Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 2 StR 810/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 810,52 2298 037 7?
en
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Autolackierer Wilhelm _H aus OB. z<cborca am 1920 in KB.
2. den Ingenieur Lorenz Z s KB (Rhein-Bergischer Kreis), geboren an 1916
Br Werreer 7
wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtsänofs in der Sitzung vom 20. august 1953, an der veilgenommen
haben;
Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Mai 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte RC esen Sortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu sieben Monaten Gefängnis, der Angeklagte ZB vesen fortzeseiz- +er Hehlerei zu vierzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen;
Die Händler SD und TEE Hatten im Jahre 1951 zahlreiche neuwertige Volkswagen gestohlen, diese ver-Sndert und nach Erwirkung neuer Kraftfahrzeugpapiere veräussert. Die beiden Angeklagten haben dabei nitgewirkt:
TOD var Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstatt und half in sechs Fällen gegen Entgelt, indem er ein anderes Fahrgestell einbaute, neue Fahrgestellnummern einschlug, einzelne Zahlen der Motornummern änderte und die Wagen umspritzte. br wusste in den letzten fünf wällen, dass die Wagen gestohlen waren.
U v3: Ingenieur und Sachverständiger beim Mechnischen Überwachungsverein in Köln, der vor Erteilung neuer Kraftwagenpapiere die Verkehrssicherheit überprüfen muss. ED und NEE Deantrasten wiederholt neue Wagenpapiere nit der Begründung, die (gestohlenen und veränderten) Wagen seien aus Einzelteilen zusammengebaut; dabei war dem Verkehrsamt der Herkunftsnachveis über die verbauten Einzelteile zu erbringen. ZU . war bei der Zulassung von dreizehn Volkswagen behilflich, indem er bei verschiedenen Verkehrsämtern unter Ausnutzung seiner Bekanntschaft und des ihn als Sachverständigen gewährten Vertrauens die Ausstellung der Papiere ohne nähere Prüfung erwirkte. Meilweise liess er die Zulassung
30.
auf seinen Namen mit verschiedenen Anschriften aussprechen I
teilweise kaufte er die neuen Yahrgestelle auf seinen Namen. Der letzte Wagen wurde auf den Namen seiner Frau zugelassen und ihn als Entgelt für seine Bemühungen von OD un NEED inerlassen. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte in den letzten elf Fällen wusste, dass die Volkswagen gestohlen waren.
Beide ingeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen rügen. Die
Revisionen sind unbegründet.
I» Die Verfahrensrügen
Die Revision des Angeklagten TB ist Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer nicht genügend erörtert habe, ob nicht Ger Angeklagte vorwiegend im Interesse der Vortäter gehandelt habe, Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision weder Tatsachen noch Beweismittel angibt, die zu einer weiteren Aufklärung nach dieser Richtung drängten (scust 2, 168). Die Strafkammer hat die Beweggründe des Angeklagten aus-
reichend festgestellt.
Der Angeklagte ZU rüct Cie unzulässige Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages. Er hatte sich auf die Bediensteten des Überwachungsvereins Köln als Zeugen dafür berufen, dass nach dem Auftreten von YaREB und
NE und Gen von ihnen vorgelegten Unterlagen weder
die Zeugen noch der Angeklagte einen Verdacht bezüglich der vorgeführten Wagen geschöpft hatten oder schöpfen konnten. Die Strafkammer nat in den Gründen
(5 18) dazu ausgeführt, dass es auf diesen 3eweisamtrag "nicht mehr ankomme", denn die übrigen Bediensteten brauchten nicht das zu erkennen, was der Angeklagte
my
3 2
- 4 - Bi
auf Grund seiner engen Beziehungen zu den Dieben erkannt hatte, Diese 3egründung entspricht zwar nicht dem § 244 Abs 3 StPO; sie erschöpft auch nicht den Beweisamtrag» weil behauptet war, auch der Angeklagte selbst habe
5 =
keinen Verdacht schöpfen können. Trotzdem ist die iblehnung im Ergebnis nicht zu:beanstanden, sodass das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruht. Zwar
darf ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gegenteil der be-
haupteten Tatsache bereits erwiesen sei, das liegt aber nicht vor. Die Strafkammer hat als erwiesen angenommen,
