Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.11.1953 – 5 StR 266/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweıgerungsrecht Gebrauch, s0 darf der Verhörsbeamte über den Inhalt einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung auch dann nicht vernommen werden, wenn dem Zeugen sein Zeugnisverweigerungsrecht schon bei der früheren Vernehmung bekannt war (im Anschluß an 3GHSt 2,99).
2275 088 / u,
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: stPpo § 252
Rechtssatz: Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweıgerungsrecht Gebrauch, s0 darf der Verhörsbeamte über den Inhalt einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung auch dann nicht vernommen werden, wenn dem Zeugen sein Zeugnisverweigerungsrecht schon bei der früheren Vernehmung bekannt war (im Anschluß an 3GHSt 2,99).
Aktenzeichen: 5 StR 266/53 Urt des BGH vom 17.November 1953 LG Itzehoe
5 StR_266/53
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Heinz P ED zu: se, geboren am MED 1911 in wo (Krei: SHE) ,
wegen Unzucht mit Kindern und Ahhängigen sowie schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.November 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär En als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe, ergangen am 13.Märg 1953 in Meldorf, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisicen, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe,
Dem Angeklagten sind unzüchtige Handlungen mit seinen Kindern Otto, Lisa und Käthe vorgeworfen worden. In der Hauptverhandlung haben diese drei Kinder sowie die Stieftochter Anni und die Ehefrau des Angeklagten ihr Zeugnis verweigert; der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Das Urteil führt aus, er könne nicht überführt werden, da weitere Zeugen nicht zur Verfügung ständen. Er bleibe jedoch stark verdächtig, zumal derartige Taten ihm nicht persönlichkeitsfremd seien; er ist am 10.März 1952 wegen ähnlicher Taten an seinen Kindern zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß die Strafkammer ihre Pflicht verletzt habe, den Sachv.rhalt vollständig zu ermitteln (§ 244 Abs.2 StPO).
Unbegründet ist allerdings die Rüge, «es hätten die Polizeibeamten vernommen werden müssen, vor denen die Kinder über die Taten des Angeklagten ausgesagt hätten. Der Bundusgerichtshof hat für den Fall, daß ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, die Vernehmung polizeilicher Verhörspersonen für schlechthin unzulässig erklärt (BGHSt 2,99). Daran wird festgehalten. Die Revision macht freilich geltend, im vorliegenden Fall hätten die Zeugen noch aus dem früheren Verfahren gewußt, daß sie ihr Zeugnis verweigern konnten; da ihnen das bei der jetzigen polizeilichen Vernehmung bekannt gewesen sei, müßten die Polizeibeamten als Verhörspersonen ebensowohl vernommen werden können wie ein Richter, der den Zeugen über sein Weigerungsrecht belehrt habe. Derartige Ausnahmen können jedoch nicht anerkannt werden. Sie würden folgerichtig dazu führen, daß der vernehmende Polizeibeamte stets dann als Zeuge gehört werden könnte, wenn nur er selbst eine nachweislich zutreffende Belehrung über
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das Zeugnisverweigerurgstrer\4t ges-\en rätte. Alles das geht nicht an, weil das Geset: selbst einen entscheidenden Unterschied zwischen polizeilichen und richterliohen Vernehmungen macht. -
Dagegen legt die Revisirn mit Recht dar, daß nach
. dem Inhalt der Ermittlungsakten Otto PB außerhalb von
Vernehmungen Mitteilungen über die vom Angeklagten an ihm
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'mämlioh an seine Tante Crete MD sowie an die Fürsorge.
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:» Personen hätten daher vernommen werden düffen und müssen,
Dazu ‚drängte vor allem der Umstand, d;8 die Strafkamer den Angeklagten nach wie vor, als stark verdäehtig ansah.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Sarstedt DLr.Koffka Schmitt Dr.Rörker