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BGH Entscheidung vom 20.11.1953 – 2 StR 39/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 24 J: 2299 007 52 7

2_StR 39/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Kaufmann Artur Dumm zu: cp

wegen Steuerhehlerei

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauatverhandlung vom 20. November 1953 in der Sitzung vom 4, Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Uenges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. aD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. August 1952, soweit es gegen ihn ergangen ist, im Strafmaß mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei im Rückfall" zu 4 Monaten Geföngnis, einer Geld- und einer Wertersatzsträfe verürteilt, weil er auf Grund eines von vornherein auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes von dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten HP von Herbst 1951 bis Frühjahr 1952 nach und nach 15 kg unverzollten Tee in der Absicht erwarb, ihn mit Gewinn weiter zu veräussern und sich dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.

1.) Die Revision wendet sich gegen die Bemerkung des Urteils, zu Ungunsten des Angeklagten sei auch der Inhalt der Strafakten 10 Ms 76,’51 des Schöffengerichts in Oldenburg berücksichtigt worden. Vie Revision sieht in dieser Verwertung einen Verstoß gegen § 261 S5tP0, weil die im Ur-

. teil der Strafkammer erwähnte erste Seite dieser Strafakten, wie die Sitzungsniederschrift ergebe, richt verlesen worden sei und deshalb nicht verwertet werden dürfe.

Die Rüge ist unbegründet. Der Inhalt von Schriftstükken kann auch auf andere Weise als ‘durch Verlesung,. etwa durch Vorhalte an Zeugen oder den Angeklagten, zum. .Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, ohne ‚daß die ‚Sitzungsniederschrift einen derartigen Vorhalt zu erwähnen braucht. Denn er ist keine wesentliche Förmlichkeit des

Verfahrens, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewie- | sen werden“ könnte. a:

2) Die Strafkammer hält es für widerspruchsvoll, daß der Angeklagte sein früheres Geständnis sowohl aus Erregung wie zum Zweck der Irreführung des vernehmenden Beamten abgegeben haben will. Diese Beweiswürdigung hält die Revision

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für bedenklich. Ob sie es ist, kann dahingestellt bleiben. Denn wie das Urteil ergibt, hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten, er habe sein Geständnis in Erregung abgegeben, auf Grund der Aussage des vernehmenden Beamten für widerlegt; sie glaubt also dem Angeklagten nicht, daß sein Geständnis auf zwei Beweggründen, auf Erregung und Täuschung, beruhte.

3.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter und gewerbsmässiger Steuerhehlerei entspricht dem sachlichen Recht, doch reichen die Feststellungen der Strafkanmmer für die Annahme des Rückfalls nicht aus, Sie stellt nur fest, daß der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts in Oldenburg vom 25. Juli 1950 wegen Steuerhinterziehung und wegen Steuerhehlerei zu DM 8. 000 Geldstrafe und durch Urteil desselben Gerichts vom 15. Hei 1952 wegen fortgeset2- ter gewerbsmässiger Steuerhinterziehung im Rückfall zu 3 Monaten Gefängnis, DM 100,--Gelästrafe und DM 1.088,80 Wertersatz verurteilt worden ist. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Rückfalls nach § 404 RAbgO ist,daß der Tster nach Verkündung des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern, also nach dem 25. Mai 1949 (WiGBl 1949 Nr 15), eine der dort erwähnten Straftaten begangen hat und deshalb bestraft worden ist. Dem Urteil läßt sich weder der genaue Zeitpunkt der Taten entnehmen, derentwegen der Angeklagte in den beiden früheren Fällen verurteilt wur- 'üe, noch, ob der Angeklagte eine der beiden Gelästrafen ganz oder zum Teil bezahlt hat. Das aber ist für die Ännahme einer Vorstrafe im Sinne des § 404 RAbgO im Falle der Verurteilung zu einer Geldstrafe erforderlich.

4.) Sollte der Angeklagte die _ Gefängnisstrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts 'in Oldenburg vom 15. Mai 1952 "im Zeitpunkt der neuen tatrichtlichen Entscheidung noch

in Pe

nicht oder nach nicht ganz verbüßt haben, so müßte die Strafkammer aus dieser und der neu zu erkennenden Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe bilden (vgl BGHSt 2, 230).

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer

Dr. Arndt Menges