Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 2 StR 236/53

2. Strafsenat

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2298 026 53

InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Händler Jose? Y Emm :.: a 2enoren on EEE 1591 in. SER

wegen Abgabenhehlerei

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:

Rundesrichter Dr; Dotterweich als Vorsitzender;!

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EREND als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. August 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen,

Von Rechts wegen

en

arinder Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhehlerei" zu drei Monaten Gefängnis, 200;- DM Geld- und 2.504;- DM Wertersatzstra-

fe verurteilt:

Seine Revision rügt "die Verletzung des gesamten ma-

teriellen, sowie des formellen Rechts".

Sie ist in ihrem verfahrensrechtlichen Teil unzulässig, da die Rüge keine Tatsachen angibt, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten, In ihren sachlichrecht-

lichen Teil ist sie unbegründet.

1,) Mit Recht nimmt die Strafkammer an, dass die

144 kg gerösteten, unverzollten und unversteuerten Kaffees, die der Angeklagte über den Mitangeklagten Po von dem Zwischenhändler DB vezog, bei diesem zur Kuhe gekommen waren. DEE natte nämlich für belgische Großschmuggler es übernommen, den eingeschwärzten Kaffee im Raume von Köln abzusetzen. Deiters wusste bei Annahme des Kaffees noch nicht, dass er ihn an PB uns den Angeklagten werde absetzen können. Wenn DEE auch von vornherein vor hatte, den Kaffee weiter zu verkaufen, so konnte er dies doch nicht sofort, sondern erst, nachdem er £bnehmer ermittelt hatte. Er musste daher den luffee zunächst ebenso wie ein redlicher Kaufmann bei sich bis auf weiteres aufbewahren. Damit aber war der Xaffee bei ihm zur Ruhe gekommen. Mit Recht hat die Strafkammer daher den Angeklagten, der den Kaffee erst nach der Beendisung der Zollhinterziehung des DEEEEDS von diesen erworben

nat, der Hehlerei für schuldig erachtet,

2,) Auch gegen die Annahme, er habe dabei gewerbsmäs. sig gehandelt, bestehen keine Bedenken, Wenn es dem Angekla,

ten auch nur darauf ankam, durch wiederholte Kaffee-Einkäuf.

sich eine zusätzliche Einnahmeguelle für die Dauer der Ver-

knappung auf dem Markt zu verschaffen, so handelte er doch

gewerbsmässig im Sinne der Rechtsprechung,

3.) Bei der Berechnung des Wertersatzes gibt das Landgericht zwar nicht an, welchen Betrag es für das Kilo gerösteten Kaffeesin Ansatz bringt, Der Wertersatzstrafe in Höhe von 2,304 ,- DM für insgesamt 144 kg ist jedoch ein Preis vo 16,- DM je kg zu entnehmen. Gegen diese Grundlage bei der KR rechnung des Wertersatzes bestehen keine rechtlichen Bedenken,

Dr, Datterweich Werner Dr. Saueı Dr. Arndt Menges

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