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BGH Entscheidung vom 17.09.1953 – 4 StR 643/52

4. Strafsenat

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Leitsatz

Die Entgegennahme von Anzahlungsraten vor Lieferung der Ware ist auch bei Gattungsverkäufen kein genehmigungspflichtiges Bankoder Sparkassengeschäft im Sinne der 88 i, 3 des Kreditwesengesetzes vom 25:9.1939 (RGBL I: 1955)»

2397 008 7

Für das Nachschlagewerk!

Gesetzs KWG 88 1, 3, 46

Rechtssatz:

Die Entgegennahme von Anzahlungsraten vor Lieferung der Ware ist auch bei Gattungsverkäufen kein genehmigungspflichtiges Bankoder Sparkassengeschäft im Sinne der 88 i, 3

des Kreditwesengesetzes vom 25:9.1939 (RGBL I: 1955)»

Aktenzeichen: 4 StR 643/52 Urt des BGH vom 17. September 1955 LG Bielefeld

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Möbelhändler Heinrich R EB ::: ve. Kreis WM. cenoren arı U 907 in na.

wegen Vergehens gegen das Kreditwesengesetz

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. JU-1 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Hechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte betreibt eine Möbelhandlung in Hameln. Er gestattet seinen Kunden Teilzahlungen in der Weise, dass ein bestimmter Betrag bei Lieferung der Möbel und der Kest des Kaufpreises in 12 bis 16 Menatsraten zu tilgen ist. Möbel, die von den Käufern nich sofort abgerufen werden, nimmt er für diese kosten-

l\cs auf Lager:

Im Jahre ‘951 wurde im Ruhrgebiet ein grosses Wchnungsbauprogramm für Bergleute und Zechenarbeiter durchgeführt. Aus diesem Anlass bestellten Bergleute, denen eine Wohnung zugesichert war, schon im Frühjahr und Sommer 1951 Wohnungseinrichtungen bei dem Angeklagten, um die Möbel beim Bezuge der Wohnungen im Spätherbst oder Winzersäunains:sicher zur Verfügung zu haben. Die Bestellungen gingen - wie auch sonst - in der Regel so vor sich, dass die Käufer vorrätige Zimmereinrichtungen oder Einzelmöbel aussuchten und diese für sich zurück-

teiien ilessen. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen äle Käufer noch keine Teste Anwartschaft auf eine Woh- Ei hatten und daher keinen festen Lieferzeitpunkt an-

ben konnten, lehnte es der Angeklagte ab, die an Ort d Stelle ausgesuchten Möbel zu verkaufen und auf Lar zu nehmen. In diesen Fällen mussten die Käufer nach m Katalog bestellen. 2

Einige der Bergleute äusserten gegenüber dem Angeklagten den Wunsch, die bei der Lieferung der Möbel fällige Anzahlung ratenweise vorausentrichten zu können, um das Geld nicht zu Hause aufbewahren zu müssen. Der Angeklagte war damit einverstanden. Er liess die Gelder auf ein für solche Vorauszahlungen eigens errichtetes

Sonderkonto überweisen und verfügte erst bei Auslieferung

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der Möbel an die Besteller über die entspre:hende:

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Die Anklage legte ihm zur Last, in den Tällen,. in denen die Möbel nach dem Katalog bestellt wurden, durch die Annahme von Anzahlungsraten vor Lieferung unerlaubt Anspargeschäfte geirieben und sich dadurch eines Vergehens nach den § 8 3, 1 Abs ti a, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)vom 25. September 1939 (RGBL I. 1955) schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat den Ängeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Rsvision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Sie ist unbegründet,

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sion geht - wie die Anklage - davon aus, sra

ennahme von Anzahlunss

& ten in den ehnigungspflichtiges Bank- oder Spareschäft im Sinne des KWG war. in denen der Kaufvertrag über bestimmte, vom Käufer ausgesuchte Wöbeistücke zustandegekommen ist. Hier stellten die Verauszahlungsraten auch nach der Ansicht der Revision rechtlich und wirtschaftlich lediglich Teilzahlungen auf den aus dem Möbelkaufvertrag geschuldeten Kaufpreis dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Annalıme (oder Abgabe) von Geldbeträgen den Begriff des Bank- oder Sparkassengeschättes im Sinne der 8§ 1, 3 Kyc Tüllt, dürfen nämlich der Grund und die rechtliche heine der Zahlung nicht ausser acht gelassen werden, wenn nicht jedes Geldgeschäft des täglichen Lebens unter die Genehmigungspflicht des Gesetzes fallen soll (vel Pröhl, KYG 2. Aufl 1939, Anm da zu § 1). Ist dem aber so, dann ist nicht einz usehen. warum das von dem

Angeklagten eingeschlagene Vorauszahlungsverfahren in

aen Fällen verboten gewesen sein soll, in denen die Wöbel von den Käufern nicht in Natur. sondern nach dem Kataiöog ausgewählt wurden; denn auch der Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache ist ein echter Kauf, nicht etwa nur ein auf den künftigen Abschluss eines Stückkaufes gerichteter Vorvertrag. Er verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme einer der Gattung entsprechenden Sache, wie er andererseits den Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine entsprechende Sache zu übergeben und zu übereignen (vel 88 433, 243, 480, 491 BGB). Auch beim Gattungskauf sind daher vor der Lieferung der Ware geleistete Ratenzahlungen nicht Spareinlagen des Käufers im Geschäfte des Verkäufers, deren Ansammlung und Verwaltung nach dem KWG genehmigungspflich-

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tig wäre, sondern Teilzahlungen auf den geschuldeten

Kaufpreis. Sie unterscheiden sich von den Ansparraten Warenkäufe ermöglichen sollen - und bis zum Abschluss solcher dem Einzahlenden einen Rückzahlungsanspruch in Geld gewähren -, sondern zur Erfüllung einer bereits entstandenen Kaufpreisschulä geleistet werden. Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, verloren die Wöbeikaufverträge ihr Wesen als Kaufverträge nicht dadurch, dass die teilweise Vorauszahlung des Kaufpreises vereinbart, und dass diese Vorauszahlung in Raten geleistet

wurde,

Die Freisprechung des Angeklagten ist daher nicht zu beanstanden. Ob das KiG - wie das Landgericht meint - allgemein nur typische Bank- oder Sparkassengeschäfte im Auge hat, und ob solche Geschäfte nur in der Annahme und Abgabe von Geldbeträgen erblickt werden können {vgl dazu Reichardt, XYG 1942,

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Anm 17 zu § 1), bedarf hier

keiner Tntscheidung:

Auch die Hilfserwägung der Strafkammer, die varlınes-

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verkäufe des Angeklagten seien so selte gewesen, dass n

sein Unternehmen auch aus diesem Grunde nicht als genehmigungspflichtiges Kreditinstitut habe angeselien werden können, ist frei von Rechtsirrtum. Die § 8 1, 2 KG sprechen nänlich von Unternehmungen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte (Geschäfte von Kreditinstituten) "betreiben!

Das erfordert. wenn nicht gewerbsmässiges, so doch geschäftsmässiges Handeln, also die Absicht der nicht nur vorübergehenden Wiederholung solcher Geschäfte (Reichardt sa0 Anm 10 zu § 1). Eine solche Absicht hielt aber die

Strafkammer ersichtlich deshalb nicht für erwiesen, weil

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er Angeklagte in der Regel nur Stückverkäufe abgeschlossen

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Der OÖberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils

beantragt.

Groß TUngels Hülle Dr. Augustin Martin