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BGH Urteil vom 16.10.1953 – 2 StR 263/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2298 070

2_ StR 263/53

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen den Baumeister Hermann K ip :.: mn ED, >. VAR. ==0. =: EEE 5:

wegen Meineides u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Moericke,

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (ee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkuräsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. März 1953 wird

verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

M

eG ründe : Die Strafkamner hat len Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unä wegen Meineides zu einer (esamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis ver-

urteilt, Seine Revision ist unbegründet,

1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, "daß die Strafkamnmer den Antrag : auf Vernehmung der Zeugin Me in den Entscheidungsgründen als Hilfsamtrag behandelt hat", Dies war jedoch zulässie. Der Verteidiger hatte zwar seinen Antrag zunächst als Hauptantrag gestellt, jedoch nach seinem Schlußvortrag be-

antragt: "Freispruch, evtl. Vernehmung der Zeugin Meiiie

EB :.'. Daraus ging unzweideutig hervor, daß er seinen Antrag nicht mehr als Hauptantrag, sondern als Hilfsamtrasz

ich behandelt wissen wollte, Er ist deshalb mit Recht in den

Urteilsgründen beschieden worden.

Sie votratkammer hat üle ihn das Wissen der Zeugin Ve :=:5:=.1t= 7a:sache als wahr unterstellt. ”is Revision behauptet nun nicht etwa, daß sie sich daran

nicht gehalten habe. Sie zieht vielmehr aus der Reweistatsache andere Folgerunzen als die Strafkammer. Das ist unzulässig; denn auch die als wahr unterstellte Tatsache unterliegt wie jede andere Tatsache der freien Beweiswürdigung.

Die Annahme der Revision, der Senat habe im Urteil vom 30. September 1952 (2 StR 64/50) ausgesprochen, daß die Vernehmung der Zeugin v: > unter keinen Inständen abgelehnt werden dürfe, ist offensichtlich unrichtis. Der Senat hat vielmehr die mit einer solchen Behauptung

begründete Verfahrensrüge der Revision als unzulässig ba zeichnet.

2) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bekämpft die Revision in sachlicher Hinsicht aus. schließlich mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswüräigung des Tatrichters Zum Meineid vermisst sie, daß die Strafkammer den gesamten Sachverhalt nicht erneu! Beprüft habe. Dies war Jedoch nicht notwendig. Die Strafkan. mer ist bereits im Urteil vom 17, August 1951 ohne Rechts.

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irrtumn nach durchgeführter Beweisaufnahme zu den Brgebnis

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(ommen, lau der Angeklaste eines lieineides schuldig sei, Sie hat aber damals eine Gefän; anissirafe von sechs lonasen für angemessen gehalten und deshalb das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin am 30. September 1552 "mit den Strafzumessungssrinden" aufgehoben und insoweit die Sache zurückvurwlesen. Die Ssobstollungen zur „enuldfrage blicben dem-

nach aufrechterhalten. Deshalb brauchte die Strafkamner

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aur noch die affrage zu nrüfen und den Sschuldspruch nad Kane Fine

zuholen. Das ist geschehen. Das Urteil würdigt die Umstän-

de,die Tür und gegen den Angeklasten sprechen Es hält

ihm sogar zu Gute, daß er auch wexen seiner Zugehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten Organisation verurteilt worden ist. Daß sie dennoch über die Mindeststrafe hinausgegangen ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig

willms Menges