Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.10.1953 – 4 StR 428/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
14, 453 428./5° 2287 065
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im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
Aen Pferrer Josef H EEE aus >. geboren em NEED 1559 ir CHE,
wegen fahrlässiger Tötung
Lat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Engeis Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter “artin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEREED -ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 21. April 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
In ler kähe der Ortschaft Störnede kam es am 1. Septenber 952 gegen 18 Uhr auf der 7 m breiten, dort geraarnund Übersirhtlichen Bundesstrasse 1, nachdem vorher ein kräftiger Regen niedergegangen war, zu einem schweren Unfall; Der Angeklagte überholte mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st mit seinen Volkswagen einen Kraftradfahrer in weitem Bogen, während ihm aus einiger kntfernung ein Lastwagen entgegenkanm, der sick vorschriftsmäßig h auf seiner rechten Fahrbahn bewegte. Als sich der Be- | schwerdeführsr wieder in seine rechte Fakrbahn einorädnete u und zu dem inzwischen herangekommenen Lastwagen noch f einen Abstand von 20 m hatte, begann der Volkswagen plötzlich zu schleudern, mackte mehrere Drehungen und schlug mit dem rechten vorderen Kotflügel an dem linken Vorder- u teil des Lastkraftwegens an. Tie neben dem Angeklagten ! sitzende Ordensschwester SCEREED wurde aus dem Volkswagen geschleudert und von einem Rade des Lastkraftwagens oder seines Anhängers am Kopfe überfahren und auf der zu
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Stelle getötet. & Das Landgericht kat den Angeklagten wegen fahrlässi- ,
ger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision ”
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des Beschwerdeführers kanfı keinen Erfolg haben- =}
“.) Die mehrfachen Hinweise der Revision darauf, das
Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend geklärt und sei damit seiner Verpflichtung zur Wahrheitserforschung nicht nachgekommen, greifen, wollte man sie als Verfahrensrügen werten (§ 244 Abs 2 StPO), nicht durch, weil die Revision nicht jene Beweismittel bezeichnet
hat, die das Landgericht zu benutzen angeblich versäumt
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hat. Indes nandelt es sich insoweit in Wirklichkeit um Sachrügen: die Revision will nämlich geltend machen, die Peststellungen trügen Sie Verurteilung wegen fehrlässirer Tötung nicht, Diese Bedenken der Revision sind bei der sashlichen Nachprüfung des Urteils zu berücksichtigen.
2 ) Es stellt keinen Widerspruch dar, verstösst auch nicht gegen aılgewein anerkannte T.rfekrungssätze des Lebens, wenn das Landgericht einerseits Testatellt, der Beschwerdeführer habe bei dem Unfell eine Gehirnerschütten erıitten, andererseits aber eine von ihm unmittelbar nach den Unfall einem Zeugen abgegebene Erklärung (er habs gebranst, dann sei der Wagen ins Schleudern gekommen) als Urteilsgrundlage verwertet. Die gesundheitliche Schädigung des Angeklagten und die von dem Unfall ausgehende Schockwirkung mussten nicht unbedingt den Beschwerdeführer ausserstande setzen, kurz nach dem Unfall eine wahrheitsgemässe Warstellung zu geben.
3.) Die Erwägungen, die das Landgericht über die Ursache der Schleuderbewegungen des Kraftwagens anstellt, sind denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter kommt nach eingehender Prüfung zu der Überzeugung, dass das Abbremsen des Volkswagens auf regennassem Rutschasphalt bei der nicht geringen Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st das Gleiten hervorgerufen habe, wobei der Zustand der keifen der beiden Hinterräder des Wagens mitgewirkt habe (Gebrauchswert von nur 35 bis 40 %). Die Revision verkennt diese Ausführungen, wenn sie aus ihnen die uberzeugung des Landgerichts entnehmen will, ein Volkswagen müsse immer ins Rutschen kommen, wenn er auf glattem Boden bei der festgestellten Geschwindigkeit gebremst werde. Das
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Lanudgerisht ist vielmehr auf Grund der Beweistatsachen
zu der Sbarzeugung gekommen, dass vorliegend das Schleudern des Wagens auf das Brensen zurückzuführen sei. Tiese Annahme widersrricht weder den Naturgesetzen noch der ‘.rfahrung des Lebens. Es ist such nicht massgebend. ob
ein "Schuierfilm", wie er "sich beim Niedergehen von Regen auf einer Strassendecke vielfach bildet, vorhanden war; denn auch beim Fehlen eines solchen kenn es erfahrungegemäss zu einem Schleudern eines Kraftfahrzeugs kommen.
