Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 3 StR 359/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
InHemen des Voikes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen ängestellten Engelbert 7 Cm aus VB. dcr; gesoren am WB. ED EB: :.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht zwischen Männern 8
hat der ?. Ferien--Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichiter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Obersiaatsanwalt NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Emm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Kevision des Angekl agten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. Februar 1953, soweit
er wegen Verbrechens nach § 175a Nr 2? StGB (Fall Alfred. "y Ge) schuldig gesprochen worden ist, mit den Fest- vi
stellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird zur neuen Yerhandlung und Entscheidun ’
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge- Ri
richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
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Der Beschwerdeführer war mit dem nunmehr rechtskräftig ebgeurteilten, am &. EEED EEED geborenen wi.tangeklagten Alfred Gem» bei der firma Ca in KB als Ange-- stellter beschäftigt gewesen. Die Beaufsichtigung der Mitarbeiter war dem Angeklagten nicht übertragen. Ge, der als Lehrling eingetreten war, wurde nach einiger Zeit vom Geschäftsinhaber dem Angeklagten regelmässig zur Mitarbeit und zur Ausbildung zugeteilt. Vom Herbst i949 bis
- Mitte ‘952 kam es zwischen dem Angeklagten und Geile»
su unzüchtigen Hanälurgen in Form gegenseitiger Onanie und des Mundverkehrs,
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte weger fortgeseizten Verbrechens nach § 175 a Hf 2 StGB zur Cefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, die mit weiteren, wegen anderer Straftaten erkannten Einzelst’afen in eine Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten tefängnis zusammen gezogen worden ist. Seine auf die Verurteilung wegen der mit Alfred Geile begangenen Straftat „uläseigerwoise beschränkte Revision ist begründet.
1.) Die Strafkamner ar "den Tatbestand des § 5 aNr2 StEB für verwirklicht. :$ie hat festgestellt, CGediilb habe infolge seiner Jugend und seiner beruflichen Unerfahrvenheit gegenüber dem Beschwerdeführer in einem Abhängigkeitsverhäitnis gestanden, das durch ein natürliches Unterordnungsverhältnis des jungen Lehrlings gegenüber dem älteren und sachikundigeren ingestellten begründet worden sei. Unter Missbrauch dieser Abhängigkeit habe der Angeklagte den Hinae.;shrigen zum Unzuchttreiben bestimmt»
2.) Dem kann nicht gefolgt werden.
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Zum Tatbestand des § 175 a Nr 2 StGB gehört, dass der mäter eine durch ein Dienst-, Arbei.ts- oder Unterordnungs.- verhältnis begründete Abhängi.gkeit dazu ni.sstraucht, den Minderjährigen zur Teilnahme an der Unzucht zu bewegen, Voraussetzung ist also, dass ein Gewaltverhältni.s besteht, das dem ÜJbergeordneten die Möglichkeit gibt, seine Stellung gegenüber dem Abhängigen zu dessen Nachteil auszunutzen. Wenn dıeses Verhältnis von dem übergeoräneien als Druckmittel verwendet worden ist, um den anderen Teil zur Unzucht cu bringen, und wenn dieser unter dem Einfluss dieses Druc sich dazu herbeigelassen hat, denn ıst der äussere Tatbestand des § 173 a StGB gegeben (RGSt 7’, 8; RG DI 1957. 245; HRR 1941 Nr 023).
Diese Tatbestandsmerkmale lassen sich dem bisher fest #. gestellten Sachverkalt nicht entnehmen.
a) Es ist zweifelhaft, >b ein bererdnungsverhältnis des
Angeklagten gegenüber Ge vorlag. Der Junge stand bei dem Angeklagten weder in Dienst noch in Arbeit, Aus dem höheren Lebensalter des Angeklagten und seiner gehabenen
Dienststellung in demselben Geschäftsbetrieb ergab sich eil
Überordnungsverhältnis noch nicht. Der gegenteiligen Auffassung des Tatrichters, Gem sei wegen seiner Jugend und seiner untergeordneten Stellung im Geschäft zu dem Angeklagten in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden, kann die Feststellung näherer Einzelhei;en nicht reigetreten werden. Allerdings konnte unter Umständen ein Unterordnung verhältnis dadurch entstanden sein, dass Geerkens dem Angeklagten zur Kitarbeit und Ausbildung zugeteilt worden wa! Ausführungen darüber, welche Stellung dem Angeklagten ges® über dem Jungen eingeräumt war, fehlen.
