Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 3 StR 839/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 839/52__
Im Name n des Volkes
In der Strafsache
gegen den Handelsvertreter Hans DB EB aus '(- b2
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wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der "Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben;s
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Magß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltachaft,
Justizangestellter > or als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. August 1952 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-
"rückverwiegen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer
Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine Re-
vision rügt äie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Angeklagte befuhr am 21. April 1952 gegen 18.50 Uhr mit einem Opel-Personenkraftwagen die an der Unfallstelle gerade verlaufende und freie Sicht bietende Worsbacher Strasse in Remscheid. Er hielt eine Geschwindigkeit von 40 - 45 km/st. Die Fahrbahn ist 6 m breit; sie wird auch von Fußgängern benutzt.. An ihrem linken Rande, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, befindet sich ein Schienenpaar der Strassenbahn. Als der Angeklagte sich der Unfallstelle näherte, befanden sich auf der rechten Strassenseite verschiedene Fußgänger, die in Gruppen. nebeneinander gingen und einen Teil der Fahrbahn versperrten. Links zwischen den Strassenbahnschienen gin& der Schleifer Artur Max Mb mit seinem Hund. Er war kurz vor dem Unfall von der rechten auf die linke Stras- . senseite übergewechselt. Alle Fußgänger bewegten sich in Fahrtrichtung des Angeklagten. Der Hund des MB war nicht angeleint und sprang dauernd herum. Wegen der Fußgänger blieb
dem Angeklagten für die Durchfahrt nur eine Fahrbahnbreite
von 4 m. Trotzdem fuhr der Angeklagte, die linke Fahrbahnseite benutzend, mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Dabei stiess er mit MED, der zwischen den Geleisen ging
und sich im Augenblick der Vorbeifahrt des Angeklagten über
die rechte Schiene nach seinem Hund beugte, um diesen festzuhalten, zusammen. BD | erlitt schwere Verletzungen, an de-
ren Polgen er einen Tag später verstarb.
2.) zii Schuldapructe muss‘ die Revision ohne ärfolg bleiben. Sie wendet sich zum grossen Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und enthält auch tatsäch-
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liche Behauptungen, die den Feststellungen des Urteils widersprechen. Das gilt insbesondere von der Behauptung, der Angeklagte sei nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren. Zur Feststellung der genauen Unfallstelle und der Fahrweise des Angeklagten hat sich die Strafkammer im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen DD und HEEEB gestützt. Die Einwendungen der Revision, diese beiden Zeugen hätten den Unfallverlauf wegen Behinderung des Sichtwinkels nicht genau beobachten können, sind in diesem Rechtszug unbeachtlich, Die Tatsache, dass Müller nach dem Unfall zwischen den Schienen lag, war für die Strafkammer kein ausschlaggebendes Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Darstellung der genannten Zeu- ‘ gen. Es handelt sich nur um eine mit der Revision nicht angreifbare zusätzliche Erwägung.
Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er trotz erkennbarer Gefahrenlage mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und in die Gefahren- &% quelle hineingefahren sei. Er habe dies deshalb nicht tun dürfen, weil der Hund des getöteten Fußgängers unangeleint herun- W gesprungen sei und ein herannahender Kraftfahrer deshalb mit der Entwicklung der Sachlage habe rechnen müssen. Diese Auffassung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat keineswegs, wie die Revision meint, die Anforderungen an den Zraftfährer überspannt. Das Urteil vertritt auch nicht die Auffassung, der äraftfahrer müsse allgemein und ohne erkennbaren Anlass mit Verkehrswidrigkeiten anderer Teilnehmer rechnen. Der Schuldspruch ist zutreffend auf die konkrete Sachlage gestützt. Die Strafkammer hat berechnet, dass dem Angeklag ten eine Durchfahrtbreite von 4 m zur Verfügung stand und daß bei einer Fahrzeugbreite von 1,6 m beiderseits bis zu den Fußgängern noch ein Zwischenraum von 1,2 m bestand. Ob allgemein bei dieser Sachläge eine Geschwindigkeit von 40- 45 km/st :”. Überhöht war, kann dahingestellt bleiben. Denn der Angeklagte
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hat, wie sich aus den Feststellungen zwingend ergibt, nicht die üitte sefnes Durchfahrtraumes benutzt, sondern ist weiter nach links gefahren, da er sonst den noch zwischen den Schienen befindlichen Fußgänger, auch wenn dieser sich über die Schiene in die Fahrbahn hinüberbeugte, nicht hätte erfas=- sen können. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte angesichts
der festgestellten Gefahrenlage auf der Fahrbahn zu weit nach N
links gefahren und einen zu geringen Zwischenraum zu dem Fußgünger gelassen hat. Denn es war für ihn auch voraussehbar, dass sich der Fußgänger in der Sorge um seinen Hund zum mindesten geringfügig in die Fahrbahn hineindewegen würde. In diesem zu nahen Vorbeifahren hat die Strafkammer mit Recht die vom-Angeklagten verschuldete Ursache des Unfalls gesehen. Gerade des Hundes wegen hatte der Angeklagte wiederholt Hupen-Zeichen gegeben. Das reichte aber bei der Gefahrenlage nicht aus. Der ‚Angeklagte musste bei pflichtmässiger Aufmerksamkeit in Erwägung ziehen, dass das Tier im letzten Augenblick die Gefahr weiter erhöhen werde.
3.) Der Strafausspruch kan dagegen nicht aufrechterhalten bleiben. Es ist zunächst bedenklich, dass die Strafkammer straferschwerend bewertet hat, der Angeklagte habe, Ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, ein Kraftfahrzeug geführt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt; er hatte den Führerschein nur verloren. Dass er gefahren ist, ohne einen Führerschein bei sich zu haben, ist für das Maß seiner Schuld in Bezug auf die Tötung des Müller ohne jede Bedeutung.
Die Strafkammer führt aus, das Verhalten des Verunglückten selbst könne den Angeklagten nicht entlasten, vielmehr habe er alle Voraussetzungen, die für seine Schuld sprechen, erfüllt. Es bleibt unklar, was die Strafkammer mit dieser Erwägung gemeint hat. Ob sie dem Verunglückten eine Mitschuld
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am Unfall zurechnet, ist nicht ersichtlich. Bei den ärwägungen zur Schuldfrage wird zwar ausgeführt, MOD habe nicht damit rechnen. können, dass der Angeklagte die linke Strassenseite befahren werde. Möglicherweise sollte damit das ilitverschulden des Getöteten verneint werden. Dagegen bestehen Bedenken. MB natte die Signale des Angeklagten gehört, war also darauf vorbereitet, dass sich ein Kraftfahrzeug hinter ihm näherte. Dass dieses die linke Strassenseite befahren werde, lag angesichts des Fußgängerverkehrs auf der rechten Seite nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Unter diesen Un. ständen hätte geprüft werden müssen, ob nicht eine Mitschuld des MB darin zu sehen ist, dass er sich sorglos nach seinem Hund, den er frei hatte herumlaufen lassen (vgl § 40 StVO), zur Fahrbahn hin wendete und sich unachtsam selbst in Gefahr begah. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich jedenfalls ein Mitverschulden MB nicht ausschliessen. Da es nicht erörtert wird, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft (vgl BGHSt 3, 218). Wenn ein Mitverschulden des Getöteten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, muss dies zugunsten des. Angeklagten berücksichtigt werden. f
Rotberg Krauss Busch “ Baldus Maass