausge-

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stellt hat, da3 der Angeklagte unter falschem Namen verurteilt worden ist und er anscheinend wegen schweren Diebstanls vorbestraft ist.

Krauss Koeniger Busch

Baldus Dr. Schalscha