Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.11.1953 – 4 StR 597/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 597/53 2287 007
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Theodor Frconz Dom aus \CEEEENEN , dort geboren am EEE 911. z.2t. in Untersuchungshaft, °
wegen Unterschlagung va.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr.Hülle, Bundesrichter Dr.Augustin, Bundesrichter Martin, . Bundesrichter Dr .Seibert als beisitzender Richter,
Staatsanwalt Dr. GE
als Vertreter der Bundesanwaltscha#0f
Hilfsarbeiter im mittler:n Justizdienst @ _ als Urkundsbeamter der Geschäftsste}&
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des E Landgerichts in Bochum vom 1.Juli 1953 im Strafaus- “ spruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen B- aufgehoben und dic Sache insoweit zur neuen Verhand- "M lung und :;intscheidung, auch über die Kosten des Rechten t® mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. E:
Von Rechts wegen
D;s Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewotnheitsverbrecher wegen einer Unterschlagung und wegen eines fortgesetzten Betruges im Rückfall (5 Einzelhandlungen) zu Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung engeorädnet, im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm aberkannt.
beschwerde nur gegen den Strafausspruch; der Schuläspruch, ' besonders die Ausführungen der Strafksmmer über die Erfor- | dernisse der fortgesetzten Straftat (vgl dazu BGH St ı 315), sind demit der Nachprüfung des Senats entzogen. "
Die *usführungen über den allgemeinen Strafschär fungsgrund des § 20 a StGB lasser. zunächst nicht erkennen, auf welchen der beiden möglichen Gründe das Landgericht die Eigenschaft des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohn- _heitsverbrecher bejaht hat. Da Abs 2 gegenüber Abs I nur , hilfsweise zum Zuge kommt, hätte die Strafkammer die Recht grundlage ihrer Entscheidung deutlich kennzeichnen müssen
‘Von den Vortaten des Angeklagten erfährt der Senat nur so viel, als einem gut geführten Strafregister zu entnehmen ist. Das ist wegen der einschncidenden und harten Rechtsfolge für den Angeklagten entschieden zu - wenig, wenn er euch schon einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Vielmehr erfordert stets die Annahme eines verbrecherischen Hanges
den nschprüfbaren Nachweis einer inneren Beziehung der Taten des Wesen des Täters, wie es das Reichsgericht in R6St 68, 156 und ihm folgend der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen, zuletzt noch in IWW 1953, 673 des näheren ausgeführt hat. Über Ursache, Umfang und andere kriminologisch bedeutsame Einzeiheiten der Vortaten enthält das Urteil keinerlei Feststellungen, so daß der Senat nicht prüfen kann, ob das Landgericht den Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtlich zutreffend angewandt hat: .
Die bislang unterlassenen Feststellungen wird das Landgericht nachzuholen haben.
Groß Hülle Dr.Augustin Martin Seibert