Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.09.1953 – 5 StR 981/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 981/52 2275 061 | a1
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Ingenieur Eberhard P ED zu: zum dort geboren am EEEEED 1917,
2.) die Stenotypistin Marielies 4 REED au: zu, geboren am EEE 1926 ir WERE bei CR,
wegen Betruges und Pfandbruchs
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.September 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.August 1952, soweit es diesen Angeklagten im Falle WEHREN wegen Betruges verurteilt hat, und im gesamten Strafausspruch. samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Revision der Angeklagten MD wird verworfen. Die Angeklagte MED trägst die Kosten ihres Rechtsmittels. - Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Pe unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis und wegen eines weiteren Betruges zu 500.- DM Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagte Mo ist wegen Pfandbruches zu einer Geldstrafe von 250.- DM verurteilt worden. Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten PEMB ist zum Teil begründet.
Die Revision der Angeklagten MB ist unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten P m :
1.) Das Landgericht hat den Tatbestand des Betruges zunächst darin. gesehen, daß der Angeklagte eine Reihe von Firmen zur Gewährung eines kurzfristigen Darlehns veranlaßte, indem er ihnen zur Sicherheit eine Anzahl von Maschinen übereignete, die er vorher schon der Berliner Bank zu Sicherungseigentum übertragen hatte. Außerden suchte er in den Geldgebern den Eindruck zu erwecken, daß er der Inhaber eines kapitalkräftigen Unternehmens sei, obwohl er verschuldet war. Keiner der Geldgeber hätte dem Angeklagten ein Darlehn gewährt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß die Maschinen bereits anderweitig übereignet waren. Den Gläubigern ist ein "teilweise erheblicher Schaden" entstanden, "zumal der Angeklagte überhaupt nicht oder erst lange nach dem Fälligkeitstag und dann nur teilweise" Rückzahlungen geleistet hat.
a) Soweit die Revision zum äußeren Tatbestand des Betruges das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint, weil die abgeschlossenen Verträge wucherisch und daher nichtig seien, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Selbst wenn man - was im Urteil nicht festgestellt ist - davon ausgeht, die Darlehnsverträge seien nichtig, so würde dennoch eine Vermögensbeschädigung auf seiten der Gläubiger vorliegen. Denn der Verlust des Geldes war für die Geldgeber auch dann ein Schaden, wenn das Geld auf Grund eines gesetzwidrigen Geschäftes hingegeben wurde und eine Gegenleistung
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nach bürgerlichem Recht ausgeschlossen war. Es kommt hier nicht darauf an, ob im Ausbleiben der Gegenleistung ein Schaden liegt; dieser ist schon dadurch eingetreten, daß der Getäuschte auf Grund seines Irrtums v’rgeleistet hat (vgl RGSt 52,134), ohne eine nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben gleichwertige Forderung zu erhalten. So liegt der Fall hier, da eine ungesicherte Forderung weniger wert ist, als eine gesicherte, wie sie der Angeklagte vorgetäuscht hat.
Die Strafkammer hat auch ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte den Vorsatz der Vermögensschädigung gehabt hat. Der Angeklagte hatte sich in dieser Beziehung dahin eingelassen, er habe damit gerechnet, daß ihm weitere Gelder aus ERP-Mitteln zufließen würden und er dann in der Lage sein würde, die Schulden zu begleichen. Aus dieser im Urteil allerdings nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten würde sich nur ergeben, daß der Angeklagte nicht mit einem endgültigen Ausfall der Gläubiger gerechnet hat. Wie oben ausgeführt, liegt der Schaden in der Vorleistung der Gläubiger ohne gleichwertige Gegenforderung. Somit genügt es auch, wenn der Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich die Minderwertigkeit der gegen ihn gerichteten Gegenforderung ergab, und daß er diesen durch sgine,. Täuschungshandlung eingetretenen Schaden zum mindestef/IA Kauf genommen hat. Diöses ergibt sich jedenfalls aus dem Urteilszusammenhang. Das Landgericht spricht allerdinga nur davon, die Handlungen des Angeklagten hätten den Zweck gehabt, "dem entstandenen Kapitalmangel auf irgendeine Art und Weise abzuhelfen, und somit auch eine unlautere Kapitals- . vermehrung in Kauf nehmend" sei der Angeklagte an die Dar- . lehnsgeber herangetreten. Diese Vermögensvermehrung auf seiner Seite konnte aber nur auf Kosten der Geldgeber, also zu deren Schaden, eintreten. u
Unter diesen Umständen wird der Bestand des Urteils auch nicht daduroh ‚gefährdet, daß die Strafkammer über den schen bei der Hingabe der Darlehn eingetretenen Schaden
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hinaus auch hoch den bedingten Vorsatz hinsichtlich des endgültigen Ausfalles der Gläubiger mit einer unzureichenden Begründung bejaht hat. Wenn das Landgericht nämlich ausführt, der Angeklagte habe auch mit einem endgültigen Ausfall der Gläubiger rechnen müssen, so spricht dieses nicht für einen bedingten Vorsatz, sondern für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten,
Auch im übrigen sind Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Schuldspruches führen müßten, nicht ersichtlich. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fälle ein ausreichender Gesamtvorsatz festgestellt und damit zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist. Hierdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.
