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BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 3 StR 294/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Dieter C EEE au: Tem am ME, geboren arı D. En EEE in Lew, 2.21. in

Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht

bat der 2. Ferien „Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt mp als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter me .

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revidion des Angeklagten wird das Ur-

teil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Rebruar 1953

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Verbrechens der Beihilfe zur versuchten Notzucht Schuldig ist,

2.) im’ Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen eines gemeinschaftlich ver-

übten Verbrechens der versuchten Notzucht zu Jugendgefängnis

von unbestimmter Dauer, mindestens einem Jahr, verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu einem Teiler-

folg.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher erläutert. In der Revisionsbegründung ist nur bemerkt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung um Besichtigung des Weges gebeten, auf dem er Umschau nach anderen Personen gelıalten haben soll; Bäume und Sträucher hätten die Sicht verhin-

dert.. u laut Sitzunigsniederschrift ist ein derartiger Beweis-

antrag nicht gestellt worden. Sofern die Revision. mit dem

erwähnten Hinweis den Mangel ungenügender Sachaufklärung

‚geltend machen wollte, könnte sie nur dann durchdringen, wenn sich dem Tatrichter die Ausdehnung der Beweiser-

hebung nach der bezeichneten Richtung aufgedrängt' hätte.

Dafür liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor.

2.) Dagegen ist die Sachbeschwerde zum Teil begründet.

a) Die Revision vertritt die Zuffassung, das gesamte Verhalten des Angeklagten sei den - rechtskräftig abgeurteilten - kitangeklagten nicht förderlich sondern hinderlich gewesen. Nach der Lebenserfahrung sei es für den Nitangeklagten R@B infolge der Begleitung weiterer Männer schwieriger geworden, den erstrebten Beischlaf. mit der Barbara Me@i® zu erreichen, sei es durch Überredung, sei es durch Nötigung. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe nach vorübergehenden Personen Umschau gehalten, könne dessen Verurteilung nicht rechtfertigen. Deren Überzeugung, der ängeklagte habe

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aus Lüsternheit dem Geschlechtsakt zusehen wollen, hätte einwandfrei begründet werden müssen, weil ein solches Verhalten gegen die Regeln der Natur verstosse. Die auf

"der Bewertung innerer Vorgänge beruhenden Feststellun-

gen des Landgerichts seien denkgesetzlich nicht schlüssig.

b) Mit diesen Ausführungen bekämpft der Angeklagte im wesentlichen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Damit kann er von dem Revisionsgericht nicht gehört werden, soweit nicht Verstösse gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze, vor-

liegen. Solche sind nicht ersichtlich. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus Lüsternheit die

Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch die Mittäter sehen wollen, ist denkgesetzlich immerhin möglich. Darauf, ob das die nächstliegende Folgerung aus dem ihrer Beurteilung unterliegenden Sachverhalt war, kommt es nicht an.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte von den Mitangeklagten erfahren, dass sie einen Angriff auf das Mädchen planten, um den gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit ihm zu erzwingen. Trotzdem ist er mit ihnen weitergegangen und het durch seine Gegenwart sowie seine stillschweigende Billigung ihren verbrecherischen Willen "bestärkt. Ausserdem war er bereit, sie vor zufällig des Weges kommenden dritten Personen zu warnen.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer eine Teilnahme des Angeklagten an dem versuchten Verbrechen der Kotzucht bejaht. Insoweit lassen die Ausführungen des Urteils einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

c) Bedenken bestehen jedoch gegen die Beurteilung dieser Teilnahme als kittäterschaft.

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Dazu ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Tat Beteiligten erforderlich, von denen jeder sie als eigene will.

Es ist nicht notwendig, dass der Täter die Tatbestandshandlung selber ausführt oder an deren Ausführung teilnimmt (RGSt 71, 23). Bei einer gemeinschaftlich begangenen Notzucht gilt jedoch wegen ihrer besonderen Art eine Einschränkung. Zwar ist auch in diesem Falle Hittäterscheft möglich auf Seite des Teilnehmers, der den Beischlaf nicht selbst ausübt oder ausüben will. Es muss aber dann näher begründet werden, wodurch sich aus dem Tatbeitrag dieses Teilnehmers die Kittäterschaft ergibt. In der Regel ist dessen Verhalten als Beihilfe anzusehen (RGSt 71, 364).

Im vorliegenden Falle sind keine Tatsachen angegeben, die in Abweichung von der Regel die Bejahung der

Mittäterschaft rechtfertigen könnten. Dass der Angeklagte

beabsichtigt hat, selber mit der Me geschlechtlich zu verkehren, ist nicht nachweisbar. Auch an dem gewalttätigen Vorgehen der Mitangeklagten RED und WEB gegen das sich heftig wehrende Mädchen, das dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt werden sollte, hater sich nicht beteiligt. Die gesamten Handlungen des Angeklagten

und seine daraus vom Erstrichter gefolgerte innere Einstellung reichen über eine Förderung der von den anderen Tatgenossen begangenen Straftat und über den Gehilfenwillen nicht hinaus.

Zur Annahme der Mittäterschaft genügt"der Umstand

noch nicht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen den Vollzug des Geschlechtsakts durch einen oder mehrere

der Mitangeklagten aus Lüsternheit hat wahrnehmen wollen.

Denn dieses Interesse konnte ebeusogut bei einem Teilnehmer bestehen, der nur Beihilfe leistete. Sonstige

Tatsachen, die auf den mäterwillen des Angeklagten schliessen

lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Nach Lage der Sache kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer solche auch im Falle einer neuen Hauptverhandlung nicht wird feststellen können. Infolgedessen konnte das Revisionsgericht selbst den Schuldspruch ändern.

Da dadurch der Strafausspruch beeinflusst sein wird, musste er aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen werden. Die weitergehende Revision war zu verwerfen. Koeniger Dr. Sauer Saldus Bundesrichter Dr. Arndt Menges ist wegen Erkrankung an j der Unterzeichnung verhindert.

Koeniger