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zwar an einer Stelle des Urteils davon die Rede, Gem» sei mit den Machenschaften des Angeklagten nicht so recht einverstanden gewesen. Dieser habe es aber verstanden, Geer-..' kens an sich zu binden, teils indem er ihm gedroht habe. ihm im Geschäft Schwierigkeiten zu machen, zuletzt dadu-rh, dass er ihm "in Aussicht; gestellt" habe, Gift zu nehmen, wenn Gew nicht mehr mitmache,
‘ Die Andrchung mit der Bereitung von Schwierigkeiten im Geschäft kann unter die Tatbestandshandlung des $ "75 a Nr 2 StGB fallen. Voraussetzung hierfür ist aber. dass ein Abhängigkeitsverhältnis vorlag, das der Angeklagte ausnutzen konnte, um dem Gelb Nachteile zuzufügen. Über ein Unter- : ordnungsverhältnis und darüber, worin die Schwierigkeiten
den Feststeilungen. ., Br 1
Dazu kommt, dass die Stellungnahme des Urteils zur An- | wendbarkeit des $ !75 a Nr 2 StGB nicht in Einklang zu brin-':@: gen ist mit der Würdigung der Straftat unter dem Gesichtspunkt des § 175 a Nr 3 StGB. Hierzu sagt das Urteil, Geerkens habe nach seiner eigenen Einlassung auf die Frage des Angeklagten, ob er einverstanden sei, meist keine Antwort gegeben unä sich gegen dessen Zudringlichkeiten nie aus- j drücklich gewehrt. Geil habe lediglich erklärt, sr habe Unannehmlichkeiten im Geschäft befürchtet „ wenner nicht mitgemacht hätte. Deshalb hat die Sirafkammer die Möglichkeit offengelassen, dass der Angeklagte den Minderjährigen schon bei der ersten Unzuchtshandlung bereit und willig gefunden habe,
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. Angeklagte in diesem Falle nur eines Vergelens nach
Hatte aber der Angeklagte keinen Druck auf Geerkens auszuüben brauchen, um ihn zur Witwirkung an der gemein. schaftiichen Unzucht zu veranlassen, so lıegt eine Bestimmung nach 8 175 a Nr 2 StGB nicht vor. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Geerkens für den Fall seiner Weigerung Unannehmiichkeiten im Geschäft befürchtet hat, Das genügt nicht, Nur wenn er wegen eines vom Angeklagten ausgegangenen, unter Ausnutzung eines Abhängi.gkei.tsverhältnisses ausgeübten Drucks sich zur Unzucht hergegeben hätte, wäre der Angeklagte aus § 175 a Nr 2 StGB strafbar, “
3.) Das Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden soweit der Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrecheng nach $ i75 a Nr 2 StGB (Fall Alfred Gew) verurteilt
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Eine änderung des Schnläsprüchs dahin, dass der
8 "75 StGB schuldig ist, konnte nicht erfolgen. Es R lässt sich derzeit noch nickt übersehen, welche Tat- % sachen die neue Hauptverhandlung ergeben wird. Namentlich ist nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte sich nach $ i75 a Nr 3 StGB verfehlt hat. Der Umsiand, das seine Zudringlichkeiten vom Jugendlichen nicht "aus- “ drücklich abgewehrt! worden sind, würde der Bejahung
der Verführung nicht entgegenstehen. Wesentlich ist,
cb Ge von vornherein von sich aus, also ohne die Einwirkung des Angeklagten zur Teilnanme an den Unzuchtshanälurgen bereit gewesen war.
Dr. Koeniger Dr. Sauer Baldus
Bundesrichter Dr. Arndt ist wegen Erkrankung an der Unterseichnung verhindert,
Koeniger Menges