Dagegen mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer hat es unterlassen festzustellen, welche Ausfälle die Gläubiger endgültig erlitten haben. Ließ sich dieses in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit feststellen, so hätten wenigstens Mindestfeststellungen in der Richtung getroffen werden müssen, welchen Verlust die Geldgeber jedenfalls erlitten haben. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die Strafkammer nur dann zu einem zutreffenden Strafmaß kommen konnte, wenn sie sich hierüber Klarheit verschaffte.
2.) Das Landgericht hat den Angeklagten weiterhin wegen Betruges zum Nachteil der Firma WB verurteilt. Von dieser Firma hat der Angeklagte Planstoff im Werte von 852.- DM bezogen. Die Bezahlung sollte durch Wechsel erfolgen. Außerdem sollte der Angeklagte eine ihm zustehende Forderung an die Firma WEB abtreten. Dies ist nicht. geschehen. Die in Zahlung gegebenen Wechsel sind nicht eingelöst worden. |
Bisher ergibt sich aus dem witgeteilten Sachverhalt nur, daß der Angeklagte seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen ist. Es fehlen Feststellungen darüber, daß und weshalb der Angeklagte vor oder bei Lieferung bereits
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wußte, daß die Wechsel (eigene oder Kundenwechsel ?) nicht oder möglicherweise nicht eingelöst werden würden, sowie darüber, ob er von vornherein die Abtretung nicht vornehmen wollte.
3,) Hinsichtlich des dem Angeklagten ebenfalls als Betrug vorgeworfenen Falles Mag fehlt es in den Urteilsgründen überhaupt an Feststellungen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist. |
4.) Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte vom 7.bis 18.März 1952 in Untersuchungshaft befunden hat. Sollte es erneut zur Verurteilung des Angeklagten kommen, wird sich die Strafkammer über die Möglichkeit der Anrechnung der Untereuchungshaft äußern nüssen (vgl BGHSt 1,327).
II. Die Revision der eklagten M %
Die Angeklagte hat einen Personenkraftwagen, der für eine Forderung gegen den Angeklagten Podzun gepfändet war, in dem Augenblick fortgeschafft, als der Gerichtsvollzieher den Wagen zur Versteigerung abholen wollte. Die Angeklagte habe - so ist ausgeführt - auch vorsätzlich
‚gehandelt, ihr sei bekannt ‚gewesen, daß der Wagen gepfändet war und zur Versteigerung abgeholt werden ‚sollte,
Sämtliche Voraussetzungen des: $. 137 StGB sind in diesen Falle ausreichend festgestellt. Allerdings ist, wie die Revision vorträgt, im Urteil keine ausdrückliche Feststellung vorhanden, der Wagen sei, mit, einem Siegel versehen worden. Das Urteil sagt aber, daß der Wagen ordnungsmäßig gepfändet worden sei. Dies kann im vorliegenden Falle als ausreichende Feststellung angesehen werden, daß der Gerichtsvollzieher die wesentlichen Fornvorschriften innegehalten, insbesondere Siegel an dem Kraftwagen angelegt und seine Pfändung dadurch ersichtlich gemacht hatte. Das Landgericht hat dies mit dem Ausdruck "ordnungsgemäß gepfändet" ausgedrückt und nähere
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Darlegungen deshalb unterlassen, weil die Angeklagte die Tatsache der Pfändung nicht bestritten hatte. Sie hatte vielmehr geltend gemacht, das Pfändungsprotokoll enthalte Unstimmigkeiten. Auf diese kam es aber, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht an. Außerdem ergab sich auch das Bewußtsein der Angeklagten von der wirksamen Pfändung daraus, daß sie gegen die ihr bekannte Pfändung Interventionsklage erhoben hatte, über die noch nicht entschieden ist.
Dr. Geier Sarstedt Siemer
Schnitt Dr. Börker