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BGH Urteil vom 22.09.1953 – 2 StR 840/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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= iv 2_S4R 840/52 2298 054

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

‚gegen

die Hausgehilfin Magdalene 0 CE: ::0: :E =: En

wegen fortgesetzten Diebstahls

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:

Ssenatspräsident Dr. Moe.icke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. August 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte hat in der Zeit von Juni 1950 bis 15. Januar 1951 der Tabakwarengrosshändlerin Lisbeth ED, bei der sie als Hausgehilfin tätig war, laufend Tabakwaren, insbesondere Zigaretten, in Gesamtwert von etwa 7000 DM entwendet.’ Sie ist deshalb vom Landgericht wegen fortgesetzten Diebstahls zu sechs konaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre - nicht näher ausgeführte _ Revision hat keinen Erfolg.

1.) Der Brörterung bedarf nur, ob der Verurteilung der Angeklagten wegen der Entwendung der Tabakwaren das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 15. Juni 1951 (10 a Ds 60,51) entgegensteht, das sie ebenfalls wegen fortgesetzten Jiebstahls und zwar von Kausrat zum Nachteil der Lisbeth Mb una von deren Nichte, begangen in der Zeit von August 1950 bis zum 15, Jamar 1951, zu Geldstrafe verurteilt hat. Dies ist mit dem Lendgericht zu verneinen.

‚Allerdings enthält das Urteil vom 15 Juni 1951 ünen die Beschaffenheit des Gesamtvorsatzes, aus dem heraus die Angeklagte die Hausratsgegenstände entwendet hat,

keine ausdrückliche Feststellung, so dass unklar bleibt, ob jenes Urteil von dem richtägen Rechtsbegriff der fort.

gesetzten Tat ausgegangen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn selbst wenn jenes Urteil den 3egriff des Fortsetzungszusammenhangs rechtsirrig zu weit gefasst haben sollte, müsste dies im jetzigen Verfahren für die früher abgeurteilten Jiebesfälle unberücksichtigt bleiben, So ist das Landgericht auch verfahren. Es hat seiner :ufgabe gemäss (vgl R6St 172, 213; 44, 392, 398; BGH Urteil vom 153. Mai 1953 - 5 Stk 944/52 -) selbständig nur geprüft, ob zwischen den Jetzt zu beurteilenden Diebes-

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fällen und der in dem Urteil vom 15. Juni 1951 behandelten Tat ein Zusammenhang besteht, der die jetzt abzuurteilenden Handlungen nur als unselbständige Ausführungsakte einer rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat erscheinen lässt. Diese allein entscheidende Frage hat es zutreffend verneint.

Die Begründung, die.das angefochtene Urteil hierfür gibt, ist zwar insofern bedenklich, als auf 5 5 UA gesagt wird, der Gesamtvorsatz, der den Hausratsdiebstählen zu Grunde lag, habe die Tabakwarendiebstähle um deswillen nicht umfassen "können", weil die Angeklagte die Hausratsgegenstände gestohlen habe, um ihre eigene Aussteuer zu vervoll) zonmnen, während die Diebstähle der Zigaretten und Zigarren ihr nur dazu gedient hätten, "sich das Wohlwollen ihres Bräutigams und späteren Ehemannes zu erhälten". Der Umstand, dass die ingeklagse die Hausratsgegenstände aus einer anderen "Zielsetzung" heraus als die Tabakwaren stahl, schloss die Annahme, eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen diesen Diebstählen nicht rechtsnotwendig aus. Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Tabakwarendiebstähle nicht in den Fortsetzungszusammenhang fallen, wie ihn das Urteil vom 15. Juni 1951 festgestellt hat, trifft jedoch sus anderen Gründen zu. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte den Entschluss, ihrer Arbeitgeberin laufend Tabakwaren zu stehlen, in Juni 1950 gefasst und alsbald ausgeführt, während sie mit den Hausratsdiebstählen erst im August 1950, also zwei Monate später, begann. hiernach beruhen äie Tabakwarendiebstähle auf einem anderen, früher gefassten Entschluss und Gesamtvorsatz als dem, aus dem heraus die Angeklagte die Hausratsgegenstände gestohlen hat. Ferner sind nach den Feststellungen, die das angetochtene Urteil und das Urteil vom 15. Juni 1951

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über den jeweiligen näheren Tathergang treffen, die Hausratsdiebstähle und die Tabakwarendiebstähle nicht auf gleichartige Weise (RG DJ 1939 S 307) begangen, weshalb zwischen ihnen Fortsetzungszusammenhang schon mangels Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen entfällt.

2,) Auch im übrigen hat die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere ist

ie mit Recht als Täterin verurteilt worden.

Dr. Noericke Werner Dr. Sauer

Dr. Ludwig Dr. Arndt

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