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BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 2 StR 229/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Zahlung eines Betrages von weni- . —D ger als einer DU ist keine teilweise | Strafverbüssung iS des § 404 RAbgO.

Tür das Nachschlagewerk ! vor

Für die Amtliche Samnlung !

U | a = 2298-002

Gesetz: SteB § 27 Abs 2 Nr 25 Ribe0 8 404

Rechtssatz: Die Zahlung eines Betrages von weni- . —D ger als einer DU ist keine teilweise | Strafverbüssung iS des § 404 RAbgO.

Aktenzeichen: 2 StR 229/53 Urteil des BGH vom 29. September 1953 LG Bremen

In Namen des Volkes

In der Stralsache

gegen den Dachdecker. jetzt Seemann Steve DE . : 2t: ohne festen \iohnsitz, geboren am DJ 1908 in

wegen Vergehens nach §§ 398, 5396 I RAbgO.

hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 29.‘'September 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Verireter der Bundesanwaltschaft, Justizangesiellter (m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. Dezember 1952

werden verworfen,

Die Kosten der Rechtsmittel hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

en ren,

Die Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen einer em 28. Oktober 1952 begangenen Abgaberhinterziehung verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers rügen ohne Erfolg die Vichtanwendung des § 404 RibgO. Das Urteil stellt hierzu fest:

Das Hauptzollamt in Bremen-West belegte den ange- :legten am 25: Juli 1952 im Interwerfungsverfahren wegen

r Zoll- und Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe son 20.- IM. Der Vorsteher des NHauptzollamtes genehmigte die Strafe. Daraufhin forderte der 3eemte, der aie Unterwerfungsverhandlung geleitet hatte, den Angeklagten auf, irgendeinen kleinen Betrag zu zahlen. Der ingeklagte Über-

gab dem Beamten 0,10 DM. Die Zahlung wurde vermerkt.

le Strafkammer findet hierin keine teilweise Verhüssung der Strafe 1.5. des § 404 Abs 2 Ribgo. Der Strafschärfung bein Rückfall liege der Irechtsethische Gedanke! zu Grunde, dass der Täter durch das Erleiden des Strafübels sich davon hätte abhalten lassen sollen, eine weitere Straftat zu begehen. Einen geringfügigen Betrag von 0,10 DM empfinde jedoch ein erwachsener Mensch niemals äls Strafübel. Im übrigen könne das "bewusst auf sofortige Schaffung der Rückfallvoraussetzun-

gen gerichtete Vorgehen rechtlich keinen Bestand haben".

Der Oberbundesanwalt yertritt die Revisionen. Er meint. das Gesetz gehe von dem Regelfall aus, nach dem im allgemeinen die Verbüssung oder Teilverbüssung der Strafe die Bedeutung einer Warnung des mTiters habe. ob der Täter in Finzelfalle seine Leistung als Übel empnenn bedürfite keiner Prüfung. Antscheidend sei, dass der at Teilzahlung als Strafverbüssuns hehandele

ä und der Täter sie als solche erkenne.

401 Abs 2, 402 Abs 1, 404 Abs 1, 405 Abs 25 2, Abs

Nach der Ansicht des Senats kommt es indessen darauf

an, ob das Gesetz die Zahlung eines Betrages von 0,10 DM als Strafübel und damit als teilweise Strafverbüssung ansieht. Das aber ist nicht der Fall. Deshalb tritt

der Senat im Ergebnis dem Landgericht bei.

»ie geringste zulässige Strafe, die das Strafgesetzbuch kennt, ist eine DU, § 27 Abs 2 Nr 2 StE®. In keinem Falle, mag er auch noch so milde zu beurteilen sein, darf der Richter nach dem Strafgesetzbuch einen niedrigeren 3etrag als eine DM als Strafe verhängen., Der Gesetzgeber hat also eine Summe, die hinter diesem Betrag zurückbleibt, überhaupt nicht als ein gegenüber den im Strafgesetzbuch aufgeführten Straftaten geeignetes Strafübel anerkannt (RGSt 18, 125). Die Bezahlung eines Betrages, der kein gesetzliches Strafübel ist, kann deshalb auch nicht eine teilweise Verbüssung einer Strafe für eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch seins

Nach § 391 RAbgO gilt das Strafgesetzbuch, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben. Zur Geldstrafe enthält die RAbgO besondere Bestimmungen nur hinsichtlich des Eöchstbetrages (§§ 396, Abs 158 3,

3): Der Kindestbetrag richtet sich deshalb nach dem. Straf-

esetzbuch, Nach dessen Grundsätzen ist deshalb die

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Frage zu entscheiden, welcher geringste Betrag als

Strafübel anzusehen ist. Auch für Zuwiderhandlungen

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nach der RAbgO ist also die Zahlung eines Betrages unter einer DU keine teilweise Stralverbüssung Dr. Dotterweich Werner Dr. sauer

Dr. Arndt Menges