Der Tatrichter hat ferner festgestellt, dass der Schleuder"organg ursächlich für den Zusammenstoss und damit für den Tod der Schwester SCENE war. Selbst wenn diese, wie die Revision meint, bei den ersten Schleuderbewegungen des Wagens sich an den Angeklagten Eeklammert und dadurch das Abfangen des schleudernden Fahrzeuges erschwert haben sollte, so würde dadurch nicht eine neue Ursachenreihe eröffnet worden sein. Denn bei unbefangener Betrachtungsweise bliebe auch dann noch der eingetretsne Erfolg mit der Fahrweise des Angeklagten untrennbar verknüpft, weil das Verhalten der Schwester nur eine Folge des Abbremsens des lagens gewesen wäre.
4.) Tie Revision verkennt auch den Sinn des dem Angeklagten gemachten Schuldvorwurfes. Der Tatrichter bezeichnet allerdings das Abbrersen des Volkswagens als unsachgemäss, weil für die bevorstehende Begegnung der Fahrzeuge bei der Breite der Strasse die Gefahr eines Zusammenstößes nicht bestanden habe, ein Anlass zur Verminderung der Geschwindigkeit sonach nichi Segeben gewesen wäre. Dass der Angeklagte aus diesem Grunde ge-
broest hat, sieht aber das Landgericht nicht schon als s:huldlaft ar Es wacht dem angeklagten vielmehr zun Vorvuri, dass er gebremst hat, obwohl bei der regennassen, | nit sıfesanntem TLutschasphalt bedeckten Fahrbahn bei der , Ceschwineigl.eit von 50 bis 60 ku/st und dem Zustande der Hinterradreifen die Gefahr des Gleitens bestanden habe. Hicrin tritt ein Rechtsirrtun zum Nachteil des Angeklagten nicht hervor Auf die von der Terision vermisste. nach der Sachlage kevm mögliche Aufllärung der ırt der Bremsbedienun: , kommt es nicht an; denn der Angeklagte musste unter den geschilderten Umetänden von einem Abbrensen überhaupt Absiand nekmen und eine für richtig gehaltene Verminderung der Geschwindigkeit des Volkswagens etwa Aurch instellen der Gaszufuhr zu erreichen suchen. Es „ mag zutreffen, dass vielfach Äraftfahrzeuge, ohne dass \ erkennbare Ursachen vorzuliegen brauchen, ins Schleudern: ! geraten, und dass in der Regel geübte Pahrer durch geschicktes Steuern den ins Gleiten geratenden Wagen wieder abzu.angen in der Lage sind. Bei der hier gegebenen Fäufiung der Gefahrenmomente (nasse Asphaltdecke, Zustand der keifen, nicht geringe Geschwindigkeit, kinordnen nach Überholung, gefühlsmässige Belastung durch den entgegenkommenden Lastzug) und der hierdurch hervorgerulenen Unsicherheit in dem Voraussehen des nächsten Geschehens durfte sich aber der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, dass er in der Lage bleiben werde,
den etwa schleudernden wagen abzufangen. Ter Ablauf des Unfalles zeigt dies denn auch zur Genüge. Es stellt auch keine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu steilenden anforderungen hinsichtlich seiner Sorgfaltspflichien dar, wenn das Landgericht von dem anseklagten
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verlangt, dass er seine Fahrweise nach solchen Gedankengängen “=
hätte einrichten müssen.
Dass der Angeklagte, der früher ein Kraftrad und seit einem Jahre den Volkswagen steuerte, bei seinen Fähigkeiten in der Lage war, diese Überlegungen anzustellen, die Gefährlichkeit der gegebenen Sachlage und die dadurch bedingten Folgen bei Betätigung der Bremsen zu erkennen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest.
Es führt in den Strafzumessungsgründen aus, dass dem Angeklagten Fahrlässigkeit, wenn auch nur in geringen Grade, zur Last zu legen sei. Somit ist auch die innere Tatseite ausreichend dargetan.
5.) Der Unfallserfolg war für den Angeklagten, wie die Urteilsgriünde ausführen, voraussehbar; dass er alle Einzelheiten des Geschehensablaufes voraussehen konnte, war nicht erforderlich. Die Voraussehbarkeit des Unfalles würde auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn sich
etwa die Schwester bei Beginn der Schleuderbewegungen
an den Angeklagten. geklammert. und damit dessen Fahrsicherheit behindert oder ihre auf dem Türdrücker: lie-,: :
&ende Hand infolge des drohenden Zusamnenpralls nit: "den, N
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Lastkraftwagen instinktiv nach unten bewegt und damit a F
das Öffnen der Tür ermöglicht haben sollte; in beiden Fällen würde eine ungewöhnliche, ausserhalb jeder Lebenserfahrung stehende Reaktion auf eine plötzlich drohende Gefahr keinesfalls ‚vorgelegen haben.
\ Da die Urteilsgründe auch im übrigen keinen Rechts. irrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, 0 kann die Revision keinen irfolg haben. Groß Engels Hülle Dr. Augustin Martin
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