‚dass der Angeklagte Zip zu Trund seiner engen Beziehungen zu KB »ositiv wusste, dass die Volks-
wagen gestohlen waren (S 13), dass er die wahren Zusammen- | 5 hänge kannte (S 18) und über die Herkunft der Yagen aus Diebstählen vollständig unterrichtet war (S 18). Es ist im einzelnen nicht festgestellt, woher der ingeklagte diese Kenntnis hatte, dazu war die Strafkammer auch nicht verpflichtet. Wenn so der Angeklagte U : andere Weise vollständig in die Diebstähle eingeweiht war, war es unerheblich, ob SB und SB :uf den Zulassungsstellen so geschickt vorgingen, dass kein Verdacht geschöpfit werden konnte, Die Strafkammer hat nicht
angenommen, dass der Angeklagte aus dem Verhalten der Diebe im Zulassungsverfahren Verdacht geschöpft habe, sondern dass er anlässlich seiner nahen Beziehungen zu ED von diesen voll unterrichtet war. Dann war es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob aus den Unterlagen oder dem Auftreten der Diebe vor dem überwachungsverein Verdacht geschöpft werden konnte oder geschipit worden ist. im Schluss des Beweisamtrages heisst es zwar, ”. dass dem Angeklagten keine Umstände bekennt geworden seien, aus denen man einen Diebstahl hätte anne.men
müssen, ist di Satztei ı < ssen, doch ist dieser Satzteil erkennbar nur als Schlussfolgerung aus der unter Beweis gestellten Tatsache gedacht, . “u 1 ver a r - » mes \ * en. j weil er mit den Worten "das heisst" angefügt ist, Die Zeugen sollten nur den ersten Teil des Antrages bestäti,xen, denn sie könnten schwerlich die innere Xenntnis des ängeklagten bekunden; insoweit waren sie entweder völlig ungeeignete Beweismittel oder aber der Antrag war mangels Angabe näherer und bestimnter Tatsachen insoweit kein
Beweisamtrag.:
II. Die Sachrügen
Die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei sind bei beiden Angeklagten einwandfrei festgestellt. Zimmermann hat den einen für seine Frau bestimmten Wagen "an sich gebracht", im übrigen haben die Angeklagten zum Absatz der gestohlenen Wagen mitgewirkt. Dazu ist nicht erforderlich, dass der HKehler das Absatzgeschäft, also die Veräusserung; selbst bewirkt. Mitwirken bedeutet eine unterstützende und fördernde Tätigkeit. Es genügt also jede Handlung, die den Absatz erleichtert, auch eine Hilfleleistung nur bei der Vorbereitung der Verwertung. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung vom 24. Januar 1952 (BGESt 2, 155, 137) ausgeführt, dass das Nitwirken zum Absatz eine Tätigkeit voraussetze, die für den Dieb ein Beginn des Äbsatzes ist. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf die Frage, unter welchen Begleitumständen die Verwahrung einer Sache mit dem Ziel späteren Absatzes ein Mitwirken zum Absatz sein kann. Sie bedeutet deshalb keine Abweichung von der überlieferten Rechtsprechung, dass jede den Absatz erleichternde und die Verwertung Fördernde Hilfeleistung schon ein Hitwirken zum \Übsatz sein kann (RdSt 53, 179; 55, 58; Goltäärch 54, 122). an dieser Auffassung nält der Senat fest.
- 5 - & Unter änwendung dieser Grundsätze sind mit Recht die \
Bee
Veränderungen der am Kraftwagen befindlichen Nummern, die
sonstigen verändernden Umbauten oder Einbauten und das Um-
spritzen der Wagen zur ürmöglichung eines unauff&älligen „bsatzes als liitwirken zum bsatz gewertet. Dasselbe gilt \
für die Hilfeleistung bei der Beschaffung neuer Kraftwagenpaplere. Die übrigen Voraussetzungen der Hehlerei sind
einwandfrei festgestellt. Der Wille der Angeklagten, den
Absatz zu erleichtern, ist sogar typisch für die Hehlerei, aurch die die ijederbeschaffung durch die Bestchlenen erschwert wird. Die Angeklagten sind richt dadurch beschwert,
dass die Tat nicht auch gleichzeitig als Begünstigung ge-
wertet ist, was möglich gewesen wäre (BGESt 2, 362). i Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme einer UÜr- u
kundenfälschung durch Veränderung der Fahrgestell- und ’ Wotornummern der gestohlenen Kraftfahrzeuge (RGSt 68, 94):
Die Strafzumessung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler ö ersehen. Bundesrichter Henneka Ist Dr. Peetz Baldus
beurlaubt, ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Dr. Peetz Dr. Arndt enges