Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.11.1953 – 1 StR 228/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 228,53
ImNanen d es Volkes In der Strafsache
gegen
den Metzgermeister Michael Sch ED zus AB :evoren aı @. ED ED; He,
wegen Meineids u,8,
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
' Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-VTrosien
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat | ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizang estellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Anberg vom 1, Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kösten des | Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
_ ründe:
Die Revision rügt u.a, Verletzung des Verfahrensrechts, weil die Strafkammer die bei der Ablehnung eines Beweisamtrags zugesagte Wahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten habe. Die Rüge ist begründet,
Die Beweisbehauptung, deren Wahrunterstellung die Strafkammer in der Verhandlung zugesagt hatte, ging dahin, es sei "sehr wohl üblich, dass Metzger Kaufabschlüsse mit
Eöndlern tätigen ohne vorherige Vereinbarung über den Preis",
Im Urteil folgt das Gericht jedoch der Bekundung des von ihm vernommenen Zeugen GB und führt demgemäss aus, Viehkäufe, bei denen vereinbart werde, dass der Preis erst nach der Schlachtung des Tieres bestimmt und berechnet werde, kämen zwar vor, seien.aber nur üblich zwischen Verkäufern und Metzgern, die in steter Geschäftsverbindung, in verwandtschaftlichen oder in sonstigen engen Beziehungen zueinander stünden, Darin liegt eine wesentliche Einschrän- ' kung des Beweissatzes, Dieser ist daher nicht, wie zug esagt, als wahr unterstellt, Dadurch ist der § 244 Abs 3 StPO verletzt worden. |
Das Urteil kann auf der Hichteinhaltung der Wahrun-
terstellung beruhen. Die ihr widersprechende Bekundung | des Zeugen u] hat der Strafk ammer als Stütze der Aussage des Zeugen I 7] gedient, Das Revisionsgericht kann nicht ausschliessen, dass die Strafkammer die Aussage des Reii>
anders bewertet haben würde, wenn es der Beweisbehauptung in voliem Umfange gefolgt wäre, Dann hätte der Angeklagte möglicherweise nicht wegen Meineids und Betrugs verurteilt
werden können.
Der Revision muss daher stattgegeben werden, Auf ihr weiteres Vorbringen braucht nicht mehr eingegangen zu werden; der Senat hält es nicht für begründet,
Dr.Hörchner . Mantel Glanzmann
Jagusch Heimann-ürosien